Wer darf in der zweiten Mannschaft spielen?

Mit Änderung auf dem Verbandsvorstand im März 2015 hat der Verbandsspielausschuss die Auslegung des § 26 c Spielordnung Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der Hessenliga, Verbandsliga, Gruppenliga, Kreisoberliga oder der Kreisligen definiert.

Zu beachten ist besonders, dass mit Beginn der Saison 2015/16 für den Einsatz nach Spielen der Hessenliga  § 26 c  Spielordnung ebenfalls gilt

Nachdem in letzter Zeit vermehrt Anfragen bezüglich der Auslegung der Definition der letzten 4 Spiele des § 26 c der Spielordnung aufgekommen sind, hier die Klarstellung durch den Verbandsspielausschuss.

Die letzten vier Meisterschaftsspiele sind die Spiele, die laut Spielplan, der vor dem Beginn der Meisterschaftsrunde durch den Klassenleiter an die Vereine ausgegeben wird, ausgewiesenen Spiele.
Nur für diese Spiele ist neben Ziffer 1 auch Ziffer 2 des § 26 c anzuwenden, d.h. in diesen Spielen dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die in der Rückrunde in nicht mehr als sechs gewerteten Rückrundenspielen der höheren Mannschaft eingesetzt wurden.

Fällt ein Nachholspiel aus der Vor- oder Rückrunde oder ein komplett verlegter Spieltag in den Zeitraum der letzten vier Meisterschaftsspiele nach Spielplan ist für den Einsatz von Spielern aus höheren Mannschaften nur Ziffer 1 des § 26 c zu beachten. Dies bedeutet, es dürfen 2 Spieler eingesetzt werden, die im vorangegangen Spiel der höheren Mannschaft ein-gesetzt wurden.

Folgendes Beispiel soll die Einsatzregularien noch einmal verdeutlichen:
Laut Spielplan finden am 10.5., 17.5., 25.5. und 29.5. die letzen 4 Spiele der unteren Mannschaft statt. Am 22.5. wird ein Nachholspiel oder Nachholspieltag der unteren Mannschaft angesetzt.

In dem Nachholspiel bzw.Nachholspieltag am 22.5. dürfen 2 Spieler eingesetzt werden, die im vorangegangenen Spiel der höheren Mannschaft zum Einsatz kamen. Die Anzahl der Einsätze in der höheren Mannschaft in der Rückrunde spielt keine Rolle.

In den anderen Spielen am 10.5., 17.5., 25.5. und 29.5. dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die in der Rückrunde in nicht mehr als 6 gewerteten Spielen in der höheren Mannschaft eingesetzt wurden.


(14.05.14) Am Sonntag haben die meisten Mannschaften im Amateurbereich den fünftletzten Spieltag hinter sich gebracht. Ab jetzt gelten in Sachen „Spieler hoch und runter geben“ andere Regeln als zuvor. Die sind ein bisschen kompliziert, aber nachvollziehbar …

Trainer Horst fragt: „Mehrere Spieler aus einer Bezirksligamannschaft haben am fünftletzten Spieltag mittags bei der Zweiten in der Kreisliga mitgespielt und am selben Tag in der Ersten. Dürfen diese jetzt in der Englischen Woche wieder in der Zweiten spielen, obwohl nur vier Tage dazwischen liegen?“

Heimspiel antwortet: Ja, dürfen sie. Bis zum fünftletzten Spieltag müssen Spieler einer höheren Mannschaft einen Einsatz – wenn auch nur eine Minute – in der unteren Mannschaft gehabt haben (höchstens vier, zwei davon unter 23 Jahren).

Damit gelten sie bis zum Saisonende als Spieler des Kaders der unteren Mannschaft (Spielordnung WFLV, §11, Abs. 4). Danach ist es egal, ob sie auch in der höheren Mannschaft auflaufen, denn: „Hochgeben“ ist immer erlaubt. Entscheidender Punkt der Spielordnung ist der, dass die so genannte Schutzfrist von fünf Tagen für die letzten vier Spieltage entfällt (§11, Abs. 11). Kurz gesagt: Wer Spieler der Ersten ist, darf sowieso nicht mehr in der Zweiten spielen und wer Spieler der Zweiten ist, darf immer in der Ersten aushelfen.

