Wann muss ich wissen wann ich arbeiten muss

Arbeitsverträge beinhalten oft keine bestimmten Arbeitszeiten. Meist wird nur festgelegt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer wöchentlich leisten muss. In der Praxis kommt es dann darauf an, die betrieblichen Belange mit den Bedürfnissen des Arbeitnehmers in Einklang zu bringen. Während der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer möglichst flexibel einsetzen zu können, wollen Arbeitnehmer gerade mit Blick auf ihre Freizeitgestaltung (z. B. Familie, Freunde, Verein oder auch Nebentätigkeit) möglichst langfristig planen können. Wie weit der Arbeitgeber bei der Planung gehen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt oder nicht.

Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, gem. § 106 S. 1 GewO den Zeitpunkt der Arbeitsleistung festzulegen. Gebunden ist er dabei an:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • (Arbeitsschutz-)Gesetze (z. B. Arbeitszeitgesetz) und Verordnungen
  • Mitbestimmung des Betriebsrates
  • das sog. „billige Ermessen“

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt, so kann der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Arbeitsleistung grundsätzlich frei festlegen, solange dies dem billigen Ermessen entspricht. Je nach Branche also auch auf Samstage, Nachtschichten oder auch auf Sonn- und Feiertage.

Billiges Ermessen

Ob eine Weisung des Arbeitgebers dem „billigen Ermessen“ entspricht, hängt stark vom Einzelfall ab. Besondere Rolle spielt dies bei kurzfristigen Änderungen des Dienst- oder Arbeitsplanes. Zunächst ist es dem Arbeitgeber erlaubt, auch einen bereits bestehenden Dienst- oder Arbeitsplan nachträglich zu ändern. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer nicht ständig damit rechnen, „aus dem Frei“ geholt zu werden. Als Faustformel kann hier auf die Regelung zur Arbeit auf Abruf in § 12 Abs. 2 TzBfG zurückgegriffen werden, die eine Ankündigung von vier Tagen im Voraus verlangt. Bei einer kürzeren Frist darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Aber auch, wenn die Änderung früher erfolgt, treffen den Arbeitgeber ggf. Rücksichtnahmepflichten, insbesondere empfiehlt es sich unter Umständen, den/die betreffenden Arbeitnehmer ausdrücklich zu informieren.

Mitgeteilte „Verfügbarkeit“ des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten kann (weil er zu diesen Zeiten andere Verpflichtungen hat), hat er zunächst keinen Anspruch darauf, dass dies auch berücksichtigt wird. Denn Grundlage ist und bleibt der geschlossene Arbeitsvertrag. Solche Verfügbarkeiten können allenfalls bei der Ausübung des billigen Ermessens eine Rolle spielen. Selbst wenn der Arbeitgeber zugesagt haben sollte, diese Zeiten zu berücksichtigen, kann nicht zwingend ein Anspruch daraus abgeleitet werden. Zum einen stellt sich schon die Frage, ob eine solche Zusage überhaupt Vertragscharakter hat. Letztlich besteht hier in der Regel auch ein Beweisproblem, weil solche Absprachen meist nur mündlich getroffen werden.

Konkretisierung nach vielen Jahren? Betriebliche Übung?

Wenngleich es diese Möglichkeit grundsätzlich gibt, ist die Rechtsprechung bei der Konkretisierung der Arbeitsleistung, also auch bei der Bestimmung der Arbeitszeit, sehr restriktiv. Verneint wurde die Konkretisierung beispielsweise bei einer Verkäuferin, die acht Jahre in der Kinderabteilung gearbeitet hatte; sie konnte in die Herrenabteilung versetzt werden (LAG Köln 26.10.1984 – 6 Sa 740/84). Möglich ist außerdem die Einführung von Wechselschichten, nachdem sieben Jahre in „normalen“ Schichten gearbeitet wurde (BAG 23.06.1992 – 1 AZR 57/92) oder der Einsatz eines Mitarbeiters in der Tagschicht, auch wenn dieser zuvor 10 Jahre ausschließlich Nachtschicht gearbeitet hatte (LAG Düsseldorf 23.10.1991 – 4 Sa 789/91).

