Wo kommt die nummer her

Hierbei kann es sich um einen Lock-Anruf handeln, dessen einziger Zweck darin liegt, den Rückruf auf eine teure Rufnummer zu provozieren. Bei Lock-Anrufen, bei denen eine ausländische Rufnummer angezeigt wird, kann es zu Verwechselungen mit ähnlichen Vorwahlen deutscher Ortsnetzrufnummern kommen. Die Vorwahl von Madagaskar lautet 00261 und kann leicht mit der Ortnetzvorwahl von Koblenz 0261 verwechselt werden.

Wer solche Rufnummern zurückruft, hört oftmals Bandansagen, die den Anrufer animieren sollen, die Verbindung möglichst lange zu halten. Für einige Auslandsvorwahlen hat die Bundesnetzagentur bereits eine Preisansageverpflichtung für Anrufe aus dem Mobilfunknetz angeordnet. Liste der betroffenen Vorwahlen (pdf / 47 KB)

Wenn der Rückruf teuer wird.

Tipps zu Ihrem Schutz

Vorsicht bei unbekannten Nummern Rufen Sie nicht immer sofort zurück, wenn Sie einen entgangenen Anruf von einer unbekannten Rufnummer erhalten.

Rufnummern sperren
Sie können die ungewünschte Rufnummer über Ihren Router oder bei Smartphones direkt in den Einstellungen sperren bzw. blockieren. Sie können auch bestimmte Rufnummernbereiche, z. B. (0)900, durch Ihren Anbieter unentgeltlich netzseitig sperren lassen.

Weitere Tipps finden Sie hier

Beschwerde - so geht es!

Für unsere Ermittlungen benötigen wir möglichst detaillierte Sachverhaltsschilderungen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle möglichen Details zu Ihrem Fall schildern. Ihre Hinweise und Beschwerden können Sie hier einreichen.

Diese Informationen brauchen wir:

  1. Ihre persönlichen Daten
  2. Datum und Uhrzeit des Anrufs
  3. die im Display angezeigte Rufnummer
  4. Eine möglichst detaillierte Beschreibung des Vorfalls, insbesondere des Gesprächsverlaufs insbesondere die Angabe, ob Sie die angezeigte Rufnummer zurückgerufen haben und falls ja, was hierbei geschehen ist.

Aktuelle Maßnahmen

Das können wir tun

Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Bei der Verfolgung von Ping-Anrufen sind dies z.B.:

  • Anordnung der Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
  • Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidriger Nummernnutzung zu unterbinden
  • Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht
  • Erweiterung der Preisansageverpflichtung bei Anrufen im Mobilfunk

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen – bis auf Abmahnungen – in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass sie von den Adressaten auch dann unmittelbar umzusetzen sind, wenn diese gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Ferner können die Maßnahmen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. (Erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist werden die Verwaltungsakte bestandskräftig. Mehr dazu

[ENDE]

Aktuelle Maßnahmen zu Rufnummern finden Sie in unserer Maßnahmenliste

Gesetzliche Regelung

Preisansagepflicht im Mobilfunk

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 123 Abs. 1 TKG angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Damit sollen teure Rückrufe, die durch sogenannte Ping-Calls provoziert werden, verhindert werden.

Die adressierten Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen zu folgenden Ländern zunächst befristet bis zum 01.03.2024 eine kostenlose Preisansage schalten:

Liste der betroffenen Vorwahlen (pdf / 47 KB)

Aktueller Hinweis: Anrufe im Namen von Europol oder anderen vermeintlichen internationalen Polizeibehörden wie bspw. „Federal Police“, „FBI“ Mehr dazu hier

Um eine Rufnummer zu manipulieren und bei Anrufen eine falsche Rufnummer zu übermitteln und anzeigen zu lassen, ist es nicht erforderlich, sich diese Rufnummer auf irgendeine Weise zu verschaffen, d.h. sie zu erwerben oder sie freischalten zu lassen. Von der Manipulation betroffen sein können dabei einerseits real existierende – auch ausländische – Rufnummern, obwohl der Inhaber der Rufnummer mit dem Anruf nichts zu tun hat. Andererseits können Phantasienummern verwendet werden, also Rufnummern, die nicht vergeben wurden und daher niemandem zugeordnet werden können.