Eine Ausnahme stellen Spieler dar, die mindestens sechs Wochen vor dem viertletzten Spiel der unteren Mannschaft nicht in der der höheren zum Einsatz gekommen sind (bei einer Sperre wird nach deren Ablauf angefangen zu zählen). Die Spieler dürfen zum Beispiel am vorletzten Spieltag bei der unteren Mannschaft auflaufen, obwohl sie vorher noch nie für diese gespielt haben. 

Wortlaut, §11, Abs. 3:
„Spieler einer unteren Mannschaft können an Pflichtspielen einer höheren Mannschaft jederzeit teilnehmen. Durch ihren Einsatz wer-den sie Spieler der höheren Mannschaft.“

Wortlaut, §11, Abs. 4:
„Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft.“

Wortlaut, §11, Abs. 11:
„Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktespiels der unteren Mannschaft Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen in den letzten vier Punktespielen und nachfolgenden Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er während dieser Zeit in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.“

Wer darf in der zweiten Mannschaft spielen?

Meister ja, Aufstieg nein: Sebastian Hoeneß, Trainer vom FC Bayern München II, mit Christopher Richards. imago images

Maximal bis zur 3. Liga. In anderen Ländern wird das übrigens anders gehandhabt, so zum Beispiel in Spanien. Die Zweitvertretungen von Real Madrid oder dem FC Barcelona waren zum Beispiel schon im spanischen Unterhaus vertreten.

Dürfen Zweitvertretungen im DFB-Pokal mitspielen?

Im DFB-Pokal gilt seit der Saison 2008/09, dass nur eine Mannschaft eines Vereins am Wettbewerb teilnehmen darf. Zuvor hatte sich mitunter die kuriose Situation ergeben, dass zwei Teams aus einem Klub gegeneinander spielten, so zum Beispiel im Januar 1977. Damals gewann Bayern München gegen Bayern München II mit 5:3. Und Hertha II schaffte es 1993 sogar ins Pokalfinale im heimischen Olympiastadion - 0:1 gegen Leverkusen. Spanien kennt dies auch - 1980 hieß das Copa-del-Rey-Finale sogar Real gegen Real.

Was passiert, wenn ein Bundesligist in die 2. Liga absteigt und die zweite Mannschaft in der 3. Liga spielt?

Dieses Szenario ist folgenlos für die Zweitvertretung, sie dürfte weiterhin in der 3. Liga spielen. 2017/18 hätte so ein Fall eintreten können: Werder Bremen kämpfte in der Bundesliga zwischenzeitlich um den Klassenerhalt, die zweite Mannschaft der Norddeutschen spielte in der 3. Liga. Wären Bremens Profis abgestiegen und Werder II hätte die Klasse gehalten, hätte sich kein Konflikt ergeben.

Was kann den Zweitvertretungen passieren, wenn ein Zweitligist in die 3. Liga absteigt?

Zwei Teams in der selben Spielklasse sind nicht erlaubt, eine Zweitvertretung in der 3. Liga würde zwangsabsteigen - und das sogar bis in die Oberliga. Laut Statuten dürfen zweite Mannschaften von Drittligisten nämlich nicht in der Regionalliga spielen.

So durfte auch der 1. FC Nürnberg II aufatmen. Wären die Profis abgestiegen, hätte die Zweitvertretung in der Oberliga an den Start gehen müssen - obwohl die "kleinen Nürnberger" in der Regionalliga bei Abbruch sogar auf Rang drei gestanden waren.

Auch wenn ein Bundesliga-Verein keine Erstliga-Lizenz, dafür aber eine Drittliga-Lizenz erhält, würde eine Zweitvertretung in der 3. Liga in die Oberliga absteigen müssen.

Was gilt allgemein bei Amateurklubs?

