Wie lange gibt es kindergeld in deutschland

In Deutschland haben Erziehungsberechtigte Anspruch auf Kindergeld. Aber seit wann gibt es die monatliche Zahlung eigentlich? Hier erfahren Sie alles über die Entwicklung des Kindergeldes.

Wie lange gibt es kindergeld in deutschland

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Kindergeld gibt es in Deutschland bereits seit der Zeit des Nationalsozialismus. Das Kindergeld wurde zunächst unter dem Namen "Kinderbeihilfe" eingeführt. Die Zahlung erhielten damals jedoch nur die als "arisch" ausgewiesenen Familien.

  • Kinderreiche Familien erhielten im September 1935 zunächst eine einmalige "Kinderbeihilfe", ab April 1936 gab es dann eine monatliche Zahlung.
  • Damals erhielten diese "Kinderbeihilfe" jedoch nur Familien, die monatlich unter 185 Reichsmark verdienten. Zudem galt die Zahlung erst ab dem fünften Kind. Als Ausgleich für die Ausgaben, die Eltern wegen ihrer Kinder hatten, erhielten die Familien monatlich 10 Reichsmark. Ab 1938 gab es diese Zahlung dann bereits ab dem dritten Kind.
  • Ab 1954 gab es ab dem dritten Kind monatlich ein Kindergeld von 25 DM. Finanziert wurde dieses durch Arbeitgeberbeiträge in Familienausgleichskassen.
  • Ab 1961 wurde das Kindergeld vom Bund finanziert. Zudem bekamen Familien nicht erst ab dem dritten, sondern ab dem zweiten Kind 25 DM Kindergeld. Es gab jedoch Ausnahmen: Familien mit einem Jahreseinkommen über 7.200 DM und Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhielten die Zahlung nicht.
  • Im Jahr 1970 wurde die Einkommensgrenze angehoben: Nur wer mehr als 13.200 DM im Jahr verdiente, bekam kein Kindergeld.
  • Seit 1975 wird das Kindergeld auch für das erste Kind gezahlt. Ausgeschlossen von der monatlichen Zahlung sind jedoch Familien, die durch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bereits einen Familienzuschlag erhalten.
  • Seit dem Jahr 2012 können eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes nicht mehr zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen.
  • Die genauen Beträge sind von Jahr zu Jahr unterschiedlich. Im Jahr 2018 erhalten Familien beispielsweise 194 Euro für das erste Kind, 194 Euro für das zweite, 200 Euro für das dritte und für jedes weitere Kind 225 Euro.

Wie die Höhe der Zahlungen hat sich auch die Altersgrenze für das Kindergeld im Laufe der Jahre verändert.

  • Früher bekamen Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren Kindergeld. Diese Regelung wurde im Jahr 2006 stufenweise auf 25 Jahre gesenkt.
  • Wer bis zum Jahr 1981 geboren wurde, hatte bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.
  • Kinder, die bis 1982 geboren wurden, erhalten die Zahlung bis zum 26. Lebensjahr.
  • Alle Kinder, die nach dem Jahr 1983 zur Welt kamen, bekommen nur bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld.

Seit wann gibt es in Deutschland Kindergeld? (Bild: Pixabay/martaposemuckel)

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kindergeld immer ausgezahlt. Danach müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden.

  • Für erwerbslose Kinder, die arbeitssuchend gemeldet sind, gibt es nur bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld.
  • Macht das Kind eine Berufsausbildung, geht noch zur Schule oder studiert, besteht der Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Kinder, die bestimmte freiwillige Dienste absolvieren (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr) erhalten für diesen Zeitraum ebenfalls Kindergeld.
  • Für behinderte Kinder greift die Altersbegrenzung von 25 Jahren nicht.

Wie lange gibt es kindergeld in deutschland

Wann das Kindergeld überwiesen wird, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Wann Du für Dein volljähriges Kind weiter Kindergeld bekommst, haben wir in der folgenden Übersicht dargestellt.

Bis wann es für wen Kindergeld gibt

Für welche Kinder?In welchem Alter möglich?

Kinder mit abgeschlossener

Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz

vom 18. bis 

zum 21. Geburtstag

Kinder in der Ausbildung

vom 18. bis

zum 25. Geburtstag

Kinder in der Übergangszeit von bis

zu 4 Monaten zwischen Schulabschluss

und Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes

vom 18. bis

zum 25. Geburtstag

Kinder ohne Ausbildungsplatz

vom 18. bis

zum 25. Geburtstag

Kinder in einem freiwilligen sozialen

oder ökologischen Jahr, im

Bundesfreiwilligendienst oder in

einem anderen anerkannten

Freiwilligendienst

vom 18. bis

zum 25. Geburtstag

behinderte Kinder, die sich nicht

selbst unterhalten können

über das 25. Lebensjahr hinaus

Quellen: Finanztip-Recherche, § 32 Abs. 4 EStG (Stand: April 2022)

Kinder in Ausbildung und Studium

Die Familienkasse will einen Ausbildungsnachweis oder eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule sehen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Jedes Jahr musst Du nachweisen, dass die Ausbildung oder das Studium Deines Kindes noch andauert und zwar immer spätestens im Oktober.

Studiert Dein Kind im Ausland, zahlt die Familienkasse weiter Kindergeld, wenn Dein Sohn oder Deine Tochter weiter in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien überwiegend zuhause verbringt (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14).

Für Dein volljähriges Kind hast Du sogar Anspruch auf Kindergeld, wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann oder die Ehefrau kommt es nicht an.

Ende der Ausbildung - Kindergeld gibt es bis zum Ende der Ausbildung. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es auch kein Kindergeld mehr.