Mitbestimmung des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Hierdurch kann der Betriebsrat deutlich größeren Druck ausüben als ein einzelner Arbeitnehmer. Denn nunmehr genügt es nicht nur, dass der Arbeitgeber bei der Erstellung des Dienstplanes ein billiges Ermessen ausübt. Er muss mit dem Betriebsrat eine einvernehmliche Lösung finden. Letztlich muss der Betriebsrat dem Dienst- oder Arbeitsplan also zustimmen. Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kommt, muss eine Einigungsstelle entscheiden oder die Zustimmung von einem Arbeitsgericht ersetzt werden. Dies stellt ein starkes Druckmittel dar, da der Arbeitgeber keinen Mitarbeiter arbeiten lassen darf, solange es keinen mitbestimmten Dienst- oder Arbeitsplan gibt. Dies kann der Betriebsrat, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung, gerichtlich durchsetzen.

Fazit

Ist im Arbeitsvertrag nur die Gesamtstundenzahl geregelt und keine konkreten Arbeitszeiten, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach billigem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze frei bestimmen. Insbesondere kann er bereits bestehende Pläne ändern oder Arbeit zu Zeiten festlegen, die bisher nicht üblich waren.

Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Lage und Dauer der Arbeitszeit mitzubestimmen. Der Arbeitgeber kann dann keine Arbeit anordnen, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat.

Wann muss ich wissen wann ich arbeiten muss
Über die konkrete Arbeitszeit einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag.

Wie viel Zeit ein Arbeitnehmer in der Woche für Arbeit aufbringt, ist einer der Kernpunkte im Arbeitsvertrag. Hier sind die Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen in der Regel schriftlich festgehalten.

Die getroffenen Vereinbarungen lassen sich anhand eines solchen Dokumentes viel leichter nachweisen als bei einem mündlichen Vertrag, sollte ein Partner einen Arbeitsgerichtsprozess anstrengen.

Wo sind die Regeln zur Arbeitszeit in Deutschland festgeschrieben?

Die Vorschriften zur Arbeitszeit in Deutschland befinden sich im Arbeitszeitgesetz.

Welche Arbeitszeit ist am Tag maximal erlaubt?

Die maximal erlaubte Arbeitszeit liegt in der Regel bei acht Stunden täglich. Ausnahmsweise kann sie auf zehn Stunden erhöht werden, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Diese festgelegten Grenzen dienen dem Arbeitsschutz.

Zählen Pausen zur Arbeitszeit?

Nein, Pausen gehören nicht zur täglichen Arbeitszeit. Legen Sie Mittags- oder Raucherpausen ein, müssen Sie die entsprechenden Zeiten nacharbeiten.

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Was ist Arbeitszeit?

Wann ein Mitarbeiter arbeitet und wann nicht, ist im Allgemeinen wie folgt definiert:

Als Arbeitszeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer bereitsteht, um die ihm übereigneten Aufgaben und in der Regel im Arbeitsvertrag definierten Tätigkeiten im Interesse des Unternehmens zu erledigen.

Hierzu zählen ebenfalls solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich zur Verfügung hält, um bei Bedarf und auf Zuruf schnell mit seiner Arbeit zu beginnen.

Wie lang dieser Zeitraum pro Tag höchstens dauern darf, ist im Arbeitszeitgesetz definiert. Es dient dem Arbeitnehmerschutz und gibt ganz klar vor, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden darf.

Das Arbeitsrecht sagt zur Arbeitszeit – im Arbeitszeitgesetz – Folgendes:

„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.“ § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Gesetz schreibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit pro Werktag nicht länger als acht Stunden sein darf. Ausnahmsweise kann von dieser Vorgabe abgewichen werden und die maximale Arbeitszeit pro Tag auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn …

  • im Laufe der kommenden sechs Monate im Durchschnitt wieder acht Stunden erreicht werden
  • bzw. die Achtstundenregelung innerhalb der nächsten 24 Wochen durchschnittlich eingehalten wird.

Nach sechs Stunden Arbeitstätigkeit ist spätestens eine Pause einzulegen, wenn die Arbeitszeit pro Tag bis zu neun Stunden beträgt. Diese muss mindestens 30 Minuten dauern. Arbeiten Arbeitnehmer länger, muss die Pause mindestens 45 Minuten umfassen. Sie darf gestückelt werden in Blöcke, die mindestens 15 Minuten lang sind.

