Wie sicher ist mein Aktiendepot bei einer Bankpleite

Grundsätzlich sind Aktien, Fonds und ETFs im Depot sicher. In unruhigen Zeiten machen sich viele Menschen jedoch Sorgen um ihr Erspartes und ihre Investitionen. Bankenpleiten in früheren Jahren tragen nicht zur Beruhigung bei. Wir erläutern, weshalb Wertpapiere im Depot sicher sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wertpapiere im Depot gelten als Sondervermögen und fallen daher nicht unter die Einlagensicherung.
  • Üblicherweise werden Wertpapiere im Rahmen der Girosammelverwahrung bei den Banken gehalten.
  • Einzelverwahrung ist nicht bei allen Anbietern, und wenn, nur auf Nachfrage möglich.
  • Broker und Investmentgesellschaften dürfen Wertpapiere aus dem Sondervermögen an Dritte verleihen.

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Wertpapiere sind Sondervermögen, keine Einlagen

Der Unterschied zwischen einem Tagesgeldkonto und einer Aktie besteht darin, dass es sich bei einem Wertpapier im Depot um sogenanntes Sondervermögen handelt. Einlagen, dazu zählen

  • Guthaben auf Girokonten
  • Tagesgeldkonten
  • Festgeldkonten
  • Sparbücher

sind durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Diese beträgt pro Kunde 100.000 Euro. Zählt das Institut zu einer Haftungsgemeinschaft, beispielsweise dem Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken, steigt die Haftung auf bis zu 20 Prozent des Eigenkapitals der Bank pro Kunde.

Der Unterschied zwischen Einlagen und Depot besteht darin, dass  Einlagen faktisch ein Kredit an die Bank sind. Sie kann mit dem Geld arbeiten. Das Depot hat keine andere Aufgabe, als die Wertpapiere zu verwahren.

Für Wertpapiere gilt dies aufgrund des Status des Sondervermögens nicht. Banken verwahren Aktien, ETFs, Anleihen und Fondsanteile aber nur im Depot. Käme es zu einer Insolvenz der Bank, können diese Papiere ohne großen Aufwand einer anderen Bank zur Verwahrung übergeben werden. Die insolvente Bank und der Insolvenzverwalter haben darauf keinen Zugriff.

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Allerdings gibt es bei der Sicherheit eine Ausnahme. Handelt es sich um Anleihen der Bank, die in Schieflage gerät, zählt der Depotinhaber zur Gruppe der Gläubiger und muss abwarten, in welchem Umfang die Anleihe zurückgezahlt wird. Liegen Aktien der betroffenen Bank im Depot, betrifft es den Anleger als Eigentümer der Bank. Eine Aktie verbrieft einen Miteigentumsanteil.

Wie sicher sind Fondsanteile?

Fonds werden von Fondsgesellschaften ausgegeben. Der Anleger kann sie entweder im Depot einer Bank oder im Depot bei der Fondsgesellschaft verwahren lassen. Alle Wertpapiere, die eine Fondsgesellschaft im Bestand hält, seien es Papiere aus nicht in Umlauf befindlichen Fondsanteilen, seien es Fondsanteile, welche für Kunden verwahrt werden, gelten ebenfalls als Sondervermögen.

Das Sondervermögen muss vom Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt gehalten werden. Im Fall der Insolvenz des Unternehmens können die im Sondervermögen befindlichen Papiere ebenfalls auf jede beliebige Bank zur weiteren Verwahrung übertragen werden.

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Einzelverwahrung oder Sammelverwahrung?

Wertpapiere bestehen nur noch in seltenen Fällen aus physischen Stücken. Bei Fonds wäre dies ohne Weiteres gar nicht möglich, da Fondsanteile bis auf vier Stellen hinter dem Komma gerechnet werden.

Üblicherweise handelt es sich bei Wertpapieren nur um buchhalterische Größen. Zu Zeiten, als Aktien noch physisch zur Verfügung standen, konnten Bankkunden auf die Streifbandeinzelverwahrung zurückgreifen. Die Papiere lagerten im Tresor der Bank und wurden durch ein Streifband mit dem Namen des Kunden darauf gebündelt. Die Einzelverwahrung geht mit der Verpflichtung des Verwahrers einher, den einzelnen Kundenbestand deutlich erkennbar von den Restbeständen abzugrenzen.

