Wo finde ich die kirchensteuererstattung

Olivenbaum2013 Beiträge: 8 Registriert: 3. Feb 2017, 11:46

Beitragvon Olivenbaum2013 » 22. Feb 2019, 10:41

Hallo, ich sitze gerade an meiner Steuererklärung, für die ich Elster nutze. Im Rahmen der Sonderausgaben und dort der Kirchensteuer frage ich mich, was in die beiden Spalten der Zeile 43 reinkommt. Es wird gefragt nach gezahlter Kirchensteuer und nach erstatteter Kirchensteuer. Und da bin ich mir noch nicht ganz sicher, wo ich beide Zahlen finde.

  • 1) Für gezahlte Kirchensteuer habe ich mir meine Kontoauszüge von 2018 angesehen und herausgefunden, dass ich 100 EUR an das Kirchensteueramt überwiesen habe.
  • 2) Wo finde ich denn die erstattete Kirchensteuer von 2018?

Danke im Voraus.

Severina Beiträge: 916 Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Beitragvon Severina » 22. Feb 2019, 11:55

Die gezahlte KiSt setzt sich zusammen aus der Lohnkirchensteuer, der Kirchensteuer aus Kapitalerträgen u. ggf. der genannten Zahlung. Erstattete Kirchensteuern finden Sie in den Einkommensteuerbescheiden, die Sie in 2018 für frühere Jahre erhalten haben.

Sollten Sie hier einen Fehler machen, wird der automatisch vom Finanzamt korrigiert - die verwenden die Zahlen aus ihrer eigenen Buchführung, da kann eigentlich nichts passieren, außer dass Ihre Vorausberechnung nicht stimmt.

Olivenbaum2013 Beiträge: 8 Registriert: 3. Feb 2017, 11:46

Beitragvon Olivenbaum2013 » 22. Feb 2019, 12:06

Super. Danke. In dem Steuerbescheid von 2018 für 2017 finde ich nichts zu erstatteten Kirchensteuern.

Wo finde ich denn diese Zahl?

Severina Beiträge: 916 Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Beitragvon Severina » 22. Feb 2019, 15:25

Im Abrechnungsteil - am Anfang, da, wo steht, wie hoch die Gesamtsteuerlast für das Steuerjahr ist und wieviel davon bereits (per Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vorauszahlungen) bezahlt wurde - aus den beiden Zahlen ergibt sich, ob noch Steuer nachzuzahlen ist oder welche erstattet wird, und das aufgeteilt auf ESt, SolZ und KiSt. Kann natürlich sein, dass Sie nichts erstattet bekommen haben, sondern nachzahlen mussten. Und es kommt auf das Zahlungsdatum an, nicht auf das Bescheiddatum oder die tatsächliche Fälligkeit.

Olivenbaum2013 Beiträge: 8 Registriert: 3. Feb 2017, 11:46

Beitragvon Olivenbaum2013 » 24. Feb 2019, 19:33

Auf der ersten Seite (BLATT 1 von 3) des Bescheids für 2017 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag habe ich eine kleine Tabelle, die wie folgt aussieht:

..........................................|Einkommensteuer € | Solidaritätszuschlag €|

Festgesetzt wurden vom Lohn .....|______XYZ,UV______|________XYZ,UV_____| verbleibende Steuer .................|______XYZ,UV______|________XYZ,UV_____| Abrechnung (Stichtag 16.5.18).....|___________________|___________________| von der Finanzkasse ausgezahlt....|______XYZ,UV______|________XYZ,UV_____| mithin sind zu viel entrichtet.......|______XYZ,UV______|________XYZ,UV_____| Hier finde ich zur Kirche kein Wort. Auf dem letzten Blatt (BLATT 3 von 3) steht der Absatz:

Kirchensteuer


"Die Kirchensteuer wird vom zuständigen Kirchensteueramt gesondert festgesetzt und abgerechnet."

Severina Beiträge: 916 Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Beitragvon Severina » 25. Feb 2019, 22:02

Das ist dann wohl eine bayrische Sonderregelung. Ich bin nicht aus Bayern und soweit weg, dass ich das persönlich noch nicht gesehen habe - aber ich gehe doch davon aus, dass Sie, wenn Sie in 2018 eine Steuererstattung vom Finanzamt bekommen haben, Sie auch eine Kirchensteuererstattung vom Kirchensteueramt bekommen haben müssten- wie so ein Bescheid aussieht, kann ich nicht sagen.