Die Arbeitszeitregelung besagt: Zwischen den Arbeitszeiten an aufeinanderfolgenden Tagen muss eine Ruhezeit von im Minimum elf Stunden gewahrt werden, wenn es sich nicht um Angehörige bestimmter Berufsgruppen handelt. Dazu gehören unter anderem Personen, die Krankenhäusern, Restaurants, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Landwirtschaft arbeiten. In diesen Fällen ist eine zehn stündige Ruhezeit erlaubt, sofern innerhalb der nächsten vier Wochen ein Ausgleich erfolgt (§ 5 ArbZG).

Wie lang die tägliche Arbeitszeit ausfallen darf, ist jedoch nicht nur im Arbeitszeitgesetz, sondern auch noch in anderen Gesetzen festgehalten, wie zum Beispiel den Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es bezieht sich auf solche Arbeitnehmer, die in der Regel noch keine 18 Jahre alt sind und sich häufig in einer Ausbildung oder einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis befinden. Der Gesetzgeber hält hier fest:

Bei Jugendlichen muss eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden eingehalten werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf die Grenze von 40 Stunden nicht sprengen. Ist ein Jugendlicher an manchen Tagen weniger als acht Stunden beschäftigt, ist es erlaubt, ihn an anderen Tagen der Woche zum Ausgleich für achteinhalb arbeiten zu lassen.

Ist ein Arbeitnehmer älter als 16 und jünger als 18 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, beträgt die maximal zulässige gesetzliche Arbeitszeit in der Erntesaison neun Stunden pro Tag. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf sie zudem das Maß von 85 Stunden nicht überschreiten.

In der Ausbildung ist der regelmäßige Gang zur Berufsschule Pflicht. Doch was gehört hiervon zur Arbeitszeit? Was zu Pausen? Das Gesetz sagt hierzu Folgendes:

Auf die Arbeitszeit anzurechnen sind …

Wann muss ich wissen wann ich arbeiten muss
Gesetzliche Pausen unterbrechen die Arbeitszeit. Nach sechs Stunden Arbeit müssen Arbeitnehmer sich erholen.

  • Berufsschultage, die acht Stunden dauern, mehr als fünf Unterrichtsstunden beinhalten, wovon eine Stunde im Minimum 45 Minuten dauert. Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf einen Tag pro Woche.
  • Berufsschulwochen, die durch Blockunterricht gekennzeichnet sind und Ausbildungsinhalte im Minimum innerhalb von 40 Stunden an fünf Tagen oder mehr vermitteln
  • die Unterrichtszeit plus Pausen

Gilt im Arbeitsrecht die Fortbildung als Arbeitszeit?

Nicht nur angesichts des rasanten technologischen Fortschritts sinkt die Halbwertzeit von Wissen dramatisch. Scheinbar sicher gewähntes Know-how wird durch neue Erkenntnisse schnell überholt, weshalb das Konzept des lebenslangen Lernens eingeführt wurde. Im Laufe des immer länger währenden Arbeitslebens sind Fort- und Weiterbildungen der Mitarbeiter deshalb nahezu unumgänglich, um als Unternehmen im Wettbewerb bestehen und nicht von anderen Konkurrenten abgehängt zu werden.

Was Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang interessiert: Zählt die Zeit, die für derlei Bildungsmaßnahmen aufgewendet wird zur Arbeitszeit? In den allermeisten Fällen, ja. Das gilt nicht nur, wenn die Fortbildung in den üblichen Räumlichkeiten am vereinbarten Arbeitsort erfolgt. Müssen Arbeitnehmer erst zum Veranstaltungsort reisen, gilt in der Regel: Sobald Sie sich auf den Weg dorthin machen und währenddessen ausschließlich dienstliche Interessen verfolgen, handelt es sich um Arbeitszeit. Denkbar sind hier beispielsweise das Beantworten von Arbeits-E-Mails oder Erledigen von dienstlichen Telefonaten. Gleiches gilt für die Rückfahrt. Sogar Wartezeiten sind häufig inkludiert.

Laut Arbeitsrecht zählt die Fahrzeit nicht zur Arbeitszeit, wenn es sich um den regulären Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstelle handelt. Für diese Wegezeit werden Arbeitnehmer nicht entlohnt, sind jedoch unfallversichert.

Verschiedene Arbeitszeitmodelle:

Welche Funktionen hat die Arbeitszeit?