Mit dem Aufsetzen einer Rufnummer wird beabsichtigt, die wahre Identität des Anrufers zu verschleiern. Anrufe mit gefälschten Absenderinformationen haben dabei nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur durchaus unterschiedliche Hintergründe – die Bandbreite reicht von harmlosen, sogenannten „Spaßanrufen“ bis hin zu kriminell motivierten Anrufen, für deren Aufklärung die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher bei einem entsprechenden Verdacht in jedem Fall zunächst die zuständige Polizeidienststelle kontaktieren.

Das Verwenden von manipulierten Absenderrufnummern wird auch unter dem Begriff „Call-ID-Spoofing“ zusammengefasst.

Werden real existierende Rufnummern bei Anrufen aufgesetzt, kommt es vor, dass der wahre Nummerninhaber vermeintliche Rückrufe auf seinen Anschluss erhält. Dies geschieht z. B. dann, wenn die real existierende Rufnummer (widerrechtlich) etwa im Rahmen einer Werbekampagne als Absenderrufnummer genutzt wird, bei der z. B. über einen Telefonie-Dialer eine Vielzahl von Menschen unter Anzeige dieser Rufnummer angerufen wird. Wird der Anruf nicht angenommen, taucht die Rufnummer in der Liste der entgangenen Anrufe auf. Rufen die Betroffenen zurück, erreichen sie den tatsächlichen Rufnummerninhaber, auch wenn dieser mit den Anrufen nichts zu tun hat.

Wird bei dem ursprünglichen Anruf eine real existierende Rufnummer um eine oder mehrere Ziffern verlängert, werden bei einem Rückruf auf die verlängerte Rufnummer systemseitig die überflüssigen Ziffern schlicht weggekürzt. Das hat die Folge, dass der Anruf trotzdem den tatsächlichen Anschlussinhaber erreicht. Bei Nutzung der Rückruffunktion erreicht der Anrufer daher auch dann den tatsächlichen Rufnummerninhaber, wenn die aufgesetzte Rufnummer verlängert war.

Je nach Anzahl der abgesetzten Anrufe kann es in der Folge zu erheblichen Beeinträchtigungen des tatsächlichen Anschlussinhabers durch vermeintliche Rückrufe kommen.

Absenderrufnummern können gefälscht sein und sind nicht uneingeschränkt vertrauenswürdig.

Es gibt keine Anrufe, bei denen die Notrufnummer 110 rechtmäßig als Absendernummer angezeigt wird.

Erscheint die Notrufnummer 110 als Absenderrufnummer bei einem Anruf, ist diese Anzeige in jedem Fall manipuliert. Die Notrufnummer 110 dient der Polizei allein als Einwahlnummer, d. h. über diese Notrufnummer ist die Polizei für Bürgerinnen und Bürger erreichbar. Notrufabfragestellen der Polizei rufen jedoch nie selbst unter Anzeige dieser Rufnummer an. Hierzu werden immer die Ortsnetzrufnummern der einzelnen Polizeidienststellen verwendet.

Tatsächlich können über die Notrufnummer gar keine Anrufe aufgebaut werden.

Dennoch erhält die Bundesnetzagentur regelmäßig Hinweise darauf, dass Anrufe unter Anzeige der Notrufnummer 110 erfolgen. Die Anrufer geben sich dabei als Mitarbeiter der Polizei aus. Diese Anrufe haben nach bisherigen Erfahrungen stets einen kriminellen Hintergrund. In der Regel versuchen die Täter durch Vortäuschen unterschiedlichster Legenden vor allem an das Geld der Opfer zu gelangen.

Bei Erhalt eines Anrufs unter Anzeige der 110 sollten Sie daher umgehend die Strafverfolgungsbehörden, z. B. die örtliche Polizeidienststelle kontaktieren.
Ab dem 1.12.2022 müssen Anrufe, die trotz des gesetzlichen Verbots die Notrufnummer 110 als Absenderinformation signalisieren, abgebrochen werden. Anrufe unter Anzeige der 110 sollten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorkommen.

Der Verdacht auf Rufnummernmanipulationen eröffnet den Handlungsspielraum des § 123 Abs. 1 TKG.

Hiernach kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere sieht das Gesetz als Regelfolge in § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG die Anordnung der Abschaltung einer rechtswidrig genutzten Rufnummer vor. Die Abschaltung einer Rufnummer bewirkt, dass diese technisch nicht mehr erreichbar ist bzw. von ihr aus auch nicht länger angerufen werden kann.