Die Faustregel heißt: Zwei Teams in der selben Klasse sind generell nicht erlaubt. Die zweite Mannschaft eines Viertligisten darf also maximal in der 5. Liga spielen. 1860 München II verlor wegen der Statuten übrigens im Jahr 2018 gleich "doppelt" seinen Platz in der Regionalliga. Die Löwen-Profis stiegen in die 3. Liga ab, womit 1860 II automatisch in die Oberliga gemusst hätte. Die erste Mannschaft startete aber wegen finanzieller Engpässe sogar in der Regionalliga, so dass 1860 II gleich aus zwei Gründen nicht mehr in dieser Klasse ran durfte.

Eine Ausnahme gibt es aber: In der niedrigsten Liga des jeweiligen Fußballkreises dürften mehrere Teams eines Klubs antreten.

Wie wollen es wissen: Sollten zweite Mannschaften in die 2. Liga aufsteigen dürfen?

Die Redaktion von FuPa Niederrhein hat die verschiedenen Typen von Spielberechtigungen unter die Lupe genommen und versucht euch, in diesem Artikel über die Eigenarten und vor allem auch Sonderformen, die es in einigen Variationen gibt, aufzuklären. Sollten Stellen unklar sein, sich Fehler eingeschlichen haben oder gar Optionen oder Neuerungen übersehen wurden, bitten wir euch um eine E-Mail an . Verbindliche Aussagen werden euch eure Staffelleiter und der WDFV jederzeit geben.

Wir unterteilen diesen Bericht in drei Segmente: Vereinswechsel + Anmeldung, Sonderregelungen und Spielberechtigungen innerhalb eines Vereins. Der nachfolgende Fokus liegt auf dem Erwachsenen-Fußball.

Vereinswechsel + Anmeldung

Im Fußball gibt es zwei offizielle Transferperioden, in denen gewechselt werden kann: Die Transferperiode I, die vom 1. Juli bis zum 31. August andauert, und die Transferperiode II, die vom 1. Januar bis zum 31. Januar andauert.

Vor einem Wechsel in diesen Wechselperioden muss sich ein Spieler ordnungsgemäß beim Verein abgemeldet haben. Dazu ist es ausreichend, seine Spielberechtigung abzumelden. Auch hierfür gibt es Fristen: im Sommer bis zum 30. Juni, im Winter bis zum 31. Dezember. Der aufnehmende Verein kann den Spieler im DFBnet (via Antragstellung online) abmelden. Alternativ ist der postalische Weg möglich - am besten per Einschreiben mit Beleg als Nachweis, um sich abzusichern.

Ausbildungsentschädigungen

Während es im Sommer festgelegte Ausbildungsentschädigungen (bzw. Ablösesummen) gibt, können die Vereine in der Transferperiode II frei über die Modalitäten verhandeln. Im unteren Amateurbereich dürfen verdiente Spieler oftmals auch ablösefrei wechseln. Ist das der Fall, ist es ratsam, sich als Spieler ein entsprechendes Schreiben ausstellen zu lassen, um beim Verlassen des Vereins wieder ablösefrei gehen zu können.

Die Ausbildungsentschädigung richtet sich nach der Klassenzugehörigkeit der 1. Mannschaft und staffelt sich laut DFB wie folgt: 2500 Euro in der Oberliga (5. Liga), 1500 Euro in der 6. Liga, 750 Euro in der 7. Liga, 500 Euro in der 8. Liga und 250 Euro in allen Kreisligen darunter.

Des Weiteren gelten an dieser Stelle Ausnahmefälle:

