Welche steuern muss ein kleinunternehmer zahlen

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Jahresumsatz 35.000 Euro jährlich nicht überschreitet und ihr Unternehmen in Österreich betreiben. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15 % überschritten werden. Zur Berechnung der Umsatzgrenze siehe: Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) - WKO.atZahlreiche steuerbefreite Umsätze (z.B. als Heilmasseur) werden nicht mitgezählt.

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, d.h. sie führen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ab, dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

Ja. Der Verzicht ist schriftlich beim Finanzamt zu erklären (Formular U12 - Optionserklärung, abrufbar auf der Homepage des BMF). In diesem Fall stellt der Kleinunternehmer Umsatzsteuer in Rechnung, führt diese an sein Finanzamt ab und darf die Vorsteuern geltend machen.

Die Optionserklärung bindet mindestens für das Jahr, für das sie abgegeben worden ist und weitere 4 Jahre. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn sie dies trotzdem tun, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. Die Angabe der UID-Nummer ist nicht erforderlich. Auf die Steuerbefreiung ist hinzuweisen. Möglich wäre z.B. folgender Zusatz: "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung".

Grundsätzlich nicht. Gründe für die Notwendigkeit einer UID-Nummer können sein, dass die Erwerbsschwelle/Leistungsschwelle überschritten oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle/Leistungsschwelle verzichtet wurde oder weil grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbracht wurden, für die es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Eine UID-Nummer ist auch für den innergemeinschaftlichen Versandhandel und für „auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“ notwendig, sofern diese Umsätze zusammen mit Versandhandelsumsätzen in der EU den Wert von 10.000 Euro überschreiten bzw. auf die Anwendung der Grenze verzichtet wird und sich der Unternehmer auf FinanzOnline für EU-OSS registriert (genauere Informationen erhalten Sie unter FAQ innergemeinschaftlicher Versandhandel ab 1.7.2021).

Ja. Umsatzsteuerzahlungspflicht entsteht beispielsweise, wenn verbotenerweise Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Dienstleistungsbezügen von ausländischen Unternehmen. Weiters bei jenen Lieferungen und Dienstleistungen im Inland, bei denen der Abnehmer/Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge) und beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn die Versandhandelsumsätze den Wert von 10.000 EUR überschreiten oder auf diese Grenze verzichtet wird. 

Nein, außer bei Aufforderung durch das Finanzamt. Eine interne UVA (für die Buchhaltung) ist allerdings dann zu erstellen, wenn wegen Wareneinkäufen aus der EU (innergemeinschaftliche Erwerbe) oder Dienstleistungsbezügen von ausländischen Unternehmern Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für die interne UVA kann das Formular U30 oder ein inhaltsgleiches selbsterstelltes Formular verwendet werden.  

Grundsätzlich nein. Eine Jahresumsatzsteuererklärung ist nur dann abzugeben, wenn aufgrund von innergemeinschaftlichen Erwerben oder Dienstleistungsbezügen von ausländischen Unternehmern im Veranlagungsjahr Umsatzsteuer zu zahlen war.

Der Unternehmer sollte sich am Beginn seiner Tätigkeit entscheiden, ob er die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nimmt oder zur Regelbesteuerung optiert. Die Entscheidung hängt häufig davon ab, ob hauptsächlich an Private oder Unternehmer fakturiert wird bzw. ob hohe Vorsteuern zu erwarten sind.

Welche steuern muss ein kleinunternehmer zahlen

Sie spielen mit dem Gedanken, ein Kleingewerbe anzumelden? Und nun fragen Sie sich, welche Steuern Sie für Ihr Kleingewerbe zahlen müssen? Wir bringen Licht ins Dunkel! Lesen Sie im Folgenden Näheres zur Unternehmensform und zu den anfallenden Steuern, insbesondere zur Einkommensteuer im Kleingewerbe.

Einkommensteuer Kleingewerbe: Was ist ein Kleingewerbe?

