Was ist der unterschied als rentner freiwillig versichert oder versichert

Die große Mehrheit der Rentner ist in der „Krankenversicherung der Rentner“ versichert. Dabei handelt es sich nicht um eine gesonderte Krankenkasse. Die Versicherten sind auch als Rentner weiterhin Mitglied ihrer bisherigen gesetzlichen Kasse (also zum Beispiel der AOK, der TK oder einer Betriebskrankenkasse). Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche wie Jüngere, nur nicht auf Krankengeld.

Es gelten für sie jedoch besonders günstige Regeln für die Beitragserhebung: Der Beitrag zur Krankenversicherung fällt für KVdR-Mitglieder nur auf die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an. Auf alle anderen Alterseinkünfte wie Mieten, Privatrenten oder Zinsen aber nicht. Außerdem zahlt die Deutsche Rentenversicherung – wie vorher der Arbeitgeber – die Hälfte des Beitrags auf die gesetzliche Rente.

Nicht jeder Rentner kommt automatisch in die Krankenversicherung der Rentner. Es gibt zwei Voraussetzungen:

  • Man muss eine gesetzliche Rente beziehen. Das kann eine Rente wegen Alters, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente sein. An dieser Voraussetzung scheitern zum Beispiel Selbstständige, die nur kurze Zeit oder gar nicht gesetzlich rentenversichert waren.
  • Man muss die Anwartschaft für die KVdR erfüllen. Diese ist nämlich für diejenigen vorgesehen, die in ihrem Arbeitsleben weitgehend treue Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Dabei kommt es auf die Treue in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens an. Wer Mitglied der KVdR werden will, muss in dieser Zeit zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Ob freiwillig-, pflicht- oder kostenlos familienversichert, spielt dabei keine Rolle. Salopp spricht man hier von der 9/10-Regelung.

Entscheiden Sie sich am besten vor ihrem 40. Geburtstag, ob Sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen.


Sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert, wenn Sie selbstständig sind oder Ihr Einkommen als Angestellter so hoch ist, dass Sie von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln könnten. Derzeit liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 Euro pro Jahr (Stand 2022). Arbeitnehmer gelten zunächst immer erst als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seit dem 1. August 2017 haben Versicherte mit Kind(ern) noch bessere Chancen, im Alter in die KVdR aufgenommen zu werden. Bei ihnen werden nun nämlich einige zusätzliche Jahre mit gesetzlichem Versicherungsschutz zugeschlagen. Anders formuliert: Jahre mit privater Krankenversicherung oder ohne Versicherungsschutz in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens werden „gestrichen“. Auf „die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ... eine Zeit von drei Jahren angerechnet“, bestimmt Paragraf 5 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Ob die Kinder in der ersten oder zweiten Hälfte des Arbeitslebens geboren wurden, spielt dabei keine Rolle.

Krankenkassenbeiträge zahlen KVdR-Mitglieder nur auf die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bei der gesetzlichen Rente übernimmt die Rentenversicherung – wie vorher der Arbeitgeber – die Hälfte des Beitrags, seit 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags, den die Krankenkasse erhebt. Beträgt die Rente brutto 1.500 Euro, so gehen davon bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 15,6 Prozent 7,8 Prozent an die Krankenkasse, das sind 117 Euro. Wer zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat, muss hierauf den vollen Beitrag alleine schultern. Das gilt derzeit in der Regel auch noch für die Betriebsrente.

Wer die Voraussetzungen der KVdR erfüllt, ist zugleich auch automatisch in seiner (bisherigen) gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse (und Pflegekasse) ist für Rentner genau wie für alle anderen Versicherten möglich.

Rund 450.000 Rentner sind derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, weil sie die Anwartschaft für die KVdR nicht erfüllen. Sie müssen vielfach mit einer deutlich höheren Beitragsbelastung rechnen. Denn Beiträge werden bei ihnen – anders als bei KvdR-Versicherten – auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Privatrenten und Zinsen erhoben.

Wenn Sie Ihre Rente beantragen, können Sie auch das Formular R0810 ausfüllen – die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“. Ihre Krankenkasse prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllen. Den Antrag stellen Sie zusammen mit ihrem Rentenantrag am besten drei Monate vor Rentenbeginn.

Wichtig zu wissen: Es ist möglich, nachträglich in die KVdR zu wechseln – wenn die Voraussetzungen für eine KVdR-Mitgliedschaft gegeben sind. Dafür müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung ihres Versicherungsstatus stellen. Laut Sunken zeigen die Beratungserfahrungen der Verbraucherzentrale, dass vor allem Selbstständige, die freiwillig versichert und im Ruhestand sind, betroffen sind. „Die Krankenkasse kommt nicht von sich aus auf die Versicherten zu, weil sie dann weniger Einnahmen erzielen würde“, sagt der Verbraucherschützer. Bei der Antragstellung sollte jeder selbst darauf achten, dass die Berechnung der Vorversicherungszeit richtig ist.

Vor allem sollten Antragsteller nicht die anrechenbaren Zeiten für Kinder vergessen. „Hierbei ist es völlig unerheblich, wer den Nachwuchs faktisch betreut hat“, erklärt Sunken. Jeder Elternteil kann sich jeweils drei Jahre anrechnen lassen. Ebenfalls unerheblich ist es, ob man in seinem Erwerbsleben freiwillig gesetzlich versichert oder ob man ganz oder zeitweise in der Familienversicherung versichert war. „Entscheidend ist nur, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung war oder nicht“, so Sunken.

Wer Fragen zur Krankenversicherung der Rentner hat, kann sich an die Patientenberatungen der Verbraucherzentralen wenden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Doch nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied.
  • Für die Pflichtmitgliedschaft  sind bestimmte Voraussetzungen wie Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Hierbei ist ausschließlich die spätere Hälfte des Erwerbslebens maßgeblich. 
  • Gesetzlich krankenversicherte Rentner, welche diese Zeiten nicht erfüllen, können sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern. Dann werden jedoch auch Beiträge auf private Einnahmen  (z.B. Einnahmen aus privater Altersversorge, Kapitalerträge, etc.) verlangt. 
  • Privat krankenversicherte Rentner zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung, unabhängig von ihren Einkünften. Bei stark steigenden Beiträgen kann ein Tarifwechsel Entlastung bringen.
  • Sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Rentner erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der sich prozentual aus der gesetzlichen Rente berechnet.

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Diese wird von den normalen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen betrieben. Nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied. Für manche kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage; andere möchten privat versichert bleiben. Wir beantworten einige häufig gestellte Fragen:

Wer wird Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner?

Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein - egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht.

Als Vorversicherungszeit wird darüber hinaus für jedes Kind des Rentners eine Zeit von 3 Jahren angerechnet. Auch Pflegekinder zählen voll. Bei Adoptiv- und Stiefkindern knüpft der Gesetzgeber die Berücksichtigung an spezielle Bedingungen. Privat krankenversicherte Rentner können die Anrechnungsmöglichkeit von Kindern ebenfalls nutzen. Ob sich für diese dadurch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet, hängt jedoch ggf. von weiteren Umständen ab.

Für einige Personengruppen, wie beispielsweise Künstler oder Waisenrentner, gelten besondere Regelungen. Wer die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, kann sich unter Umständen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Bayern und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.