  • Wechselt ein Spieler von einer unteren in eine höhere Liga, wird der höhere Betrag fällig. Beispiel: Ein Kreisliga-C-Spieler wechselt in die Oberliga, dann muss der aufnehmende Verein nicht 250 Euro, sondern 2500 Euro bezahlen.
  • Wechselt ein Spieler von einer höheren in eine untere Liga, wird der Mittelwert genommen. Beispiel: Ein Oberliga-Spieler wechselt in die Kreisliga A, dann muss der aufnehmende Verein 1500 Euro bezahlen (2500 Euro + 500 Euro = 3000 Euro / zwei = 1500 Euro).
  • Wechselt ein Spieler nach nur einem Jahr wieder, reduziert sich die Ausbildungsentschädigung um 50 Prozent.
  • Wechselt ein Spieler unter 21 Jahren einen Verein, für den er mindestens drei Jahre gespielt hat, erhöht sich die Ausbildungsentschädigung um 50 Prozent.
  • Spieler, die ein halbes Jahr nicht gespielt haben, sind ablösefrei.
  • Spieler, die einen Berufsspieler-Vertrag (hierzu unter Sonderfälle mehr) unterschrieben haben, sind nach Ablauf des Kontrakts ablösefrei, wenn sie zu einem Verein wechseln, der sie ebenfalls zum Vertragsamateur macht. Wird der Spieler jedoch wieder Amateur, ist eine Ausbildungsentschädigung erforderlich. Ist ein Spieler beim abgebenden Verein Amateur und wird beim aufnehmenden Verein Berufsspieler bzw. Vertragsamateur, entfällt die Ablöse ebenfalls.

Ablauf der Anmeldung

Sobald ein Spieler vom aufnehmenden Verein online abgemeldet und angemeldet wurde, erteilt der zugehörige Landesverband zeitnah bereits das Recht für Freundschaftsspiele. Bedeutet: Sollten sich die Klubs bezüglich der Freigabe noch nicht einig sein, kann ein Spieler trotzdem schon in Testspielen auflaufen. Liegt die Freigabe (im Regelfall durch beglichene Ausbildungsentschädigung) vor, erteilt der Landesverband zusätzlich das Recht für Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal).

Läuft die Abmeldung postalisch ab, ist für den abgebenden Verein zu beachten, dass der Pass innerhalb von 14 Tagen an den Spieler, den neuen Verein oder den Landesverband abgegeben muss. Lässt der abgebende Verein die 14-Tage-Frist verstreichen - Ausreden wie Urlaub oder Krankheit gelten nicht -, wird der Spieler automatisch direkt Pflichtspiel-berechtigt und der abgebende Verein verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung.

Für die Anmeldung auf Erteilung einer Spielberechtigung gibt es zwei Möglichkeiten

  • Der Verein muss einen Antrag auf Spielerlaubnis ausfüllen, der vom Spieler unterschrieben werden und anschließend beim Landesverband eingereicht werden muss. Nach Eingang erhält der Spieler die Spielerlaubnis für Testspiele, sofern Ausbildungsentschädigung entrichtet auch für Pflichtspiele.
  • Der Verein tätigt die Spielerlaubnis über das entsprechende Formular im DFBnet. Nach Eingang erhält der Spieler die Spielerlaubnis für Testspiele, sofern Ausbildungsentschädigung entrichtet auch für Pflichtspiele.

Sonderregelungen

Berufsspieler

Verpassen Spieler zur Transferperiode I die fristgemäße Abmeldung (30. Juni), ist ein anschließender Wechsel immer noch möglich. Die Spieler müssen dann beim aufnehmenden Verein Berufsspieler beziehungsweise Vertragsamateure werden. Diese Möglichkeit besteht immer bis zum 31. August.

Direkte Spielberechtigung

Ein Spieler kann jederzeit den Verein wechseln, sofern sein letztes Pflichtspiel ein halbes Jahr zurückliegt. Bedeutet: Spielt ein Spieler am 1.1. sein letztes Pflichtspiel für Verein A, wäre er ab dem 1.7. automatisch für Verein B spielberechtigt. Diese Frist wurde aber nun ausnahmsweise aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Für Spieler, deren Vereinswechsel bis zum 3.7. abgeschlossen war, verlängert sich die Frist bis zum 1. November, sofern die Vereine sich nicht einigen. Erfolgte der Wechsel erst danach, erfolgt die Spielberechtigung erst zum 1. Januar 2021.

Rote Karte bei Vereinswechsel


Erhält ein Spieler in seinen letzten Spielen für den abgebenden Verein eine rote Karte, nimmt er die Sperre gegebenenfalls mit in die neue Saison und somit zum neuen Verein. Bedeutet: Ist ein Spieler für fünf Wochen gesperrt und hat bereits zwei Wochen für seinen Ex-Verein abgesessen, nimmt er die drei verbliebenen Wochen mit zum neuen Verein. Ist er beispielsweise erst ab dem 1. November spielberechtigt, muss er dann noch drei Wochen aussetzen, ehe er für seinen neuen Verein spielen darf.