Die konkreten Arbeitszeiten sind in Deutschland streng reguliert, um Arbeitnehmer vor Überlastung zu schützen. Es handelt sich demnach um eine Arbeitsschutzmaßnahme, die dazu dient:

  • die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten
  • die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten

Missachten Arbeitgeber die Vorgaben zur Arbeitszeit und lassen Arbeitnehmer länger arbeiten, müssen sie mit erheblichen Geldbußen rechnen. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sprechen in diesem Zusammenhang von einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro pro Verstoß belegt ist. Setzt sich ein Arbeitgeber regelmäßig über die Vorgaben des Gesetzgebers hinweg, kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.

Muss die Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst werden?

Insbesondere durch die Einführung des Mindestlohns bekam die Einhaltung der Arbeitszeit eine noch größere Bedeutung. Schließlich wäre es für Arbeitgeber nur allzu leicht, den vorgeschriebenen geringsten Lohn pro Stunde dadurch aufzuweichen, dass Angestellte einfach „unbezahlt“ länger arbeiten müssen.

Aus diesem Grund gibt es für bestimmte Arbeitnehmer die Pflicht, die Arbeitszeit zu dokumentieren. Dies gilt unter anderem für ebenjene bzw. Angehörige folgender Branchen:

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Die Änderung vom Arbeitsvertrag kann auch die Arbeitszeit betreffen.

  • geringfügig Beschäftigte (nicht für Minijobber, die in der Privatwirtschaft arbeiten)
  • Baugewerbe
  • Gastronomie
  • Speditionen
  • Transport- und Logistikbereich
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Fleischwirtschaft
  • Zeitungszusteller
  • Paketboten

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für alle Mitarbeiter der genannten Bereiche festzuhalten,

  • wann die tägliche Arbeitszeit begonnen hat
  • wann die tägliche Arbeitszeit beendet ist
  • wie lang die tägliche Arbeitszeit gedauert hat (Zeit in Stunden)

Die Dokumentation muss nicht handschriftlich erfolgen. Es kann hierbei auch eine Zeiterfassung zur Ermittlung der Arbeitszeit eingesetzt werden, deren Protokoll auf Anfrage bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorgelegt werden muss.

Was besagt das Arbeitsrecht zu den Überstunden?

Bei Überstunden handelt es sich um über die regelmäßige Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit, die unter Umständen bereits bei Eintritt in das Unternehmen vereinbart wurde. Überstunden sind im Arbeitsvertrag in der Regel in der sogenannten „Überstundenklausel“ zu finden. Sie hält fest, wie viel mehr Zeit Sie im Monat mit zusätzlichen Arbeitsstunden rechnen müssen und wie diese vergütet werden.

Achtung: Nicht jede Formulierung zu Überstunden ist laut Arbeitsrecht erlaubt. Sind Sie sich unsicher, ob die Klausel wirksam ist, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dank seiner Erfahrung weiß er genau, was erlaubt ist und was nicht.

Nicht nur im Arbeitsvertrag können Regelungen zu Arbeitszeit und Überstunden niedergeschrieben sein. Andere Orte, an denen Sie bei Informationsbedarf suchen sollten, sind:

  • ein gültiger Tarifvertrag, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter für Ihre Branche abgeschlossen haben
  • eine Betriebsvereinbarung, welche die Arbeitszeit bzw. die Überstunden und den Umgang damit definiert. Sie wird vereinbart zwischen dem Betriebsrat eines Unternehmens und dem jeweiligen Arbeitgeber.

Sind weder im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag Vereinbarungen zu Überstunden und ihrer Vergütung zu finden, können Sie von Ihrem Chef trotzdem verlangen, dass er Ihre geleistete Mehrarbeit entlohnt. Die Höhe des Entgelts bemisst sich an den im Betrieb oder der Branche üblicherweise gezahlten Preisen (§ 612 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Arbeitsvertrag in Teilzeit oder Vollzeit abschließen?

Wann muss ich wissen wann ich arbeiten muss
Die Arbeitszeit bei Vollzeit und Teilzeit variiert, letztere arbeiten weniger.

Wie hoch Ihre Arbeitszeit ausfällt, ist davon abhängig was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Gerade Eltern wollen häufig nicht in Vollzeit arbeiten, um noch ausreichend Zeit zu haben, ihr Kind beim Aufwachsen zu begleiten. Andere können eine Vierzigstundenwoche nicht stemmen, da sie sich angesichts enormer Kitakosten die Betreuung ihrer Kleinen schlichtweg nicht leisten können.

Für sie kommt daher nur ein Teilzeitarbeitsvertrag in Frage.