Ein Studium ist spätestens beendet, wenn das Prüfungsamt die erfolgreichen Prüfungsergebnisse bekannt gegeben hat. Das setzt voraus, dass die Studenten von der Hochschule eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss mit Abschlussnoten bekommen haben oder sich über ein Online-Portal die Bestätigung selbst ausdrucken können. Für das Ende der Kindergeldzahlung ist immer der früheste Zeitpunkt der Bekanntgabe entscheidend (BFH, Urteil vom 7. Juli 2021, Az. III R 40/19). Eine mündliche Information reicht nicht. Bis zum Ablauf des Monats der Bekanntgabe fließt noch Kindergeld (FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357/11).

Will das Kind zur Notenverbesserung das Studium fortsetzen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen – auch wenn der Student das Studienziel schon erreicht hat.

Eine Ausbildung ist beendet, wenn das Ausbildungsverhältnis laut Vertrag beendet ist. Liegen die Prüfungsergebnisse schon vor, läuft aber der Ausbildungsvertrag noch, muss die Familienkasse weiter zahlen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. 7 K 407/16).

Ist das Ende der Ausbildung in einem Gesetz festgelegt, dann gibt es bis zu dem dort vorgesehenen Ende Kindergeld, auch wenn das Prüfungsamt die Prüfungsergebnisse schon eher versendet (BFH, Urteil vom 14. September 2017, Az. III R 19/16). Beispiel: Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin dauert nach der Verordnung in Baden-Württemberg drei Jahre. Auch wenn der Auszubildende zwei Monate vor Ablauf der drei Jahre seine Ergebnisse bekommt, endet die Kindergeldzahlung erst nach genau drei Jahren.

Besonderheit bei Zweitausbildung - Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung handelt. Aber: Der Anspruch entfällt, wenn Dein Kind nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung anfängt und daneben regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nur in diesen Fällen ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.

Bei besonderen Studiengängen kann es länger Kindergeld geben, auch wenn Sohn oder Tochter mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ein Masterstudium kann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, falls es zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium angepasst ist (BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15). Das gilt natürlich nur, wenn der Student noch unter 25 Jahre alt ist.

Bei einem dualen Studium (Ausbildung parallel zum Studium) kann es auch nach Abschluss der Lehre weiter Kindergeld geben (FG Münster, Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 1914/14 Kg). Dazu muss das Studium aber Teil der Erstausbildung sein. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, ob Dein Kind mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Setzt allerdings ein berufsbegleitendes Studium voraus, dass der Student vorher mindestens ein Jahr berufstätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet der Student dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, zahlt die Familienkasse kein Kindergeld mehr (BFH, Urteil vom 4. Februar 2016, Az. III R 14/15).

Beim Unterhalt für volljährige Kinder ist die Frage der Erst- oder Zweitausbildung wichtig. Mehr dazu in unserem Ratgeber Unterhalt für volljährige Kinder.

Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten

Meist vergehen ein paar Monate zwischen Schulabschluss und Beginn von Ausbildung oder Studium. In dieser Zeit von höchstens vier Monaten steht Dir weiter Kindergeld zu (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Liegen fünf oder mehr Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten, bekommst Du auch für die ersten vier Monate kein Kindergeld (BFH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. III R 82/03).

Achtung: Will Dein Kind nach der Schule eine größere Reise unternehmen, die länger als vier Monate dauert, oder als Au-pair im Ausland arbeiten oder an einem Work-and-Travel-Programm teilnehmen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn die Familienkasse das Kindergeld während dieser Zeit weiter überweist, musst Du Dich auf Rück­for­de­rungen einstellen.

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Findet Dein Kind keinen Ausbildungsplatz, obwohl es sich bemüht, zahlt die Kasse weiter Kindergeld. Als Nachweis für die ernsthaften Bemühungen genügen zum Beispiel die Absagen der Ausbildungsunternehmen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

Ist Dein Kind hingegen krank und kann deshalb keine Ausbildung beginnen, dann besteht kein Anspruch auf Kindergeld, sofern ein Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH, Urteil vom 12. November 2020, Az. III R 49/18).

Sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat, entfällt der Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 31. August 2021, Az. III R 41/19). Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, und ist das Kind weiter ausbildungswillig, kann es als Kind berücksichtigt werden, das einen Ausbildungsplatz sucht. Dazu muss das Kind aber Nachweise vorlegen. Wird die Erkrankung länger als sechs Monate andauern, kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. III R 43/20).

Kinder im Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahr (FÖJ)

Hat sich Dein volljähriges Kind für ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr entschieden, steht Dir auch für diese Zeit Kindergeld zu. Gleiches gilt für eine Zeit im Bundesfreiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).

Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz

Auch wenn Dein Kind schon älter als 18 Jahre ist und die Ausbildung abgeschlossen hat, bekommst Du unter Umständen Kindergeld. Voraussetzung: Dein Nachwuchs hat keine Arbeit und ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Das gilt allerdings nur bis zum 21. Geburtstag des Kindes.

Es reicht, wenn das Kind der Agentur für Arbeit persönlich mitteilt, dass es arbeitslos ist. Ein Nachweis, dass es tatsächlich eine Arbeit sucht, ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 18. Februar 2016, Az. V R 22/15). Wichtig: Ein Minijob schließt den Anspruch auf Kindergeld nicht aus.

Kinder mit Behinderung

Für Kinder mit Behinderung gibt es Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass Dein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Dazu wird der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln verglichen (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. III R 19/19). Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Tipp: Im Internet gibt es zum Kindergeld ein ausführliches Merkblatt der Familienkasse sowie eine Kurzfassung.