Zweitspielrecht

Das Zweitspielrecht ist vor allem für Studenten und Pendler vorgesehen. Es besagt, dass ein Spieler gleichzeitig für zwei Vereine spielen darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zwischen dem Haupt- und dem Nebenwohnsitz müssen mindestens 100 Kilometer liegen, zudem müssen sich die Vereine in zwei unterschiedlichen Landesverbänden befinden. Der Verein, für den das Zweitspielrecht beantragt wird, muss auf Kreisliga-Ebene (maximal Kreisliga A) aktiv sein.

Der Antrag auf Zweitspielrecht (immer postalisch) muss folgende Anhänge neben dem Antrag auf Spielerlaubnis besitzen: formloses Anschreiben zur Schilderung der Situation; Meldenachweise für Haupt- und Nebenwohnung; Erklärung des Hauptvereins, dass Verein mit Zweitspielrecht einverstanden ist; wahlweise weitere Schreiben wie Arbeitgebernachweis oder Immatrikulationsbescheinigung.

Hinweise Zweitspielrecht: Pro Verein können nur zwei Zweitspielrechte beantragt werden. Des Weiteren darf ein Spieler mit Zweitspielrecht am Wochenende nur für einen Verein spielen. Sperren gelten für beide Klubs.

Seniorisierung / Großjährigkeit

A-Jugendliche, die sich in ihrem letzten Junioren-Jahr befinden, können seniorisiert bzw. großjährig gemacht werden. Das bedeutet, dass der seniorisierte A-Jugendliche fortan neben der Jugend auch für die 1. Mannschaft eines Vereins spielen darf. Spieler, die bei Stellung des Antrags noch nicht volljährig sind, müssen zudem einen ärztlichen Nachweis erbringen; dadurch soll bestätigt werden, dass der Akteur schon "senioren-ready" ist. Ein Spieler darf an einem Wochenende oder an einem Tag für die Junioren und Senioren spielen, allerdings gilt es zu beachten, dass mit der Seniorisierung nur für die 1. Mannschaft gespielt werden.

Hinweis 1. April: Alle A-Jugendlichen des älteren Jahrgangs - ob seniorisiert bzw. großjährig gemacht oder nicht - dürfen ab dem 1. April für alle Senioren-Mannschaften des Vereins spielen.

Pass-Überschreibung Jugendförderverein

Ein wichtiger Hinweis, der noch nicht seit allzu langer Zeit zu beachten ist: In vielen Regionen und Gemeinden gibt es mittlerweile Konstrukte, die oftmals Jugendförderverein heißen. Um Jahrgangsmannschaften oder generell überhaupt noch Jugendmannschaften stellen zu können, werden sogenannte Jugendfördervereine gegründet. In diesen Jugendförderverein werden alle Jugendspieler der teilnehmenden Vereine entsendet. Bedeutet: Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sind drei eigenständige Vereine, die mit ihren Senioren-Mannschaften in gleichen oder unterschiedlichen Ligen spielen. Die Vereine sind selbst nicht mehr in der Lage, Jugendmannschaften oder Jahrgangsmannschaften zu stellen und haben sich deshalb entschieden, den Jugendförderverein Niederrhein (kurz JFV Niederrhein) zu gründen. Die somit Alt-Vereine entsenden all ihre Talente in den JFV Niederrhein und fortan sind die Jugendlichen Spieler des JFV Niederrhein, obgleich die Alt-Vereine "die Rechte" an den Spielern behalten und sie entsprechend ab dem letzten Jugend-Jahr für den Senioren-Spielbetrieb spielberechtigt machen dürfen.

