Mit dem LKW darf man nicht überall parken. Doch generell gelten dieselben Parkregeln, wie für PKW, mit einigen zusätzlichen Regelungen, die man beachten sollte.
Manche Anwohner fühlen sich von parkenden LKW in der Nachbarschaft belästigt, sei es die Optik oder der Lärm, doch in Ausnahmefällen müssen sie die parkenden Laster akzeptieren. Grob gesagt gelten dieselben Parkregeln für alle Kraftfahrzeuge, man darf also nicht zu nah an Kreuzungen oder Bahnübergängen parken und Verkehrszeichen beispielsweise mit einem Parkverbot müssen beachtet werden. Zusätzlich gilt: Ausnahmen: Allerdings gilt diese Regelung nur für ein regelmäßiges Parken, somit darf der LKW vor der Haustür gelegentlich stehen, aber nicht alle zwei Tage, denn ausnahmsweise soll auch wirklich ausnahmsweise heißen. Diese Regelungen sollen den Anwohnern vor allem vor unnötiger Ruhestörung beim Anfahren oder Einparken ersparen, zudem soll die Abgasbelastung dadurch begrenzt werden. Demgemäß gelten diese Vorschriften auch für Sondergebiete, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten. Erlaubt ist das Parken von LKW in Industrie- und Gewerbegebieten und in den sogenannten Mischgebieten.
Bei großen LKW über 7,5 Tonnen ist die Regelung klar: Sie dürfen nur vorrübergehend und auf keinen Fall nachts im Wohngebiet parken. Aber wie sieht es mit dem kleinen Transporter aus, den Sie für den Umzug angemietet haben? Kleinere Sprinter oder Transporter parken im Wohngebiet rund um die Uhr völlig legal. Laut StVO § 12 Halten und Parken ist es nur Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen verboten, zwischen 22 und 6 Uhr in reinen Wohngebieten zu parken. Auch Kraftfahrzeughänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,0 Tonnen sind von dieser Regelung betroffen. Transporter, die Sie für Ihren Umzug mieten, haben nur in seltenen Fällen ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Somit sind sie von der Einschränkung nicht betroffen und dürfen wie reguläre PKW im Wohngebiet parken – auch nachts. Transporter parken im Wohngebiet: Parkplatzmarkierungen beachtenMit jedem Fahrzeug müssen Sie im Wohngebiet darauf achten, dass Sie eventuell vorhandene Parkplatzmarkierungen einhalten. Sind die Parkplätze mit weißen Strichen gekennzeichnet, dürfen Sie auch nur innerhalb dieser Ihr Fahrzeug abstellen. Das ist mit einem großen Transporter nicht ganz so einfach. Lassen Sie sich im Zweifelsfall einweisen. Tipp:Sie dürfen zwar nicht rechts und links über die Markierungen hinausragen, mit einem Transporter zwei PKW-Parkplätze zu belegen ist aber erlaubt Natürlich dürfen Sie auch für das schnelle Be- oder Entladen Ihres Transporters im Wohngebiet niemals eine Einfahrt oder gar eine Feuerwehrzufahrt blockieren. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass ein Parkplatz direkt vor der Türe frei ist, können Sie im Vorfeld ein Halteverbot beantragen. Dann ist das Transporter-Parken im Wohngebiet ganz stressfrei. Parken leicht gemacht: Halteverbotszone einrichtenDamit das Parken Ihres Transporters am Umzugstag auch ordnungsgemäß verläuft, sollten Sie sich mindestens 14 Tage vor dem großen Tag um ein vorübergehendes Park- bzw. Halteverbot kümmern. Den Antrag dafür stellen Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde bzw. beim Amt für öffentliche Ordnung Ihrer Stadt. Die dazugehörigen Halteverbotsschilder können Sie hingegen bei verschiedenen Firmen anmieten. Ganz wichtig: Das vorübergehende Halteverbot wird grundsätzlich nur für ein einziges Umzugsfahrzeug erteilt! Wenn Sie also mit mehr als einem Transporter im Wohngebiet parken möchten, müssen Sie diese Ausnahme gut begründen können. Zudem sollten Sie vorab nachschauen, wo Sie das Halteverbot einrichten dürfen: Im Bereich eines absoluten Halteverbotes, von Behindertenparkplätzen und vor Einfahrten darf die Zone nämlich nicht eingerichtet werden. Rettungswege sind ebenfalls tabu. Die Anträge fürs vorübergehende Halteverbot können Sie persönlich im Servicebüro der Straßenverkehrsbehörde stellen. Auch finden Sie die Formulare oftmals online auf der Webseite Ihrer Stadt – entweder als PDF zum Herunterladen, Ausfüllen und Verschicken oder als praktisches Online-Formular. Notwendige Angaben umfassen dabei meist