Beginnen wir mit dem Grundsätzlichen:

Merkmale eines Kleingewerbes

Das entscheidende Merkmal eines Kleingewerbes: Es muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Welche steuern muss ein kleinunternehmer zahlen

Es folgen eine Reihe weiterer Eigenschaften:

  • Nur Einzelunternehmen oder eine einfache Personengesellschaft (GbR) können ein Kleingewerbe anmelden.
  • Außerdem darf keine Tätigkeit aus dem Katalog der freien Berufe ausgeübt werden. Als Freiberufler:in können Sie somit Ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Kleingewerbes ausführen.
  • Bei der Gewinnermittlung für die Berechnung der Steuern im Kleingewerbe können Sie eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vornehmen.

Wie unterscheidet sich das Kleingewerbe vom Kleinunternehmen?

Häufig werden die Begriffe "Kleinunternehmer" und "Kleingewerbe" wie Synonyme verwendet. Tatsächlich beziehen sich das Kleingewerbe und die sogenannte Kleinunternehmerregelung auf zwei verschiedene Sachlagen.

Als Unternehmer können Sie die Kleinunternehmerregelung beantragen, und zwar unabhängig von Ihrer Rechtsform. Ob Freiberufler oder Einzelunternehmer – Sie können diese Regelung in Anspruch nehmen, sofern Ihr Umsatz unter 22.000 Euro jährlich bleibt. Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie in dem Fall von der Zahlung der Umsatzsteuer.

Welche Gründe sprechen für und gegen ein Kleingewerbe?

Vielleicht zögern Sie noch, ob ein Kleingewerbe wirklich die für Sie geeignete Unternehmensform ist? Wir haben Vor- und Nachteile für Sie zusammengestellt.

Welche steuern muss ein kleinunternehmer zahlen

Vorteile des Kleingewerbes

Besonders hervorzuheben sind die einfache Gründung, die einfache Buchführung und die Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) als Vorteile eines Kleingewerbes. Sehen Sie die Vorteile hier im Überblick:

✓ Sie können Ihr gewerbliches Unternehmen schnell und günstig gründen (kein Eintrag ins Handelsregister).

✓ Sie benötigen kein Startkapital.

✓ Die Buchhaltung gestaltet sich sehr einfach, auch hier entstehen wenig Kosten. Oftmals können Sie sie allein erledigen.

✓ Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR).

✓ Bis 22.000 Euro Umsatz pro Jahr kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden: Keine Umsatzsteuerpflicht.

✓ Damit können Sie bei unter 22.000 Euro jährlichen Gewinn sogar auf die EÜR verzichten; Sie müssen lediglich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

✓ Je nach Gewinn können Sie sich von Beiträgen für die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer befreien lassen.

Nachteile des Kleingewerbes

Und welche Gründe sprechen gegen die Entscheidung für ein Kleingewerbe?

✓ Vollhaftung: Sie haften mit Firmen- und Privatvermögen. (Alternative hierzu: Eine GmbH oder UG zu gründen, die mit dem Vorteil der beschränkten Haftung locken.)

✓ Keine freie Geschäftsbezeichnung: Mit Vor- und Zunamen, maximal mit Hinweis auf die Gewerbeart.

✓ Für Investoren nicht geeignet (Alternative: ebenfalls Kapitalgesellschaften)

Je nachdem, welche Pläne Sie für Ihr Gewerbe hegen und wie sich Ihre Situation gestaltet, sollten Sie somit überlegen, ob das Kleingewerbe wirklich die für Sie geeignete Rechtsform ist – oder ob Sie beispielsweise über eine Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG nachdenken sollten.

Für wen eignet sich die Unternehmensform Kleingewerbe?

Aufgrund der einfachen Gründung, der vereinfachten Buchhaltung und dem geringeren Jahresumsatz eignet sich die Unternehmensform Kleingewerbe besonders für alle, die einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen wollen. Auch beispielsweise Studierende, die etwas Geld hinzu verdienen wollen, entscheiden sich häufig dazu, Kleingewerbetreibende zu werden.

Ebenfalls interessant ist diese Rechtsform häufig für Gründerinnen und Gründer, die unkompliziert gründen möchten und zunächst testen wollen, ob ihre Geschäftsidee erfolgreich ist.

Steuern im Kleingewerbe

Doch nun zurück zu unserer Ausgangsfrage: Welche Steuern muss ein Kleingewerbetreibender überhaupt zahlen?

Welche Steuern fallen für mich als Kleingewerbetreibender an?