Es kann aber natürlich sein, dass es schlicht keine Erstattung gab.

b04035 Beiträge: 8 Registriert: 24. Jun 2019, 09:13

Beitragvon b04035 » 24. Jun 2019, 09:19

Hierzu habe ich folgende Frage: Für die Einkommensteuererstattung des aktuellen Jahres wird die Erstattung aus dem Vorjahr NICHT ANGERECHNET. Im Gegensatz dazu wird aber für die Kirchensteuererstattung des aktuellen Jahres die Erstattung aus dem Vorjahr ANGERECHNET, was allerdings zu einer geringeren Rückzahlung führt. Ich empfinde das als steuerliche Ungleichbehandlung.

Auf Grund welcher Gesetze ist das erlaubt?

taxpert Beiträge: 634 Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Beitragvon taxpert » 25. Jun 2019, 15:05

Ich empfinde das als steuerliche Ungleichbehandlung.
Auf Grund welcher Gesetze ist das erlaubt?

EIne Antwort in der Hoffnung, die frage richtig verstanden zu haben! Die im Jahr gezahlte und um etwaige Erstattungen gekürzte KiSt ist steuermindernde Sonderausgabe im Sinne §10 Abs.1 Nr.4 EStG. Die gezahlte oder erstattete ESt zählt dagegen zu nicht abzugsfähigen Ausgaben im Sinne §12 Nr.3 EStG.

taxpert

"I'm the taxman and you are working for no one but me!

Taxman, The Beatles, Album Revolver

b04035 Beiträge: 8 Registriert: 24. Jun 2019, 09:13

Beitragvon b04035 » 25. Jun 2019, 19:18

Hallo taxpert, danke für Deine Ausführungen! ich habe schon mit mehreren Leuten über dieses Thema gesprochen, aber keiner hat es so richtig verstanden. Also keine Schande! Deswegen versuche ich es ja mal in einem solchen Expertenforum. Also: Die Erstattung der KiSt aus dem Vorjahr hat es ja nur deswegen gegeben, weil zuviel KiSt einbehalten, also zuviel bezahlt wurde ("Darlehen" ans FA). Mit der Erstattung der überzahlten KiSt wäre der Steuerfall des Vorjahres aus meiner Sicht erledigt. Stattdessen wird nun für den aktuellen Steuerfall diese Erstattung aus dem Vorjahr (für mich unverständlicherweise) mit angerechnet, was den gesamten Rückzahlungsbetrag unangemessen reduziert. Bei der ESt wird dieses Verfahren (der Anrechnung der Erstattung aus dem Vorjahr) Gott sei Dank ja nicht durchgeführt, sonst bliebe ja kaum eine Erstattung übrig. Ich empfinde es nun als Ungleichbehandlung, dass man durch diese KiSt-Berechnung benachteiligt wird. Auf Grund welcher Gesetze und Paragraphen darf das Finanzamt so rechnen? Darf es überhaupt so rechnen?

Würde mich über eine Antwort sehr freuen und bedanke mich im voraus.

Zurück zu „Sonderausgaben, Spenden“

Peter Maffay ist laut Medienberichten von einem Fan zum Glauben bekehrt worden. Um zu Gott zu finden, muss man offenbar nicht unbedingt in der Kirche sein, denn Maffay ist nach eigener Auskunft „schon vor vielen Jahren“ ausgetreten. Dadurch hat der Rockmusiker enorm bei der Kirchensteuer gespart.

In Deutschland sind rund 48 Millionen Menschen potenziell kirchensteuerpflichtig. So viele Bundesbürger gehören einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft an, die eine Kirchensteuer erheben darf. 2015 gab es jedoch 390.000 Kirchenaustritte, ein Motiv dafür war womöglich das Sparen von Kirchensteuer. Aktuell sind nur noch rund die Hälfte der Deutschen Mitglieder in einer Kirche.

Die Kirchensteuer wird durch Gesetze der Bundesländer geregelt (Kirchensteuergesetze). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein für diese Steuerpflicht.

