Ab wann gilt die ffp2 masken pflicht

Bei medizinischen Gesichtsmasken oder auch OP-Masken genannt, handelt es sich um Medizinprodukte (Einmalprodukte), die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind mehrschichtig aufgebaut, rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Zudem haben sie klar definierte Filtereigenschaften. Medizinischen Gesichtsmasken schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers. Allerdings können sie bei festem Sitz auch den Träger der Maske schützen. Sie können die Mund- und Nasenpartie des Trägers zudem vor einem direkten Auftreffen von ausgeatmeten Tröpfchen des Gegenübers schützen, sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt, beispielsweise mit kontaminierten Händen.

Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte. An Medizinprodukte werden, anders als bei Alltagsmasken, besondere Ansprüche gestellt. Sie müssen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen. Dafür müssen Hersteller ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchführen, um zu belegen, dass ihre Produkte allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Erst dann können Hersteller die medizinischen Masken mit dem CE-Kennzeichen versehen und sie in Europa frei vertreiben.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

Wie am Samstag vom Gesundheitsministerium bereits angekündigt, hat die niedersächsische Landesregierung in Folge des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 MN 477/21) am 20.12.2021 nach einer sehr kurzen Abstimmungsrunde in § 9 a der Corona-Verordnung eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht für den Einzelhandel normiert. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt, sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde.

Gerade vor dem Hintergrund der neuen Omikron-Variante ist höchste Vorsicht geboten. Diese neue Variante wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control; ECDC) aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als besorgniserregende Variante (VOC) eingestuft. Die Omikron-Variante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes aus. Ein rascher Ersatz zu der vom OVG aufgehobenen 2G-Pflicht erschien der Landesregierung essentiell.

Deshalb muss nun ab Dienstag, 21. Dezember 2021, im gesamten Einzelhandel in Niedersachsen eine FFP2-Maske oder eine Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Dies gilt auch in allen Lebensmittelgeschäften, in Apotheken, Drogerien, Babybedarfsmärkten etc. Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft. Dafür müssen diese Masken richtig getragen werden, sie sollten an den Rändern möglichst dicht abschließen.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel.

Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 14 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht (siehe § 4 Absatz 1 Satz 4).

Der Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, unterliegen zum einen die Kundinnen und Kunden, im Grundsatz aber auch die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben. Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.

§ 9 a Satz 2 regelt für Beschäftigte eine Ausnahme vom Tragen der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus.

Eine Maskenpflicht gilt in Deutschland im medizinischen Bereich, also etwa in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen und anderen Einrichtungen für gefährdete Gruppen. Weiterhin gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie auf Flügen, die in Deutschland starten oder landen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist in vielen Bundesländern mittlerweile eine OP-Maske ausreichend (Ausnahmen im Norden sind Hamburg und Niedersachsen), in Pflegeheimen ist meist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Da die einzelnen Bundesländer die Vorschriften zur Maskenpflicht unterschiedlich handhaben, empfiehlt es sich, sich bei Reisen in andere Bundesländer vorab über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren.

Die bundesweite Maskenpflicht in Flugzeugen und Fernzügen gilt laut Infektionsschutzgesetz vorerst bis zum 23. September. Im öffentlichen Nahverkehr sind die Länder für die Regelungen zuständig.

FFP2-Masken bestehen aus mehreren Lagen dichter Filtermaterialien und halten so besonders viele Aerosole, also kleinste Tröpfchen in der Atemluft zurück. Dadurch bieten sie bei richtigem Gebrauch einen effektiven Schutz vor einer Corona-Infektion. Einer Studie des Göttinger Max-Planck-Instituts zufolge beträgt das Infektionsrisiko im Innenraum auf kurze Distanz mit einer korrekt getragenen FFP2-Maske auch nach 20 Minuten nur 0,1 Prozent. Sitzt die Maske schlecht, liegt das Infektionsrisiko bei etwa 4 Prozent. Zum Vergleich: OP-Masken mit guter Passform senken das Risiko auf maximal 10 Prozent.
Die EU-Gesundheitsbehörde ECDC bezweifelt den Mehrwert von FFP2-Masken bei der Verwendung in der Öffentlichkeit im Vergleich zu medizinischen Masken. Die in Stockholm ansässige Behörde weist auf die Kosten und mögliche Nachteile, wie die Verträglichkeit, hin. So empfiehlt die ECDC das Tragen einer FFP2-Maske in erster Linie Menschen, die zu den vulnerablen Personengruppen zählen und ein hohes Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf haben.