Kleingewerbetreibende müssen folgende Steuern zahlen:

✓ Einkommensteuer: Sie fällt auf den Gewinn des Kleingewerbebetreibenden an.

✓ Gewerbesteuer: Sie wird von den Gemeinden erhoben und erst fällig, wenn der Jahresumsatz Ihres Kleingewerbes über rund 25.000 Euro beträgt.

✓ Umsatzsteuer: Ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 17.500 Euro müssen Sie diese Steuer entrichten. Sie fällt auch an, falls Sie freiwillig nicht die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.

✓ Wenn Sie hingegen unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit.

✓ Lohnsteuer: Diese Steuer müssen Sie entrichten, wenn Sie im Kleingewerbe Mitarbeitende beschäftigen.

✓ Kfz-Steuer: Wer im Zuge seiner Tätigkeit für das Kleingewerbe einen Firmenwagen nutzt, muss entsprechend diese Steuer zahlen.

Was sollte ich zur Einkommensteuer im Kleingewerbe wissen?

Die Einkommensteuer müssen natürliche Personen entrichten, und zwar einmal jährlich. Hierzu zählen Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften. Auch das Kleingewerbe fällt somit darunter.

Diese Steuer wird auf das durch das Kleingewerbe generierte Einkommen – Ihren Gewinn – erhoben.

Aktuell wird die Einkommensteuer bei der Einkommensteuererklärung ab einem Einkommen von 9.984 Euro (2022) erhoben. Alles darunter wird als Grundfreibetrag bezeichnet. Als Einkommen gilt dabei der Gewinn, wobei betriebliche Ausgaben und eventuelle Sonderausgaben vorher abgezogen werden. Die Steuerlast beginnt bei 14 Prozent und steigt parallel zur Einkommenshöhe bis auf 45 Prozent.

Wenn der Umsatz Ihres Kleingewerbes unter 500.000 Euro und außerdem der Gewinn unter 50.000 Euro im Jahr liegen, können Sie die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für die Gewinnermittlung vornehmen.

Und was hat es mit der Gewerbesteuer auf sich?

Die Gewerbesteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihre gewerbliche Umsätze bei über 24.500 Euro liegen. Alle Umsätze darunter fallen in den Freibetrag. Damit betrifft die Gewerbesteuer die meisten Kleingewerbetreibenden nicht.

Die Hebesätze pro Kommune sind unterschiedlich. Über ein kompliziertes Rechenverfahren sollen zu große Unterschiede bei der Besteuerung durch die Gemeinden vermieden werden, damit Unternehmen nicht abwandern.

Übrigens: Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe fallen unter Sonderregelungen und müssen keine Gewerbesteuer zahlen.

Vorauszahlungen von Einkommensteuer und Gewerbesteuer

In aller Regel müssen Sie die Gewerbe- und Einkommensteuer pro Quartal als Vorauszahlungen entrichten – für das Gewerbe in der Mitte jedes Quartals und für die Einkünfte kurz vor Quartalsende.

Dabei basiert die Höhe der Vorauszahlungen auf einer Schätzung der laufenden Einnahmen, für die jeweils die letzte Steuererklärung herangezogen wird.

Wie hoch die Einkommensteuer genau ausfallen wird, lässt sich jedoch schwer pauschal sagen, da viele Faktoren eine Rolle spielen. Genauso wenig lassen sich allgemeine Angaben zu der Steuerlast insgesamt machen, da sich auch die Steuern im Kleingewerbe je nach individueller Situation sehr unterschiedlich gestalten können.

Fazit

Die Anmeldung eines Kleingewerbes lohnt sich für alle, die eine Tätigkeit nebenberuflich oder im kleinen Rahmen ausüben und Zeit bei der Gründung sowie der Buchhaltung sparen wollen. Von einem vereinfachten Vorgehen mit der EÜR profitieren Sie außerdem bei der Gewinnermittlung im Zuge der zu entrichtenden Steuern für Kleingewerbe.

Sie wollen sich die Buchhaltung weiter vereinfachen, um wertvolle Zeit und Energie zu sparen? Entdecken Sie hier, wie innovative Buchhaltungs-Tools Ihnen dabei helfen.