Die Anordnung einer Abschaltung ist jedoch hinsichtlich einer falsch angezeigten Rufnummer keine sinnvolle Maßnahme, da die Anrufe tatsächlich von einem anderen Anschluss aus erfolgen. An der Fortsetzung dieser Anrufe kann auch die Abschaltung der – an den Anrufen tatsächlich – unbeteiligten Rufnummer nichts ändern. Sinnvoll ist allein eine Abschaltungsanordnung bezüglich derjenigen Rufnummer, von der aus die Anrufe ausgehen, die aber in der Regel unbekannt ist und zunächst ermittelt werden muss.

Generell knüpft der Erlass von Maßnahmen zur Verhinderung von Anrufen mit manipulierten Rufnummernanzeigen letztlich stets an die Ermittlung des Verantwortlichen an.

Ermittlung des Verursachers

Die Bundesnetzagentur kann seit dem 1.12.2021 unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Ermittlung des Verantwortlichen ergreifen. So ist sie befugt, bei den Anbietern, die die jeweilige Telefonverbindung realisiert haben, Auskunft über die Rufnummer, von der der Anruf ausging sowie über für die Verfolgung erforderliche personenbezogenen Daten (wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers) zu verlangen. Die Bundesnetzagentur selbst verfügt nicht über derartige Informationen, da sie an der Herstellung von Telefonverbindungen nicht beteiligt ist.

Aufgrund der geltenden Speicherfristen sind Verbindungsdaten allerdings in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum, d. h. für wenige Tage nach dem Anruf, überhaupt bei den Telekommunikationsanbietern vorhanden. Aufgrund der vorgegebenen Speicherfristen werden Verkehrsdaten in der Regel nach sieben Tagen gelöscht. Daher sollten Beschwerden möglichst unverzüglich eingereicht werden. Andernfalls kann durch ein Auskunftsersuchen der Ursprung eines Anrufs schon mangels vorhandener Verkehrsdaten nicht mehr aufgeklärt werden.

Um die Chance zu haben, einen Verursacher ermitteln zu können, werden daher unverzüglich folgende Informationen benötigt:

  • die Rufnummer des Angerufenen,

  • die als Absenderinformation angezeigte Rufnummer,

  • der Telefonanbieter des Angerufenen,

  • Datum und Uhrzeit des Anrufs,

  • Schilderung, aus der sich die Rufnummernmanipulation ergibt.

Bitte nutzen Sie zudem im Beschwerdefall zur Verhinderung von Verzögerungen, ausschließlich das speziell für die Meldung von Rufnummernmanipulationen zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular. Andernfalls sind die erforderlichen Daten unter Umständen schon aus Zeitverzug nicht mehr vorhanden.

Unter Umständen sind Informationen, die für eine Verfolgung nützlich sind, in Ihrem Router auslesbar. So empfiehlt es sich, das Anrufprotokoll im Router z. B. per Screenshot zu sichern. Gegebenenfalls findet sich dort ein Hinweis auf die originär genutzte Rufnummer, also die Nummer, von der aus die Anrufe tatsächlich erfolgen.

Erschwert wird die Ermittlung von Tätern, weil nach hiesigen Erkenntnissen viele Fälle des Call-ID-Spoofings Auslandsberührung haben. Sei es, dass die Anrufe von dort erfolgen oder über ausländische Netze geroutet werden. Gerade im internationalen Verkehr ist das Phänomen zu beobachten, dass bereits die originäre (die sogenannte „network provided number“) verfälscht bzw. unvollständig übertragen wird. Zudem werden TK-Dienste in Deutschland vermehrt über IP-basierte Netze angeboten, bei denen die Vermittlungseinrichtungen ebenfalls ganz oder teilweise im Ausland stehen.

Ausländische Rufnummern unterliegen nicht der Nummernverwaltung durch die Bundesnetzagentur. Die Aufklärung eines Missbrauchs mit Auslandsbezug und die Verfolgung von im Ausland sitzenden Tätern oder auch dort ansässigen Diensteanbietern, die Rufnummernmanipulationen ermöglichen, erweisen sich daher regelmäßig als schwierig.

Vor diesem Hintergrund der tatsächlichen Verfolgungsschwierigkeiten wird die Bundesnetzagentur die Sachverhalte nach bestimmten Kriterien priorisieren, um die vorhandenen Ressourcen möglichst effektiv einzusetzen.