Ihre volle Schutzwirkung können FFP2-Masken nur erreichen, wenn die gesamte ein- und ausgeatmete Luft durch die Maske strömt. Dazu müssen die Ränder der Maske dicht am Gesicht anliegen. Ein formbarer Nasenbügel, der eng an die Nase gedrückt werden muss, sorgt für guten Sitz. Wenn die Maske gut anliegt, bewegt sie sich beim Atmen. Ein Bart schränkt die Funktion der Maske deutlich ein, da die Luft zwischen den Haaren durchströmen kann. Woran Verbraucher erkennen können, ob eine Maske gut und dicht sitzt, erklärt Stiftung Warentest.

Ja, der Handel bietet solche Masken an, sie sind allerdings laut Stiftung Warentest keine gute Wahl. Bei einem Test im Dezember 2021 fielen alle Modelle durch, weil der Atemkomfort nicht ausreichend beziehungsweise der Atemwiderstand zu hoch war.

FFP steht für "Filtering Face Piece", auf Deutsch "Filtrierende Gesichtsmaske". Drei Schutzklassen definieren das Rückhaltevermögen: FFP1, FFP2 und FFP3. Zum Schutz vor dem Coronavirus sind mindestens Masken der Klasse FFP2 notwendig, wirkungsvoller sind Masken der Klasse FFP3.

Grundsätzlich sollten FFP2-Masken nur einmal verwendet werden. Das gilt beim professionellen und langen Einsatz, etwa während eines Acht-Stunden-Arbeitstages. Private Nutzer verwenden die Masken meist nur kurzzeitig, etwa im Supermarkt. Viele Experten sehen kein Problem darin, sie im privaten Gebrauch mehrfach zu nutzen. Danach sollten sie jeweils möglichst luftig an einem Haken aufgehängt und bei Zimmertemperatur getrocknet werden.

FFP2-Masken dürfen nicht gewaschen oder heiß gebügelt werden. Der Filterstoff würde dabei einen erheblichen Teil seiner Wirkung verlieren. Ein Forschungsprojekt der Fachhochschule und der Universität Münster hat jedoch gezeigt, dass nach sieben Tagen nahezu alle infektiösen Coronaviren verschwunden sind. Die Forscher raten deshalb dazu, Masken nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen zu tragen, sondern möglichst sieben markierte Masken nacheinander zu verwenden.

FFP2-Masken werden auch in Bereichen eingesetzt, in denen Feinstaub entsteht, etwa auf Baustellen oder im Handwerk. Dort sollen sie die Träger vor Staub schützen. Aus dem Ventil strömt ungefilterte Atemluft und erleichtert so die Atmung. Als Schutzmaske vor Corona sind solche Masken ungeeignet.

FFP2 Maskenpflicht:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Stationen
  • in Apotheken
  • im Gesundheits- und Pflegebereich

Erwachsene und Kinder ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schwangere können statt einer FFP2-Maske einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wenn eine FFP2-Maske vorgeschrieben ist, darf die Maske kein Ausatemventil haben.

FFP2- und Mund-Nasen-Schutz-Masken

Eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht gilt für Kinder erst ab dem 6. Geburtstag. Wenn eine FFP2-Maske vorgeschrieben ist, gilt das erst ab dem Alter von 14 Jahren. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen.

FFP2- und Mund-Nasen-Schutz-Masken

Aus gesundheitlichen Gründen kann die Mund-Nasen-Schutz- beziehungsweise FFP2-Pflicht entfallen. Zum Beispiel für Personen mit:

  • Chronischen Atemwegserkrankungen
  • Angststörungen
  • Fortgeschrittener Demenz
  • Schwerer intellektueller Behinderung
  • Asthma
  • ADHS

Bei derartigen gesundheitlichen Gründen kann die Maske durch ein Gesichtsvisier oder eine ähnliche Schutzvorrichtung ersetzt werden. Wenn das auch nicht zumutbar ist, gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht nicht. Bei Kontrollen muss der Grund für die Ausnahme durch eine Bestätigung einer in Österreich berufstätigen Ärzt*in nachgewiesen werden.

Gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartner*innen und sind während der Kommunikation von der Mund-Nasen-Schutz- beziehungsweise FFP2-Pflicht ausgenommen.

