Welche aufgaben darf ein zahnarzt an seinen auszubildenden delegieren

Das Zahnheilkundegesetz (ZHG § 1 Abs. 5 und 6) zählt die Tätigkeiten auf, die der Zahnarzt insbesondere delegieren kann (Tab. 1). Wichtig ist der Ausdruck "insbesondere". Er stellt klar, dass die Liste erweitert werden kann. Es können also auch andere Leistungen delegiert werden, wenn diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und eine etwaige Gefährdung des Patienten mit den aufgezählten Leistungen

Welche aufgaben darf ein zahnarzt an seinen auszubildenden delegieren

Tab. 1 Was darf delegiert werden?

In der ZFA-Fachklasse des ersten Ausbildungsjahres unterhalten sich drei Azubis über ihre Aufgaben in der Praxis: „Ich durfte gestern bei einer Patientin Amalgam-Füllungen polieren“, erklärt eine der Auszubildenden stolz. „Ich habe gelernt, verschiedene Abdruckmaterialien anzumischen. Dabei hat mein Chef mir die Unterschiede der Materialien erklärt und worauf es bei der Abformung ankommt.“ „Habt ihr es gut,“ schaltet sich die dritte Auszubildende ein. „Ich darf nur Schränke putzen und bei einfachen Behandlungen assistieren.“ Dieser Beitrag bietet Ihnen Beispiele dafür, welche Aufgaben eine Auszubildende zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Ausbildung übernehmen darf.  

Das sagt der Delegationsrahmen aus

„An Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten dürfen keine zahnärztlichen Leistungen delegiert werden“ - so ist es dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für ZFA vom 16. September 2009 zu entnehmen. Dennoch kann sich Ausbildung sehr unterschiedlich gestalten. Drei Jahre Assistenz am Behandlungsstuhl bieten keinen Anreiz, sich anzustrengen. Außerdem werden wichtige Ausbildungsinhalte vernachlässigt.  

Ziel einer qualifizierten Ausbildung zur ZFA ist es nicht nur, festgelegte Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, sondern handlungs- und prozessorientiert auszubilden: Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz sollen geschult werden. Einfühlungsvermögen, Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit sind im Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Kollegen von großer Bedeutung. Eine Checkliste „Patientenbetreuung“ für erfolgreiche Azubis finden Sie im Online-Service unter „Checklisten“.  

Die Prophylaxe bietet ein breites Betätigungsfeld

Welche aufgaben darf ein zahnarzt an seinen auszubildenden delegieren

Foto: © Sergey – fotolia.com

Die Delegationsmöglichkeiten für Zahnärzte an Fachpersonal sind umfassend – Was ist dabei zu beachten?

Viele Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) möchten selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten. Dies zeigen die Ausbildungszahlen zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP) oder Dentalhygienikerin (DH). Diese Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, macht einen ganz wesentlichen Teil der beruflichen Zielsetzung der ZFA aus. Erfolgreiche Zahnarztpraxen nutzen den Delegationsrahmen vollständig.

Die Tätigkeit eines Zahnarztes ist aus wirtschaftlicher Sicht 
der größere Kostenfaktor in 
der Zahnarztpraxis. Dies ergibt sich aus dem Stundenhonorar. Delegierbare Tätigkeiten sollten somit gleichmäßig an befähigte Mitarbeiterinnen verteilt werden, um die Zeit 
für kostenintensivere Tätigkeiten an den Zahnarzt zu verweisen.

Wie und wann 
darf delegiert werden?