Besonderheiten bei Anrufversuchen: In Fällen, in denen keine Verbindung zustande gekommen ist (weil z. B. das Gespräch nicht angenommen wurde), speichern die Netzbetreiber aufgrund der geltenden Vorgaben regelmäßig keinerlei Daten über den Anrufversuch. In diesen Fällen kann durch ein Auskunftsersuchen der Ursprung eines Anrufversuchs ebenfalls mangels vorhandener Verkehrsdaten nicht aufgeklärt werden. Da eine Abfrage nicht zur gewünschten Auskunft führen kann, führt die Bundesnetzagentur in solchen Fällen mangels Erfolgsaussichten keine weiteren Ermittlungen durch. Kein Anrufversuch liegt vor, wenn ein Anruf auf einer Mailbox bzw. einem Anrufbeantworter eingeht.

Bei Anhaltspunkten, dass die eigene Rufnummer widerrechtlich von unbekannten Dritten als Absenderrufnummer aufgesetzt wird, besteht nur dann ein Ermittlungsansatz, wenn nähere Informationen über die unter der Rufnummer erfolgten Anrufe bekannt sind (wie Datum, Uhrzeit, Rufnummer des Angerufenen, s.o.).

Anbieterseitige technische Schutzmechanismen ab 01.12.2022

Spätestens ab dem 1.12.2022 muss sichergestellt werden, dass bei Anrufen, die aus ausländischen Netzen in das deutsche öffentliche Telekommunikationsnetz übergeben werden, keine deutschen Rufnummern als Absender-Informationen angezeigt werden. Die Nummernanzeige ist in solchen Fällen zu unterdrücken. Eine Ausnahme gilt im Falle des internationalen Roamings für Mobilfunknummer.

Alle an einer Telefonverbindung im deutschen öffentlichen Telekommunikationsnetz beteiligten Anbieter müssen zudem spätestens ab dem 01.12.2022 Anrufe abbrechen, bei denen bestimmte Rufnummernarten (vor allem hochpreisige Sonderrufnummern wie (0)900 und die Notrufnummern 110 und 112 als Absenderrufnummer signalisiert werden. Solche Anrufe werden also zukünftig gar nicht mehr vermittelt.

Tipps zu Ihrem Schutz

Rufnummern sperren Einige Netzbetreiber bieten die Möglichkeit, ganze Rufnummerngruppen oder auch nur einzelne Rufnummern zu sperren. Informationen zu Sperrmöglichkeiten erteilen die jeweiligen Anbieter.

Auch besteht die Möglichkeit - je nach Ausrüstung des Endgerätes, der Telefonanlage oder des Mobiltelefons -, Rufnummernsperrungen im eigenen Gerät vorzunehmen. Diese Funktionen können ggf. im Router, der Nebenstellenanlage oder auch im Endgerät selbst (auch Mobiltelefon) eingerichtet werden. Weitere Auskünfte dazu erteilt der Fachhandel oder auch der Hersteller.

Fangschaltung
Für zukünftig eingehende Anrufe können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihrem Telefonanbieter die Einrichtung einer kostenpflichtigen Fangschaltung (MCID) beantragen, um Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse zu erhalten, von denen die Anrufe ausgehen.
Die Fangschaltung muss bereits zum Zeitpunkt des Anrufs installiert sein. Nachträglich lassen sich hierdurch keine Anrufe auslesen. Der betroffene Teilnehmer kann allerdings dennoch auch nachträglich versuchen, von seinem Teilnehmernetzbetreiber eine entsprechende Auskunft über die Verbindung zu erhalten. Netzbetreiber sind vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses jedoch nicht verpflichtet bzw. sogar nicht ohne weiteres berechtigt, ihren Kunden gegenüber Verkehrsdaten offenzulegen. Die realistischste Chance, herauszufinden, wer für die Anrufe tatsächlich verantwortlich ist, besteht daher, wenn eine solche Fangschaltung im Zeitpunkt des Anrufes bereits installiert war.

In bestimmten Fällen manipulierter Rufnummern lässt sich jedoch selbst über die Daten der Telefonverbindung nicht aufklären, von welcher Rufnummer aus der Anruf tatsächlich ausging. Dies ist z. B. denkbar, wenn das Routing, wie häufig der Fall, über das Ausland stattfindet oder der Anruf sogar seinen Ursprung im Ausland hat. Der Verbindungsaufbau lässt sich in solchen Fällen für deutsche Behörden deutlich schwerer nachvollziehen. Hinzu kommt, dass viele Anrufe ihren Ursprung im Internet haben, das vielfältige Manipulationsmöglichkeiten bietet. Die Aufklärung derartiger Verbindungen ist in tatsächlicher Hinsicht schwierig.