Wenn eine FFP2-Maske vorgeschrieben ist, dürfen Schwangere stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

FFP2- und Mund-Nasen-Schutz-Masken

3G bedeutet: vollständig geimpft oder genesen oder getestet (PCR- oder Antigen-Test)

2,5G bedeutet: vollständig geimpft oder genesen oder getestet (nur PCR-Tests gelten)

2G bedeutet: vollständig geimpft oder genesen, Tests werden nicht anerkannt.

2G+ bedeutet: vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich PCR-getestet. Wenn nachweislich kein PCR-Test verfügbar ist, reicht auch ein Antigen-Test.

1G bedeutet: vollständig geimpft

Für geimpfte Personen gilt:

  • Nach der 2. Teilimpfung gilt der Impfnachweis für 180 Tage. Bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr maximal 210 Tage.
  • Nach der 3. Impfung (auch nach der 4. Impfung) gilt der Impfnachweis für 365 Tage.

Für genesene Personen gilt:

  • Ab dem Zeitpunkt der Genesung sind Sie 180 Tage von der Testpflicht befreit. Gültig sind der Absonderungsbescheid oder ein Attest.
  • Für bereits genesene Personen, die einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 180 Tage ab dem Tag der Impfung.
  • Genesene, die vollständig immunisiert sind, werden 3-fach Geimpften gleichgestellt. Die Corona-Infektion darf nicht länger als 180 Tage zurückliegen.

Für getestete Personen gilt:

  • PCR-Tests gelten 48 Stunden.
  • Antigen-Tests (zum Beispiel Teststraße, Apotheke) gelten 24 Stunden.

Soziales Leben und Beziehungen

  • Für Besucher*innen gilt weiterhin die PCR-Testpflicht  sowie eine FFP2-Maskenpflicht.
  • keine Einschränkung von Besuchen

Die Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen sind davon ausgenommen.

Bitte beachten Sie weitere Vorgaben der jeweiligen Einrichtung.

Soziales Leben und Beziehungen

Folgende Regelungen gelten in Wiener Krankenhäusern:

  • Für Besucher*innen gilt weiterhin die PCR-Testpflicht  sowie eine FFP2-Maskenpflicht.
  • keine Einschränkung von Besuchen
  • Ausnahmen gibt es für:
    • Begleitpersonen von Schwangeren bei der Geburt
    • Aufsichtspersonen von Minderjährigen
    • Besuche bzw. Begleitung bei schwerwiegenden Notfällen oder in kritischem Zustand
    • Besuche zur Sterbebegleitung oder zur Seelsorge

Bitte beachten Sie weitere Vorgaben der jeweiligen Einrichtung.

Soziales Leben und Beziehungen

Für Ihren Ambulanz-Termin werden Sie gebeten, einen gültigen PCR-Test mitzubringen (außer bei Notfällen).

Es gelten weiterhin die allgemeinen Regeln: Mindestabstand von 1 Meter, FFP2-Maske, Handhygiene.

Bitte beachten Sie die Vorgaben der jeweiligen Einrichtung. Diese können abweichen.

Soziales Leben und Beziehungen

Es gibt keine Einschränkungen mehr.

Gastronomie und Hotelgewerbe

Es gibt keine Einschränkungen mehr.

Gastronomie und Hotelgewerbe

  • In Apotheken bleibt die FFP2-Maskenpflicht aufrecht.
  • Im restlichen Handel und bei körpernahen Dienstleistungen (außer im Gesundheitsbereich) gibt es keine Maskenpflicht mehr.

Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe

Es gibt keine Einschränkungen mehr.

Sport und Baden

Es gibt keine Einschränkungen mehr.

Sport und Baden

Erwachsene und Kinder ab 14 Jahren müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und in geschlossenen Räumen von Stationen, auf Bahnsteigen und Flughäfen eine FFP2-Maske tragen. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schwangere können stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Für Kinder bis zum 6. Geburtstag und Personen, für die es aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und die ein ärztliches Attest vorweisen können, ist der Mund-Nasen-Schutz nicht verpflichtend.

Verkehr

Für Taxis gibt es keine FFP2-Maskenpflicht mehr.

Verkehr

Bitte bringen Sie Ihre Anliegen nach Möglichkeit per Post, online im Virtuellen Amt, per E-Mail oder telefonisch ein.

Parteienverkehr findet nur nach vorheriger Terminreservierung statt.

In Amtshäusern gilt keine FFP2-Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber weiterhin empfohlen.

Öffentliche Einrichtungen