Mitgliedschaft - Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsorganisationen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts staatlich anerkannt sind, dürfen Kirchensteuer erheben. Dazu zählen alle katholischen Kirchen, die altkatholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, freireligiöse Gemeinden, die Französische Kirche zu Berlin, die Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona, die Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz, die jüdischen Kultusgemeinden sowie die israelitischen Religionsgemeinschaften. Protestanten, Katholiken und Juden sind demnach kirchensteuerpflichtig. 2015 nahmen die Religionsgemeinschaften insgesamt 11,46 Milliarden Euro Kirchensteuer ein – ein Rekordwert.

Wohnsitz in Deutschland - Weitere Voraussetzung neben der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, dass Du in Deutschland wohnst.

Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben

Die orthodoxen Kirchen und die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden dürften Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben, verzichten jedoch darauf. Dazu zählen beispielsweise auch die Zeugen Jehovas, die Heilsarmee, die Alevitische Gemeinde Deutschlands, die Neuapostolische Kirche sowie Bahá’í.

Muslimische Religionsgemeinschaften sind in Deutschland keine anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und dürfen daher keine Kirchensteuer verlangen. Das betrifft gut vier Millionen Muslime. Auch Buddhisten, Adventisten, Baptisten und Methodisten müssen keine Kirchensteuer zahlen.

Als Arbeitnehmer findest Du auf Deiner monatlichen Gehaltsabrechnung den Posten Kirchensteuer. Diese führt Dein Arbeitgeber direkt vom Lohn ans Finanzamt ab, wenn Deine elektronische Lohnsteuerkarte das entsprechende Merkmal trägt, zum Beispiel „ev“ für die Mitgliedschaft in einer Kirche, die in den Evangelischen Landeskirchen eingegliedert ist.

Abzug an der Quelle

Der Kirchensteuereinzug durch den Arbeitgeber oder durch das Finanzamt ist eine deutsche Spezialität, die es in anderen Ländern nicht gibt. Es gibt allerdings in Hamburg einige wenige Kirchengemeinden, die die Kirchensteuer selber einziehen. Auch die Französische Kirche zu Berlin kümmert sich selbst darum. Standardfall ist jedoch, dass die Finanzämter die Kirchensteuer erhalten und diese – geschmälert um eine Verwaltungskostengebühr von 3 bis 4,5 Prozent – an die jeweilige Kirche des Steuerpflichtigen weiterleiten.

Auch auf Kapitalerträge musst Du Kirchensteuer zahlen. Seit 2009 werden Zinsen und Dividenden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer besteuert. Grundsätzlich hast Du ein Wahlrecht, ob die Bank die darauf zusätzlich fällige Kirchensteuer gleich einbehält und für Dich ans Finanzamt abführt oder ob Du die Anlage KAP ausfüllst und somit die Kirchensteuer selbst mittels einer Steu­er­er­klä­rung vom Finanzamt abziehen lässt.

Bank führt Kirchensteuer meist automatisch ab

Bis 2014 führten die Banken die Kirchensteuer nur dann ab, wenn dies der Steuerpflichtige ausdrücklich beantragte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 gilt jedoch ein automatisierter Datenabruf des Religionsstatus. Die Bank ruft hierbei die beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Daten ab. Als Steuerpflichtiger musst Du Dich dann nicht um die Kirchensteuer kümmern, weil die Bank sie automatisch einbehält.

Wer dem Datenabruf aber schriftlich widerspricht, muss die Anlage KAP ausfüllen und dort seine Kapitalerträge angeben. Dann veranlagt das Wohnsitzfinanzamt hierfür die Kirchensteuer. Im Steuerbescheid weist es die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Die Kirchensteuer ist genauso wie der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe, auch Annex- oder Zuschlagsteuer genannt. Auf die zu zahlende Einkommensteuer kommen als Zuschlag noch 9 Prozent hinzu, außer in Bayern und Baden-Württemberg, wo nur 8 Prozent fällig werden. Bemessungsgrundlage der aufs Jahr bezogenen Kirchensteuerschuld ist also letztlich die nach einer Steu­er­er­klä­rung im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer.

Ehepartner mit verschiedenen Konfessionen

Ist in einer Ehe der eine Partner beispielsweise katholisch, der andere evangelisch, und nur einer hat zu versteuernde Einkünfte, dann ziehen der Arbeitgeber und das Finanzamt die Kirchensteuer vom Arbeitnehmer ein, verteilen aber die Kirchensteuer hälftig auf die Kirchen beider Ehepartner. Deshalb müssen die Ehepartner in ihrer Steu­er­er­klä­rung auf die unterschiedlichen Konfessionen hinweisen.