Keine technischen Verhinderungsmöglichkeiten durch die Bundesnetzagentur

Bei Anrufen mit manipulierten Absenderinformationen verfügt die Bundesnetzagentur über keinerlei technische Verhinderungsmöglichkeiten. Technische Einwirkungsmöglichkeiten stehen vielmehr allein den Betreibern der telekommunikationsrechtlichen Einrichtungen, also den Netzbetreibern und Telekommunikationsanbietern, zur Verfügung. Auch von dort liegen höchst unterschiedliche Aussagen dazu vor, ob und in welchen konkreten Konstellationen eine derartige technische Verhinderungsmöglichkeit derzeit vorhanden ist.

Verdacht auf kriminell motivierte Anrufe

Die Bundesnetzagentur ist nicht für die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zuständig und mangels Zuständigkeit auch nicht dazu befugt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt allein den Strafverfolgungsbehörden. Daran hat auch die Befugnis der Bundesnetzagentur, in bestimmten Fällen Auskunft über Verbindungsdaten zu erhalten, nichts geändert.

Die Strafverfolgungsbehörden sind unter den Voraussetzungen des § 100g Strafprozessordnung (StPO) mit eigenen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. So ist es bei bestimmten Straftaten im Strafverfahren möglich, eine Verkehrsdatenabfrage durchzuführen. § 100g StPO gestattet dies bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei einer Katalogstraftat des § 100a Abs. 2 StPO, oder bei solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden.

Entscheidend kann hier ein schnelles Handeln sein. In den Fällen, in denen Anrufe mit manipulierte Rufnummern möglicherweise einen strafrechtlichen Hintergrund haben, z. B. bei Verdacht auf eine Straftat (z. B.: Telefonbetrug) oder auch eine Vorbereitungshandlung, wird den Beschwerdeführern daher dringend empfohlen, selbst möglichst zeitnah die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, um etwa den Verlust von Daten allein wegen Zeitablaufs zu verhindern. So sind etwa Verbindungsdaten, die nicht für Abrechnungszwecke von Bedeutung sind, überhaupt nur für einen kurzen Zeitraum bei den Netzbetreibern vorhanden. Auch abrechnungsrelevante Daten werden innerhalb bestimmter Fristen gelöscht. Erste Anlaufstelle für den Betroffenen kann etwa die örtliche Polizeidienststelle sein.

Weitere Tipps finden Sie hier.

Gesetzliche Regelungen

Verhältnis § 120 TKG zu § 15 Abs. 1 und 2 TTDSG – Rufnummernunterdrückung

Nach § 15 Absatz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die vom Diensteanbieter angezeigte Rufnummer des Anrufenden dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Macht der Anrufende von dieser Option nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TTDSG Gebrauch, wird seine Rufnummer dem Angerufenen daher nicht angezeigt.

Zum Gesetzestext

Die Verpflichtung aus § 120 Abs. 1 TKG zur netzseitigen Signalisierung bleibt auch im Falle der Rufnummernunterdrückung nach § 15 Abs. 1 TTDSG unberührt: netzseitig ist in jedem Fall diejenige zugeteilte Rufnummer zu übermitteln, über die der Anruf aufgebaut wird. Diese bleibt für Sicherheitsbehörden erkennbar und ist auch im Rahmen der Abrechnung zwischen den an der Verbindung beteiligten Netzbetreibern von Bedeutung. Allein gegenüber dem Angerufenen wird die Anzeige der signalisierten Rufnummer unterdrückt.

Das Recht, die Rufnummernanzeige nach § 15 Abs. 1 TTDSG zu unterdrücken, ist allerdings ausweislich der Regelung in § 15 Abs. 2 TTDSG für Werbeanrufe ausdrücklich ausgeschlossen.

Mehr dazu

Für alle anderen Anrufe privater oder auch geschäftlicher Natur, die keine Werbung darstellen, besteht insofern jedenfalls nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften keine Pflicht zur Rufnummernanzeige gegenüber dem Angerufenen.

Möglich erscheint allerdings, dass in Einzelfällen Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige im geschäftlichen Umfeld von Wettbewerbern u.U. als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft werden.

Rechte und Pflichten - Rufnummernübermittlung (§ 120 TKG)

Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem jeweiligen Endnutzer für diesen Dienst zugeteilt sein. Andere Anbieter, die an der Verbindung beteiligt sind, dürfen die übermittelte Rufnummer nicht verändern. Diese Vorgaben gelten auch bei der Übertragung von Textnachrichten (SMS).