Allerdings ist zu beachten, dass ein Spieler nach Ablauf seiner Zeit und mit Rückkehr in den Alt-Verein einen neuen Pass benötigt. Bedeutet: Wenn für Spieler XY die Seniorenlaufbahn offiziell am 1. Juli beginnt, ist er nicht für seinen eigentlichen Alt-Verein spielberechtigt. Auf dem Pass des dann ehemaligen Jugendspielers steht immer noch "JFV Niederrhein", doch für den "JFV Niederrhein" ist er ebenfalls nicht mehr spielberechtigt. Deshalb muss ein neuer Pass beantragt werden, damit auf dem Pass in diesem Beispiel Düsseldorf, Krefeld oder Mönchengladbach steht. Erst dann ist der Spieler für seinen (Alt-)Verein spielberechtigt.

Spielberechtigungen innerhalb eines Vereins

Wie eingangs schon erwähnt, steht eigentlich jedes Amateurfußball-Team einmal in der Saison vor folgenden Fragen: Darf Spieler XY aus der 1. Mannschaften in der 2. Mannschaft spielen? Ist Spieler XY für uns spielberechtigt? Ist Spieler XY gerade gesperrt? Wie lange dauert die Sperrfrist? Wann ist ein Spieler in einer Mannschaft festgespielt und darf nicht mehr in der Reserve aushelfen? Wer darf überhaupt eingesetzt werden? Im nachfolgenden Segment möchte die Redaktion von FuPa Niederrhein Klarheit über die Rahmenbedingungen schaffen und wird im Anschluss auch den kompletten Paragraphen 11 der Spielordnung zur Verfügung stellen.


Generell gilt, dass ein Spieler einen gültigen Pass haben und spielberechtigt sein muss, ehe er an Spielen einer Mannschaft teilnehmen darf. Zudem muss der Spieler Vereinsmitglied sein.

Freundschaftsspiele


In einem Freundschaftsspiel dürfen alle Spieler, die für einen Verein gemeldet sind, zum Einsatz kommen. Sperrfristen gibt es nicht.

Wann ist ein Spieler festgespielt?

Ein Spieler, der an einem Sonntag in der 1. Mannschaft spielt, ist für die folgenden fünf Tage Spieler der 1. Mannschaft und darf in diesem Zeitraum nicht mehr in der 2., 3. oder 4. Mannschaft spielen (Fünf-Tage-Regel). Erst nach dieser Schutzfrist kann er wieder zum Spieler der unteren Mannschaft werden.

Andersrum kann ein Spieler der an einem Sonntag in der 4., 3. oder 2. Mannschaft gespielt hat, jederzeit in einem Spiel der höheren Mannschaft mitwirken. Er wird dann allerdings für die nächsten fünf Tage zum Spieler dieser höheren Mannschaft.

Reserve-Regelung (Welche Spieler in der Reserve aushelfen dürfen)

Es dürfen maximal vier Spieler, deren Schutzfrist abgelaufen ist, aus einer höheren Mannschaft in einer Reserve-Mannschaft eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass maximal zwei Spieler Ü23 sein dürfen. Ü23 = Spieler, die am 1.7. bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Junioren


Bitte den obenstehenden Punkt Seniorisierung / Großjährigkeit beachten. Ab dem 1. April sind alle A-Jugendlichen, die ihr letztes Jugend-Jahr bestreiten, für alle Senioren-Mannschaften spielberechtigt.

Regelung zum 1. Mai

Die Regelung zum 1. Mai ist die Anomalie der Spielordnung, die den Vereinen am meisten Kopfschmerzen bereitet. Zum Schlussspurt einer Saison sind Sonderbedingungen zu beachten, die wir euch nachfolgend aufzeigen. Ausschlaggebend ist das letzte Pflichtspiel vor dem 1. Mai. Spieler, die in dem letzten Pflichtspiel vor dem 1. Mai in einer höheren Mannschaft eingesetzt wurden, dürfen in den nachfolgenden Pflichtspielen bis zum Saisonende nicht mehr in der unteren Mannschaft eingesetzt werden. Sie sind zum Spieler der höheren Mannschaft geworden.Spieler einer unteren Mannschaft, die nach dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt werden, dürfen auch weiterhin in der unteren Mannschaft eingesetzt werden. Zudem entfällt die Schutzfrist (Fünf-Tage-Regel). Allerdings ist folgende Sonderregelung zu beachten: Spieler einer unteren Mannschaft dürfen nur in der nächsthöheren Mannschaft spielen. Bedeutet: Wenn ein Spieler zum 1. Mai Spieler der 3. Mannschaft geworden ist, darf er in der Folge nur noch für die 2. Mannschaft spielen. Sollte er jedoch für die 1. Mannschaft spielen, wird sein Status aufgehoben und er gilt nicht mehr als Spieler der 3. Mannschaft. Fortan dürfte er nur noch für die 1. Mannschaft spielen.Vereine mit drei oder mehr Mannschaften müssen entsprechend aufpassen, während Klubs mit nur zwei Seniorenteams einen Vorteil genießen.