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Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer, auch in Form der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt abführt. Davon abgezogen werden Kinderfreibeträge. Die Berechnung der Kirchensteuer ist geregelt in Paragraf 51a Einkommensteuergesetz.

Beispiel für die Berechnung der Kirchensteuer

zu versteuerndes Einkommen30.000 € im Jahr
Einkommensteuer5.468 €
Kirchensteuer (9 %, z.B. in Berlin)492,12 €

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (Stand: 5. Januar 2016)

Bist du beispielsweise im Oktober 2018 aus der Kirche ausgetreten, dann entfiel die Kirchensteuerpflicht – abhängig vom Bundesland – entweder Ende Oktober oder Ende November 2018. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch für das Jahr des Kirchenein- oder -austritts zu zwölfteln. Konkret bedeutet dies, dass im genannten Beispiel im ersten Fall die Monate November und Dezember, im zweiten Fall nur der Dezember bei der Berechnung außen vor bleibt.

Liegt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags – im Jahr 2021 beträgt dieser bei einer Einzelveranlagung 9.744 Euro –, ist weder Einkommen- noch Kirchensteuer zu zahlen. Verheiratete, die sich zusammen veranlagen lassen, profitieren vom doppelten Grundfreibetrag.

Folgende steuerliche Regelungen wirken sich auch auf die Kirchensteuer aus:

Kinder - Ein Kinderfreibetrag reduziert die Kirchensteuer. 

Sachleistungen - Arbeitgeber können für Sachzuwendungen eine pauschale Lohnsteuer ansetzen (§ 37b EStG). Sachzuwendungen sind steuerpflichtige Geschenke oder sonstige Sachleistungen des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter. Der Kirchensteuersatz bei Pauschalierungen ist in der Regel niedriger, in Baden-Württenberg zum Beispiel 5,5 Prozent. Wer als Arbeitnehmer keiner Kirche angehört, sollte seinen Arbeitgeber darauf hinweisen, damit die Firma bei der Lohnsteuerberechnung keine Kirchensteuer abführt.

Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, denn bei denen ist eine pauschale Lohnsteuer von 2, 20 oder 25 Prozent möglich (§ 40a EStG). Auch darauf ist neben dem Solidaritätszuschlag zusätzlich Kirchensteuer fällig. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt Kirchenmitglied ist, führt der Arbeitgeber je zur Hälfte Kirchensteuer für die katholische und die evangelische Kirche ab. Wenn der Arbeitnehmer jedoch keiner Kirche angehört, ist ein Widerspruch des Arbeitgebers möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 1989, Az. I R 14/87, Bundessteuerblatt II 1990, 993). Unterbleibt dies, müssen sogar Nichtmitglieder Kirchensteuer zahlen.

Abfindungen - Auch auf eine Abfindung ist Kirchensteuer fällig. Du kannst jedoch beim Kirchensteueramt einen Teilerlass beantragen. Oft verzichtet dann die Kirche auf die Hälfte der Kirchensteuer. Verpflichtet ist sie jedoch nicht.

Kirchengrundsteuer - Neben der Kirchensteuer vom Einkommen gibt es in den Bistümern Limburg und Speyer außerdem auch eine Kirchensteuer vom Grundbesitz. Dies betrifft kirchensteuerpflichtige Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz und Teilen von Hessen. Hier ziehen die Städte und Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer 10 Prozent des Grundsteuermessbetrags als Kirchensteuer ein.

Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt direkt an die Kirchengemeinde. Der niedrigere Kirchensteuersatz von 8 Prozent in Bayern wird damit begründet, dass zusätzlich zur Kirchensteuer ein obligatorisches Kirchgeld zu zahlen ist. Hierbei stufen sich die Kirchenmitglieder selbst einkommensmäßig ein und überweisen das Kirchgeld an ihre Kirchengemeinde – zusätzlich zur bereits monatlich vom Arbeitgeber abgeführten Kirchensteuer. 

Außerdem gibt es zwei spezielle Varianten des Kirchgelds:

Allgemeines Kirchgeld - Wer als Arbeitsloser, Hausfrau/-mann oder Student nur geringe Einkünfte hat und Mitglied in einer Kirche ist, muss an seine Kirchengemeinde das allgemeine Kirchgeld zwischen 24 und 72 Euro im Jahr zahlen. Fällig ist dieses immer, wenn das Kirchenmitglied volljährig ist und die Einnahmen oberhalb des Existenzminimums liegen. Das allgemeine Kirchgeld gibt es vor allem in Rheinland-Pfalz und im Rheinland.