Zum Gesetzestext

Bei dieser Nummer handelt es sich um die sogenannte „network provided number“ bzw. „P-Asserted Identity“, über die der jeweilige Anrufer – etwa zu Abrechnungszwecken oder im Zusammenhang mit Belangen der öffentlichen Sicherheit (z.B. für den Notruf oder Überwachungsmaßnahmen) – identifizierbar sein soll.

Der jeweilige Endnutzer darf zusätzlich eine weitere Nummer zum Zweck der Übermittlung an den Angerufenen aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln (sogenannte „generic number“ oder „FROM“). Hierdurch wird den berechtigten Interessen von Rufnummerninhabern an der Verwendung einer zusätzlichen, von dem jeweiligen Endnutzer generierten Rufnummer Rechnung getragen, für die es durchaus sinnvolle Anwendungsmöglichkeiten gibt. So kann z.B. insbesondere im geschäftlichen Bereich auf diese Weise Transparenz hergestellt werden, wenn etwa ein Unternehmen oder eine Behörde über eine im Markt etablierte, bekannte Rufnummer anruft, unabhängig davon, von welchem Netzzugang bzw. welcher Lokalität der Anruf im Einzelfall aufgebaut wird.

Die Übermittlung einer zusätzlichen Rufnummer ist jedoch an bestimmte, enge Voraussetzungen geknüpft. So muss der Endnutzer ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Nummer haben. Derartige Nutzungsrechte an einer Nummer können nur durch Zuteilung erworben werden. Eine durch Vertrag geschlossene Vereinbarung, die Rufnummer nutzen zu dürfen, reicht dagegen nicht aus. Außerdem muss es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handeln. Ausländische Rufnummern dürfen nur ausnahmsweise nach bestimmten, von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorrausetzungen aufgesetzt werden.

Ausnahmsweise kein Nutzungsrecht muss vorhanden sein im Fall einer Rufumleitung, also etwa bei der Weiterleitung von ankommenden Anrufen auf das Handy etc. Bei Weiterleitung eines eingehenden Anrufs wird teilweise eine zweite Verbindung zur eingestellten Zielrufnummer (z.B. Handy) aufgebaut. Um zu ermöglichen, dass beim tatsächlichen Anrufempfänger auch in dieser Konstellation die Rufnummer desjenigen Anschlusses angezeigt werden darf, von der aus der Anruf ursprünglich erfolgt, wird hier kein Nutzungsrecht des Weiterleitenden an der ursprünglichen Rufnummer verlangt.

Nicht als Rufnummer von Anbietern übermittelt oder von Endnutzern aufgesetzt werden dürfen folgende deutsche Sonderrufnummern:

  • 118xy (Auskunftsdienste)
  • (0)137 (Massenverkehrsdienste)
  •  (0)900 (Premium Dienste)
  • 5- bzw. 6-stellige Nummern für Kurzwahldienste
  • Notrufnummern 110 und 112

Ab dem 1.12.2022 müssen Anrufe, bei denen diese Rufnummern übermittelt oder angezeigt werden, von den die Verbindung herstellenden Telekommunikationsanbietern abgebrochen werden. 

Nach hiesigen Erkenntnissen stammen zudem zahllose Anrufe, bei denen – absichtlich oder unabsichtlich – gefälschte deutsche Rufnummern angezeigt werden, aus ausländischen Netzen. Um zu gewährleisten, dass einer angezeigten deutschen Absenderrufnummer vertraut werden kann, müssen bei Anrufen aus ausländischen Netzen ab dem 01.12.2022 deutsche Rufnummern unterdrückt werden. Um die Anrufe zurückverfolgen zu können, muss gekennzeichnet werden, wie der Anruf in das öffentliche deutsche Telekommunikationsnetz gelangt ist. Diese Pflichten gelten allerdings nicht für Mobilfunknummern, da in diesem Bereich eine temporäre Nutzung im Ausland üblich und gewollt ist.

Auch bei der Übertragung von SMS-Kurznachrichten müssen die Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste die Vorgaben von Absatz 1 einhalten. Allerdings dürfen Nummern für Kurzwahldienste sowie alphanumerische Absenderkennungen (Buchstaben, z.B. „Bundesnetzagentur“) übertragen werden, wenn der Absender hierüber eindeutig identifizierbar ist und keine zweiseitige Kommunikation (z.B. Antwort-SMS) ermöglicht wird.

§ 123 TKG

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 120 TKG eröffnet grundsätzlich den Handlungsspielraum des § 123 TKG.

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