Die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai nicht mehr zum Einsatz gekommen sind, sind von der Regelung ausgenommen und dürfen auch in der unteren Mannschaft eingesetzt werden. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre, bedeutet: Hat Spieler XY acht Wochen vor dem 1. Mai nicht mehr in der höheren Mannschaft gespielt, ist er nicht für die untere Mannschaft spielberechtigt, wenn er vier der acht Wochen durch eine Rot-Sperre verpasst hat. In diesem Fall wären die geforderten sechs Wochen nicht erreicht worden.

§11 der Spielordnung des WDFV: Umfang der Spielerlaubnis

(1) In Freundschafts- und Pokalspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine Spielerlaubnis besitzen, spielberechtigt. Für Pflichtspiele außer Pokalspiele gelten bis zum 30.4. eines Spieljahres der betroffenen Mannschaft die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Spieler werden durch ihren berechtigten Einsatz in einem Pflichtspiel der höheren oder unteren Mannschaft Spieler der jeweiligen Mannschaft.

(3) Spieler einer unteren Mannschaft können an Pflichtspielen einer höheren Mannschaft jederzeit teilnehmen. Durch ihren Einsatz werden sie Spieler der höheren Mannschaft.

(4) Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft. Absatz 9 bleibt unberührt.

(5) Die Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und endet nach Ablauf der folgenden fünf Tage. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

(6) Jeder Verein darf in einem Pflichtspiel bis zu vier Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen. Unter diesen Spielern dürfen höchstens zwei Spieler sein, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü23). Werden mehr als vier Spieler oder mehr als zwei Ü-23-Spieler eingesetzt, so gelten alle diese Spieler als unberechtigt eingesetzt und bleiben Spieler der höheren Mannschaft.

(7) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechende Anwendung. Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen.

(8) Für die Spielberechtigung von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in Pflichtspielen der Lizenzspieler-Mannschaft gilt § 11 SpO/DFB.

(9) Werden Amateure und Vertragsspieler in einem Pflichtspiel der 3.Liga oder der Regionalliga eingesetzt, dann gilt für ihren Einsatz in einer unteren Mannschaft ihres Vereins § 11a SpO/DFB. Danach gilt für Spieler, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Ü23), die Schutzfrist von zwei Tagen gemäß Absatz 5; Spieler, die am 1.7. des Jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U23), brauchen keine Schutzfrist einzuhalten. Bei den vorgenannten Regelungen ist die Höchstzahl von Spielern gemäß Absatz 6 zu beachten.

(10) Für die Spielberechtigung von Frauen nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga gelten die Bestimmungen des § 14 SpO/DFB.

(11) Spieler, die ab dem 1. Mai Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen in den nachfolgenden Punkte - und Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft, die ab dem 1. Mai stattfinden, bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er ab dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.

(12) Für A-Junioren und B-Juniorinnen, die gemäß § 15 JSpO eine Spielberechtigung für Herren- bzw. Frauenmannschaften haben, gelten für den Einsatz im Seniorenbereich die vorstehenden Bestimmungen.

(13) Die vorstehenden Vorschriften über die Zuordnung der Spieler zu einer bestimmten Mannschaft gelten nur für das jeweilige Spieljahr.

In diesem Artikel beziehen wir uns auf die Spielordnung und Gegebenheiten des Westdeutschen Fußballverbandes (kurz WDFV). Für andere Regionen und Gebiete können andere Regelungen gelten. Für die Angeben übernehmen wir keine Gewähr.