Besonderes Kirchgeld - Diese Form des Kirchgelds betrifft ausschließlich Ehen beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, bei denen einer der Ehepartner weiterhin Kirchenmitglied ist und sich beide Partner für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung entschieden haben. Es beträgt zwischen 96 und 3.600 Euro jährlich. Das besondere Kirchgeld verlangen aktuell alle evangelischen Landeskirchen mit Ausnahme der bayerischen sowie die römisch-katholischen Bistümer außerhalb Bayerns, Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. illustriert das besondere Kirchgeld im folgenden Beispiel (Stand: 5. Januar 2016):

Ein leitender Angestellter ist kürzlich aus der Kirche ausgetreten. Er ist zusammenveranlagt mit seiner als Hausfrau tätigen Gattin, die weiterhin in der Kirche ist. Für sie ist das besondere Kirchgeld als erhöhte Kirchensteuer fällig. Berechnet wird dieses vom zuständigen Finanzamt. Als Bemessungsgrundlage gilt das gemeinsame Einkommen. Es wird in einer Tabelle mit 13 Stufen eingeordnet. Die niedrigste Stufe gilt für ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen des Ehepaares zwischen 30.000 und 37.499 Euro. Daraus resultiert ein besonderes Kirchgeld von 96 Euro im Jahr. Stufe 13 gilt ab einem Einkommen von 300.000 Euro. Dann sind schon 3.600 Euro fällig.

Das Finanzamt berechnet sowohl die Kirchensteuer als auch das besondere Kirchgeld und setzt im Steuerbescheid den höheren Betrag fest. Bereits gezahlte Kirchensteuer rechnet es an.

Immer wieder klagen Steuerpflichtige gegen das besondere Kirchgeld – erfolglos. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine rechtlichen Bedenken (EGMR in mehreren Entscheidungen vom 6. April 2017). Wer das besondere Kirchgeld vermeiden will, dem bleibt nur der Austritt oder der Wechsel der Religionsgemeinschaft als Ausweg.

Bei besonders gut verdienenden Menschen wie Peter Maffay kann die Kirchensteuer ganz schön teuer kommen. Um die Steuerlasten zu mindern, ist in den meisten Kirchen und Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens möglich. Ansonsten ist bei der Kirchensteuer die gezahlte Lohn- und Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage, bei der Kappung aber nicht. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Kappungsschwelle überschritten wird. Diese ist in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt.

Nur in Bayern gibt es keine gesetzliche Kappungsgrenze. Daher ist dort als einzigem Bundesland grundsätzlich keine Begrenzung der Kirchensteuer möglich. Allerdings können Kirchen aus Billigkeitsgründen durchaus einen teilweisen Erlass gestatten. Die bayerischen Kirchen unterhalten eigene Kirchensteuerämter.

In Berlin hingegen kann die Kirchensteuer auf 3 Prozent gekappt werden. Für einen Ledigen mit 150.000 Euro zu versteuernden Einkommen bringt dies einen Vorteil von fast 1.200 Euro.

Die Hälfte der Steuerzahler, nämlich alle, die in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Saarland leben, müssen selbst aktiv werden und die Kappung beantragen. Beantragen musst Du diese bei der zuständigen Diözese oder Landeskirche. Dafür genügt ein formloses Schreiben sowie die Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids.

In allen anderen Bundesländern müssen Steuerzahler außer der Steu­er­er­klä­rung nichts weiter unternehmen, weil das Finanzamt von sich aus die günstigere Kirchensteuer berechnet.

Tatsächlich kannst Du Dir einen Teil der gezahlten Kirchensteuer zurückholen. Dazu musst Du nur eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung machen. Denn die gezahlte Kirchensteuer – und dazu gehört auch das Kirchgeld – ist unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz).

Dazu gibst Du die gesamte Kirchensteuer und Kirchgeld in der Anlage Sonderausgaben an. Erstattete Kirchensteuer musst Du dort ebenfalls angeben.

Nicht abzugsfähig ist aber die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen. Grund hierfür: In Paragraf 32d Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass im Fall der Kirchensteuerpflicht die Abgeltungssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer gemindert wird.