Standard ist heute die Girosammelverwahrung, das gebündelte Zusammenfassen der „Papiere“ einer Gattung, sprich der Buchungsposten. Der Eigentumsnachweis am anteiligen Volumen der Sammelverwahrung ergibt sich aus dem Depotauszug. Die Girosammelverwahrung ist aus der Natur heraus die kostengünstigere Lösung.

Wie kann ich mich für Einzelverwahrung entscheiden?

Broker gehen bei der Depoteröffnung grundsätzlich davon aus, dass die Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen werden. Einzige Ausnahme ist, wenn effektive Stücke eingeliefert werden, die Beschädigungen aufweisen. In diesem Fall ist die Streifbandeinzelverwahrung vorgesehen.

Wer sich generell für eine Einzelverwahrung entscheidet, hat zunächst schlechte Karten. Über die normale Suchfunktion mit Eingabe „Einzelverwahrung“ oder „Sammelverwahrung“ finden sich keine Hinweise bei den Brokern. Wer es über das Preisleistungsverzeichnis versucht, wird zumindest bei der Commerzbank fündig, die in einem Nebensatz folgende Aussage trifft: „(z.B. entgeltpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit effektiven Wertpapierurkunden oder die Vermittlung unternehmerischer Beteiligungen)“.

Anleger, die sich den Luxus gönnen möchten, ihre Wertpapiere getrennt von anderen Kunden verwahrt zu wissen, müssen sich bei der jeweiligen Bank oder dem entsprechenden Broker erkundigen, unter welchen Umständen dies möglich ist.

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Darf der Broker meine Aktien verleihen?

Wer schon einmal den Begriff „Leerverkauf“ gehört hat, fragt sich vielleicht, wie ein Investor Aktien verkaufen will, die er nicht besitzt. Das Vorgehen ist recht einfach. Er leiht sich bei einem Broker Aktien, die dieser für Kunden in der Verwahrung hat. Grundlage ist ein Termingeschäft, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden muss. Die Hoffnung zielt auf fallende Kurse ab. Der Entleiher liefert zum vereinbarten höheren Kurs, kauft die Papiere am Markt billiger wieder zurück, übergibt sie dem Verleiher und verdient an der Differenz.

Praktisch alle Broker und Investmentgesellschaften haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen, dass sie berechtigt sind, die zur Verwahrung gehaltenen Aktien aus dem Sondervermögen verleihen zu dürfen. Der Depotinhaber kann hier nicht widersprechen.

Der Sinn der Aktienleihe für den Broker liegt darin, dass der Entleiher dafür eine Gebühr entrichten muss. Für Anteilsinhaber von Investmentfonds bedeutet dies, dass die Gebühr wieder in das Fondsvermögen einfließt und damit eine zusätzliche Gewinnquelle darstellt. In der Regel kommen zwei Drittel der Leihgebühr den Anlegern zugute.

Broker geben einen Teil der Einnahmen aus der Aktienleihe in Form niedrigerer Gebühren an ihre Kunden weiter. Damit profitieren auch diese, wenn Dritte mit „ihren“ Aktien spekulieren.

Ist Aktienleihe risikolos?

Wer Aktien im Depot liegen hat, und damit rechnen muss, dass der Broker diese für ein Termingeschäft weiter verleiht, weiß gerne, ob das für ihn risikofrei ist. Nun, das Risiko liegt darin, dass der Entleiher in der Zeit zwischen Entnahme der Papiere aus dem Depot bis zur Fälligkeit seines Kontraktes insolvent wird. In diesem Fall kann es kritisch werden, Zugriff auf die Papiere zu erhalten.

Die Broker sichern ihre Kunden allerdings dahin gehend ab, dass sie auf einem separaten Konto eine Sicherheit hinterlegen. Diese beträgt üblicherweise mehr als 100 Prozent des Kurswertes am Tag der Ausleihe.

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Uwe Rabolt

Geht eine Bank pleite, sind Sparbücher, Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten gut abgesichert. Aktien und andere Wertpapiere fallen nicht unter die Einlagensicherung. Sie brauchen diesen Schutz auch gar nicht, schließlich gehören sie in der Regel dem jeweiligen Anleger. Dennoch gibt es Situationen, in denen Anleger Schutz brauchen. Wann das der Fall ist und worauf Anleger achten müssen. Von Markus Hinterberger

Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium, also das Verbot, Wertpapiere zu kaufen, Rechnungen zu begleichen oder Werte zu veräußern, bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest. Erst dann können die verschiedenen Einlagen- und Anlegersicherungseinrichtungen loslegen und die betroffenen Kunden entschädigen.

Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber Eigentum des Kunden. Sollte die Bank nun insolvent werden, können Kunden ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Kunden können auch während eines Moratoriums jederzeit verlangen, dass ihre Papiere herausgegeben werden. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbots diesem Begehren nachkommen, da sie während des Moratoriums fremde Sachen herausgeben darf.

Zunächst muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) den sogenannten Entschädigungsfall feststellen. Anschließend werden die Anleger des betroffenen Instituts von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) informiert. In diesem Zusammenhang erhalten sie eine Schadensmeldung, mit deren Hilfe sie ihre Ansprüche bei der EdW anmelden können. Diese sollte ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen werden.  Die EdW prüft den Entschädigungsanspruch. Falls dem Anleger Geld zustehen sollte, wird ihm die Höhe der festgestellten Entschädigungssumme schriftlich mitgeteilt und der Betrag auf das angegebene Konto überwiesen. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls oder der Betrag der hieraus resultierenden Gelder zugrunde gelegt. Agio sowie Handelsverluste werden grundsätzlich von den Ansprüchen des Anlegers abgezogen. 

Der Entschädigungsanspruch beträgt 90 Prozent der Forderung des Anlegers aus Wertpapiergeschäften gegen das Institut, maximal jedoch 20000 Euro pro Anleger, unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten. Währung eines EU-Mitgliedsstaats oder auf Euro lauten. Bei Gemeinschaftskonten erhalten die einzelnen Anleger eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Sofern Angaben hierzu fehlen, wird zu gleichen Teilen entschädigt. Dazu kommt, dass nur Wertpapiergeschäfte entschädigt werden, die in der Währung eines EU-Mitgliedsstaats oder auf Euro lauten.

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Bei Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gilt die Obergrenze von 20000 Euro nicht. Das hat damit zu tun, dass die beiden Bankengruppen eine  sogenannte Institutssicherung haben. Das bedeutet, dass die Institute der jeweiligen Gruppe sich gegenseitig unterstützen und so keine Bank insolvent werden kann.

Während die gesetzliche Einlagensicherung in Europa im Zuge der Finanzkrise von 20000 auf 100000 Euro erhöht wurde, hat man die bis vor gut zwölf Jahren gültige Höchstgrenze beim Anlegerschutz beibehalten. Ein Richtlinienentwurf der EU aus dem Jahr 2010, mit dem das geändert werden sollte, war wieder verworfen worden, auch weil man einfache Sparer mehr schützen wollte als Anleger, die Wertpapiere handeln.

Geschäfte, die sich auf Kryptowährungen wie Bitcoin beziehen, die nicht zugleich Finanzinstrumente, also etwa Zertifikate auf den Kurs einer bestimmten Währung, sind, sind seit Anfang 2020 vom Anlegerentschädigungsgesetz ausgenommen.

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Für Vermögensverwalter, die nach Paragraf 32 des Kreditwesensgesetzes arbeiten, also Wertpapierhändler sind, gelten die gleichen Regeln wie für Banken (siehe Frage: "Was passiert, wenn ich zum Zeitpunkt der Insolvenz gerade Wertpapiere gehandelt habe?"). Geht ein Berater, der lediglich in Ihrem Auftrag Wertpapiere verwaltet, den Handel über Ihr Depot jedoch bei Ihrer Hausbank abwickelt, pleite, betrifft das die Kundenvermögen nicht.

Grundsätzlich ist das möglich, doch laut einer Umfrage von €uro unter hierzulande aktiven Banken, Sparkassen und Brokern werden die Depots von Kunden nicht ohne Order oder ein anderweitig erteiltes Einverständnis angetastet.

Die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers hat es eindrucksvoll gezeigt: Zertifikate sind rechtlich gesehen Anleihen und tragen so das Risiko in sich, dass das herausgebende Institut zahlungsunfähig wird. Kann es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, droht für Anleger im Extremfall der Totalverlust. Im Fall von Lehman Brothers standen 2008 mehrere Milliarden im Feuer. Zwar bekamen die meisten Anleger nach und nach einen Teil ihres Geldes zurück, doch seitdem gilt umso mehr die Regel, dass Käufer von Zertifikaten sehr darauf achten sollten, wie stabil die Bank ist, die die Zertifikate herausgibt.

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