Teilzeit und Vollzeit können in der Regel nicht getrennt voneinander betrachtet werden, da die Stundenanzahl in Teilzeit an der eines vollzeitarbeitenden Arbeitnehmers bemessen wird.

Wann Arbeitsverträge als Teilzeit-Jobs gelten, darüber gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Auskunft:

T eilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. […]“ (§ 2 TzBfG)

Das Gesetz weist zudem darauf hin, dass auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitarbeitskraft arbeiten können.

Auf die Frage, wie viel Stunden regulär in Vollzeit gearbeitet wird und wie viel in Teilzeit ist daher zu antworten: Es kommt darauf an. Entscheidend ist, was im Betrieb üblich ist. Nicht zwingend muss die Arbeitszeit bei allen Mitarbeitern deshalb 40 Stunden oder mehr betragen, damit es sich um Vollzeit handelt. Genauso gut kann eine geringere Stundenanzahl als ebenjene bezeichnet werden.

Ist es erlaubt, einen Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit abzuschließen?

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Arbeitszeiten müssen durch Pausen unterbrochen werden – die gesetzliche Regelung schreibt eine 30-minütige Unterbrechung vor, wenn die Arbeitszeit pro Tag maximal neun Stunden dauert.

Prinzipiell steht es Arbeitnehmern und Arbeitnehmern frei, ob Sie einen Vertrag mündlich oder schriftlich abschließen.

Wird kein Schreiben aufgesetzt und von beiden Seiten unterschrieben, ist der Arbeitgeber dennoch dazu verpflichtet, die wichtigsten Parameter der vertraglichen Beziehung schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer unterschrieben zu übergeben. Das hat allerspätestens vier Wochen nach Antritt der Beschäftigung zu erfolgen.

Diese Elemente gelten als wesentlich im Arbeitsverhältnis:

  • Name und Adresse der Vertragspartner
  • Datum des Eintritts
  • ggf. die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (wenn die Zusammenarbeit befristet ist)
  • Arbeitsort
  • Beschreibung der Arbeitsaufgaben
  • Höhe der Vergütung inkl. Zusammensetzung
  • Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis, welche Tarifverträge, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen gelten

Dieser Nachweis darf nicht in elektronischer Form erfolgen.

Die meisten Arbeitgeber halten sich an diese gesetzlichen Vorgaben und machen eine Klausel zur Arbeitszeit zum Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Fehlt in einem Arbeitsvertrag die Angabe zur Arbeitszeit, dann sieht es das Arbeitsrecht so: In diesem Fall darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass für ihn die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten gelten.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem seiner Urteile festgehalten, dass dieses Prozedere auch dann rechtens ist, wenn es einen gültigen Tarifvertrag gibt (BAG, Az. 10 AZR 325/12).

Kann ein Arbeitsvertrag auch eine flexible Arbeitszeit beinhalten?

Je nachdem in welcher Branche Unternehmer tätig sind, besteht eine mehr oder wenige große Abhängigkeit von Aufträgen, die er erhält. Hieran bemisst sich in der Regel auch, wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt, schließlich treiben Personalkosten die Ausgaben ganz wesentlich in die Höhe. Viele Arbeitgeber haben deshalb ein Interesse daran, mit Mitarbeitern flexible Arbeitszeiten zu vereinbaren. Doch ist das überhaupt erlaubt?

Ja, das ist es. Laut Arbeitsrecht ist zur Arbeitszeit in diesem Fall vertraglich festzuhalten, dass sich die Dauer des Arbeitseinsatzes nach betrieblichen Erfordernissen richtet.

Häufig wird neben diesem Hinweis eine minimale Anzahl von Stunden in der Woche vereinbart. Dies resultiert aus der gesetzlichen Regelung, dass Arbeitnehmer andernfalls egal, ob sie eine Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht, für zehn Stunden in der Woche entlohnt werden müssen (§ 12 TzBfG). Das Gesetz schreibt zur Arbeitszeit vor, dass Arbeitnehmer bei Arbeit auf Abruf in jedem Fall für mindestens 40 Stunden im Monat bezahlt werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht definiert ist. Bei dieser Form der Rufbereitschaft besteht für den Arbeitnehmer nur eine Pflicht zur Arbeit, sofern er über seinen Arbeitseinsatz vier Tag vorher Bescheid weiß.

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Arbeitszeit im Arbeitsvertrag – Was gilt es bei der Unterzeichnung vom Arbeitsvertrag zu beachten?

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