Ein Teilerlass von 50 Prozent der Kirchensteuer ist übliche Praxis bei außerordentlichen Einkünften. Dazu gehört beispielsweise eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung kann zwar nach der Fünftelregelung etwas ermäßigt besteuert werden, dennoch ist auch darauf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Als Kirchenmitglied kannst Du beim Kirchensteueramt Deiner Diözese (bei Katholiken) oder Deiner evangelischen Landeskirche einen Teilerlass der Kirchensteuer auf die Abfindung formlos beantragen. Das geht auch noch Jahre rückwirkend. Ob Du einen Teil der Kirchensteuer zurückerhältst, steht allein im Ermessen des Kirchensteueramts. Einen Rechtsanspruch hast Du nicht.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit in Kirchensteuerangelegenheiten musst Du unterscheiden zwischen:

  1. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens beziehungsweise der Einkommensteuer: Hierfür ist das Finanzamt zuständig. Einsprüche sind innerhalb eines Monats dort schriftlich einzulegen.
  2. Eine Falschberechnung der Kirchensteuer oder die Berechnung einer „fiktiven Einkommensteuer“ gemäß Paragraf 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Einen Einspruch hiergegen musst Du beim zuständigen Kirchensteueramt einlegen.

Darüber hinaus kann selbstverständlich jeder freiwillig Geld an gemeinnützige Organisationen nach eigener Wahl spenden und dies ebenfalls als Sonderausgabe absetzen.

Seit 2017 sollen sogar die benötigten Spendenbescheinigungen elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden, sodass dann für solche Fälle keine Spendenbescheinigungen in Papierform mehr vorzulegen wären.

Die Kirchensteuer ist eine der wenigen Steuern, die sich ganz leicht vermeiden lässt: durch einen Kirchenaustritt. Wer sich hierfür entschieden hat, geht mit seinem Personalausweis oder Reisepass zum Standesamt. In manchen Kommunen ist das Amts- oder Kreisgericht verantwortlich. Verheiratete benötigen manchmal auch die Heiratsurkunde. Vor Ort füllst Du das Kirchenaustritts-Formular aus und unterschreibst es. In manchen Städten und Gemeinden musst Du eine Gebühr zwischen 25 und 100 Euro bezahlen. Lass Dir eine Bestätigung für den Kirchenaustritt aushändigen, damit Du auch nach einem Umzug einen Nachweis hast. Je nach Bundesland endet die Kirchensteuerpflicht entweder im Folgemonat oder einen Monat später.

Da das Bundeszentralamt für Steuern Deinen Arbeitgeber automatisch über Deinen Kirchenaustritt informiert, ist keine Meldung ans Finanzamt erforderlich. Kontrolliere aber vorsichtshalber Deine Gehaltsabrechnungen in den Folgemonaten.

Die Entscheidung, ob Du in der Kirche bleibst oder eventuell die Konfession wechselst, sollte in erster Linie eine Frage des Glaubens sein und keine rein materielle Entscheidung. Die Kirchen in Deutschland sind auch Träger vieler sozialdienlicher Einrichtungen.

Natürlich steht es Dir frei, die im Fall eines Austritts gesparte Kirchensteuer an andere soziale Einrichtungen eigener Wahl zu spenden. Spenden kannst Du von der Steuer absetzen. 

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Immer wieder kommt es vor, dass Kriminelle an Kreditkarten-Daten kommen, dank Hackerattacken, Sicherheitslücken oder Phishing-Mails. Damit sie Deine Daten nicht ohne Weiteres für eine Einkaufstour im Internet nutzen können, haben die Kreditkarten-Unternehmen das 3D-Secure-Verfahren entwickelt.

3D-Secure soll das Bezahlen mit Kreditkarten im Internet sicherer machen, indem Du den Bezahlvorgang noch einmal bestätigst, beispielweise mit einem Passwort oder einem Fingerabdruck. Mastercard nennt seine Variante des Sicherheitsverfahrens Mastercard Identity Check (früher: Securecode), bei Visa heißt sie Verified by Visa.

Das Verfahren soll dabei helfen, nachzuweisen, dass hinter der Zahlung mit einer Kreditkarte auch wirklich der Besitzer der Karte steckt. Dieser zusätzliche Sicherheitsschritt ist seit Dezember 2020 verpflichtend. Hintergrund ist die zweite Zahlungsdienstrichtlinie (Payment Service Directive 2, kurz PSD2). Sie sieht vor, dass Du bei allen elektronischen Zahlungen in der Europäischen Union Deine Identität zweifach nachweisen musst.