Bei Bedarf können Sie Ihrem Antrag aufs Transporter-Parken im Wohngebiet auch eine Handskizze beifügen, auf der genaue Angaben zur Position und Länge des Parkverbots vermerkt sind. Wichtig: Rechnen Sie gut vier bis fünf Meter hinzu, um den Transporter vernünftig Parken sowie Be- und Entladen zu können. Und was kostet der Spaß?Die Kosten eines vorübergehenden Halteverbots sind von Stadt zu Stadt und deren Bezirke sehr unterschiedlich. Rechnen Sie durchschnittlich mit einem Betrag von 25 bis 40 Euro pro Tag. Das ist allerdings ein Schnäppchen gegen das, was Sie beim Verstoß gegen das Verbot, einen Transporter im Wohngebiet zu parken, erwartet: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer saftigen Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden! Sobald Sie Ihre offizielle Parkverbot-Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die entsprechenden Verkehrszeichen aufstellen. Wer überlegt, sich das Geld für die Genehmigung zu sparen und einfach so ein paar Schilder aufzustellen, sollte das lieber ganz schnell vergessen: Im Worst Case wird Ihr Umzugswagen durchs Ordnungsamtes einfach abgeschleppt und Sie werden wiederum gehörig zur Kasse gebeten. Und so läuft’s am UmzugstagDie gemieteten Schilder fürs Halteverbot müssen in der Regel rund 72 Stunden vorm eigentlichen Umzugstermin aufgestellt werden – nur so können Falschparker am Umzugstag ermahnt und ggf. abgeschleppt werden. Die Angaben hierzu halten Sie im sogenannten Aufstellungsprotokoll fest, das Ihnen die Stadt mit der Genehmigung zugesendet. Nachdem Sie noch Datum und Name auf diesen verzeichnet haben, kann es drei Tage später mit dem Umzug losgehen – und Ihr Transporter bequem im Wohngebiet parken. Legen Sie die Haltverbot-Genehmigung am Umzugstag am besten gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres Transporters. Sobald Sie den Umzug hinter sich gebracht haben, bringen Sie Ihren Wagen zum Vermieter zurück, geben die Schilder wieder ab und nisten sich anschließend gemütlich in Ihrem neuen Heim ein. Titelbildquelle: #103010691 | Urheber: © ifeelstock – Fotolia.com
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Auto-News Dürfen Lkw in Wohngebieten parken? Veröffentlicht am 23.12.2015
Hans-Georg Marmit, Kraftfahrzeugexperte der KÜS
Anwohner fühlen sich von parkenden Lkw oft belästigt. Doch zumindest in Ausnahmefällen müssen sie die Brummis in der Nachbarschaft akzeptieren.
Frage: Bei uns im Wohngebiet parken immer wieder große Lkw. Ist das überhaupt erlaubt? Antwort von Hans-Georg Marmit, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS: Ob Lkw in Wohngebieten parken dürfen, hängt vor allem von ihrer Größe und der Uhrzeit ab. Fahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht – also sogenannte mittelschwere und schwere Lkw - sowie Anhänger mit mehr als zwei Tonnen Gesamtgewicht dürfen in reinen Wohngebieten zwischen 22 und 6 Uhr nicht parken. An Sonn- und Feiertagen ist das Parken ganztätig verboten. Die Regelung soll die Anwohner nicht vor optischen Störungen durch diese Fahrzeuge oder vor Parkplatzmangel schützen, sondern vor allem vor unnötiger Ruhestörung beim Anfahren oder Einparken bewahren. Auch die Abgasbelastung soll so begrenzt werden. Entsprechende Vorschriften gelten daher auch für Klinikgelände und Erholungsgebiete. Erlaubt ist das Parken hingegen in Industrie- und Gewerbegebieten sowie den sogenannten Mischgebieten. Die Straßenverkehrsordnung schränkt das Verbot allerdings ein: Untersagt ist nur das regelmäßige Parken. In Ausnahmefällen darf der Brummi durchaus im Wohngebiet stehen. Denn der Gesetzgeber will vor allem verhindern, dass Firmen öffentliche Straßen als günstige Stellflächen missbrauchen. Ausnahmsweise heißt allerdings auch wirklich ausnahmsweise – und nicht regelmäßig alle zwei Tage. Lkw-Fahrer die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld von 30 Euro rechnen. |