Mit 3D-Secure können Händler und Banken diese Sicherheitsvorgaben der Zahlungsrichtlinie erfüllen. Das Verfahren existiert mittlerweile in zwei Varianten.

Die etwas in die Jahre gekommene erste Version kennen bereits viele Verbraucher. Sie gilt als unbequem für Kunden und bringt viele dazu, den Kauf abzubrechen. Kein Wunder also, dass nicht alle Händler 3D-Secure nutzten, bis die Zahlungsdienstrichtlinie PSD2 sie dazu gezwungen hat. Die neuere Variante von 3D-Secure ist einfacher für den Nutzer und soll so dafür sorgen, dass Kunden ihren Einkauf seltener abbrechen.

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Die neuen EU-Standards verlangen eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung bei elektronischen Zahlungen in der Europäischen Union, zum Beispiel bei Kartenzahlungen oder Überweisungen. Dabei weist Du Deine Identität über zwei Faktoren nach.

Alle infrage kommenden Faktoren sind in Kategorien unterteilt. Die zwei Faktoren, die Du für die Identifizierung nutzt, müssen aus unterschiedlichen Kategorien stammen. Die Kategorien sind:

  • Wissen, zum Beispiel Passwörter oder eine Pin
  • Besitz, etwa die Kreditkarte oder das Smartphone
  • Inhärenz (Eigenschaften oder Verhalten), dazu gehören Fingerabdrücke oder Bewegungen

Um beim Online-Shopping mit der Kreditkarte zu zahlen, reichen künftig die Kartennummer und der Sicherheitscode auf der Rückseite der Karte also nicht mehr aus. Du musst Dich zusätzlich mit einem Passwort, einer Pin oder Tan oder Deinem Fingerabdruck identifizieren.

Das kennst Du auch vom Online-Banking. Dort loggst Du Dich mit Deinen persönlichen Zugangsdaten in Dein Bankkonto ein, musst Überweisungen oder Daueraufträge jedoch trotzdem noch einmal mit einer Tan bestätigen.

Auch beim mobilen Bezahlen über Apps wie Google Pay oder Apple Pay greift eine doppelte Absicherung. Hier kommen die in der App gespeicherten Kreditkarten-Daten, der Besitz des Handys sowie das notwendige Entsperren des Handys zum Bezahlen mittels Pin oder Fingerabdruck zusammen.

Du kannst Dich bei der Bank für das 3D-Secure-Verfahren registrieren, von der Du Deine Kreditkarte bekommen hast. Das machst Du entweder beim ersten Bezahlen in einem Onlineshop, der das Verfahren nutzt, oder Du erledigst es vorher in Deinem Online-Banking. Bei einigen Banken musst Du Dich überhaupt nicht registrieren. Du erhältst den Code für das Bezahlen dann zum Beispiel über die Telefonnummer, die Deine Bank gespeichert hat.

Wie das Sicherheitsverfahren genau funktioniert, hängt von der jeweiligen Bank ab. Bei einigen Banken hinterlegst Du als Karteninhaber beim Registrieren für 3D-Secure ein Passwort sowie eine persönliche Mitteilung. Wenn Du im Internet einkaufst, wirst Du während des Bezahlvorgangs von der Website des Händlers auf die Seite des Kreditkarten-Anbieters geleitet.

Dort gibst Du Dein Passwort ein und bestätigst damit die Zahlung. Damit Du erkennst, dass Du Dich tatsächlich auf einer vertrauenswürdigen Website befindest, wird Dir zusätzlich Deine persönliche Mitteilung angezeigt.

Andere Banken senden bei jedem Einkauf eine neue Tan an Dein Handy oder lassen Dich den Kauf über eine App mit Pin-Eingabe bestätigen.

Das 3D-Secure-Verfahren lässt sich umgehen, das ist jedoch schwierig. Wenn jemand Dein 3D-Secure-Passwort und die Kreditkarten-Daten kennt, kann er ohne Dein Wissen im Internet auf Shoppingtour gehen. Es ist auch denkbar, dass jemand Deine persönlichen Daten – zum Beispiel Namen und Adresse – und Kreditkarten-Details kennt. Dann könnte er sich selbst für das 3D-Secure-Verfahren registrieren, ohne dass Du es erfährst.

Mit der neueren Version von Identity Check und Verified by Visa reagieren die Kartenunternehmen nicht nur auf die PSD2, sondern auch auf das geänderte Kundenverhalten. Beispielsweise war das Einkaufen mit dem Smartphone noch kein großes Thema, als die erste Version von 3D-Secure auf den Markt kam. Das neue 3D-Secure soll nun auch auf Smartphones unkomplizierter und sicherer funktionieren.

Auch die neue Version des Sicherheitsverfahrens setzen die einzelnen Banken unterschiedlich um. Beispielsweise ist es möglich, dass Du zunächst Deine Kartendaten eingeben musst und den Kauf dann ein zweites Mal durch eine Tan oder ein Einmal-Passwort bestätigst. Oder aber Du weist Deine Identität über die Banking-App mit einem Fingerabdruck nach.

Bei der neuen Variante des 3D-Secure-Verfahrens werden zwischen Händler und Bank zudem mehr Informationen ausgetauscht als bisher; über 100 Datenpunkte können dies sein. Zu den Daten gehören zum Beispiel Informationen zum Browser, dem genutzten Gerät (Handy, Tablet) sowie die Lieferadresse.

Die Bank kann so beispielsweise abgleichen, ob die vom Händler übertragenen Daten zu den Daten passen, die sie ohnehin schon vom eigenen Kunden vorzuliegen hat. So soll es einfacher werden, Missbrauch zu erkennen. Die Daten werden bei der kartenausgebenden Bank gespeichert, jedoch in der Regel nach einem Jahr gelöscht.

Du musst Dich jedoch nicht immer zweifach identifizieren, egal ob es um Kreditkarten-Zahlungen oder andere elektronische Zahlungen wie Überweisungen geht. In der Zahlungsdienstrichtlinie sind unterschiedliche Ausnahmen festgelegt. Allerdings kann Deine Bank entscheiden, ob sie eine Ausnahme zulässt oder doch die doppelte Identifizierung fordert.

Zahlungen unter 30 Euro - Bei Zahlungen unter 30 Euro muss keine starke Kundenauthentifizierung stattfinden. Nach fünf hintereinander folgenden Zahlungen ohne eine solche Authentifizierung oder aber wenn die Summe der einzelnen Zahlungen 100 Euro übersteigt, muss wieder eine starke Authentifizierung erfolgen.

Wiederkehrende Zahlungen - Auch bei Abos oder Deiner Telefonrechnung musst Du Dich nicht immer wieder identifizieren. Solche Abbuchungen werden direkt vom Händler gestartet und sind von der Zahlungsrichtlinie ausgeschlossen. Bei Daueraufträgen authentifizierst Du Dich nur einmal doppelt, danach läuft das regelmäßige Abbuchen wie gewohnt weiter.

Erlaubte Händler - Sogenannte Whitelists sind ebenfalls erlaubt, also Listen, auf die Du Deine bevorzugten Händler setzen kannst. Für Zahlungen an die dort genannten Händler ist dann keine zweifache Identifizierung notwendig. Banken können solche Listen anbieten, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Händler müssen keine bestimmte Voraussetzung erfüllen, um sich für solche Whitelists zu qualifizieren.

Geringes Risiko - Auch Zahlungen, bei denen Deine kartenausgebende Bank mit einem geringen Betrugsrisiko rechnet, können mit einer einfachen Authentifizierung durchgehen. Dies gilt nur, wenn Du einen Betrag von weniger als 500 Euro zahlst. 

Falls Deine Kreditkarten-Daten im Internet von Betrügern zum Einkaufen genutzt werden, steht Deine Bank dafür gerade. Sie ist diejenige, die das Risiko einschätzen muss, dass Kriminelle am Werk sind. In wenigen Fällen haftet der Händler. Das gilt zum Beispiel, wenn er die Kreditkarten-Prüfnummer beim Bezahlen nicht abfragt.

Dir als Kunden gegenüber gilt seitens Mastercard und Visa eine sogenannte „Zero Liability Policy“. Wenn Du die Zahlung nicht autorisiert hast, musst Du nicht dafür aufkommen. Ausnahmen gelten nur bei grob fahrlässigem Verhalten.

Wie Du Dich vor Missbrauch schützen und wie Du Deine Kreditkarte sperren lassen kannst, liest Du in unserem Artikel zum Thema Kreditkarten-Betrug.

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