Der Zahnarzt darf gemäß Zahnheilkundegesetz ausgewiesene Tätigkeiten an nichtärztliche Mitarbeiterinnen delegieren. Hier müssen jedoch Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die Mitarbeiterinnen müssen ausreichend qualifiziert sein.
  2. Der Zahnarzt muss sich vergewissern, dass die Mitarbeiterinnen über eine nachgewiesene subjektive und objektive Qualifikation verfügen.
  3. Der Zahnarzt kann Mitarbeiterinnen entsprechend den delegierbaren Tätigkeiten eine Qualifikation ermöglichen oder diese selbst anlernen.
  4. Der Zahnarzt muss die Qualifikationen und die Qualität regelmäßig prüfen und kontrollieren.
  5. Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass die Praxismitarbeiterinnen am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
  6. Der Zahnarzt erbringt eine persönliche Endkontrolle der ausgeführten delegierten Leistung.
  7. Es erfolgt nur dann eine Tätigkeit am Patient, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdung vorliegt. Dies betrifft sowohl die Qualifikation der Mitarbeiterinnen als auch die Diagnostik vor Behandlungsbeginn. Unter Umständen muss eine Eingrenzung der Delegation erfolgen. 

Welche aufgaben darf ein zahnarzt an seinen auszubildenden delegieren

Mitarbeiterinnen können unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen selbstständig am Patienten tätig werden, dennoch darf dies kein Selbstläufer werden. Ohne direkte Anweisung, Kontrolle, Anwesenheit des Zahnarztes und Endkontrolle darf diese Tätigkeit nicht ausgeführt werden. Mitarbeiterinnen schätzen eine Freiheit in ihrem Tätigkeitsfeld und erledigen in der Regel übertragene Aufgaben gewissenhaft und motiviert. Die Verantwortung trägt jedoch grundsätzlich der Zahnarzt und er haftet auch dafür. Unterlaufen Mitarbeiterinnen Fehler, so haften diese nicht bei delegierten Tätigkeiten, sondern der Zahnarzt so, als ob ein eigenes Verschulden vorliegt (§ 278 BGB). Somit muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen in der Praxis zur Verfügung stehen. Ein Fehlen oder gar längere Abwesenheit des Zahnarztes sollte somit unterlassen werden, wenn Mitarbeiterinnen delegierbare Tätigkeiten ausführen. Patienten sollten im Vorfeld über die Delegation aufgeklärt werden und einverstanden sein. Für den Behandler und die Mitarbeiterinnen ergeben sich die Erstellung von wichtigen Unterlagen:

  • Eine eindeutige und genau beschriebene Stellenbeschreibung der Mitarbeiterinnen.
  • Grundlagen, ab wann es zur Delegation kommt.
  • Eine eindeutig formulierte Delegationsanweisung mit Angaben zum Ausschluss oder Einschränkung der Ausführung.
  • Maßgaben zur Sicherheit 
von Patient und Mitarbeiterinnen.
  • Eindeutig formulierte Anweisungen für die Ausführung der Tätigkeit.
  • Maßgaben im Falle von Komplikationen. 

Eine eigenverantwortliche Tätigkeit kann unter Aufsicht und Freigabe des Behandlers erfolgen. Diese Maßgabe ermöglicht eine wirtschaftliche Praxisführung und das Erschaffen von Freiräumen für den Behandler.

Welche aufgaben darf ein zahnarzt an seinen auszubildenden delegieren

Achtung Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist ein sensibler Punkt in der Zahnarztpraxis. Dieses Thema geht jeden Mitarbeiter in der Praxis an. Im täglichen Praxisalltag kann es zu spontanen Situationen kommen, die von der Schweigepflicht betroffen sind. Für diese Fälle ist es wichtig, eindeutige Handlungsregeln aufzustellen. Im Alltag kann es leicht passieren, dass die Schweigepflicht missachtet wird. Daher 
ist eine regelmäßige Absprache und Erörterung in Teamsitzungen notwendig, um einen sorglosen Umgang zu verhindern.

Erstveröffentlichung PN Parodontologie Nachrichten, Ausgabe 6/2016.

Einleitung:
Als Unternehmer, Zahnarzt können Sie nicht jede Aufgabe eigenhändig erledigen. Sie müssen lernen Tätigkeiten auf Ihr Personal zu übertragen, um sich Freiräume zu schaffen. Die Delegation in der Zahnarztpraxis ist hierbei ein wichtiges Führungsinstrument des Unternehmers, Zahnarztes, um die Rentabilität der Praxis zu steigern und die eigene Work-Life-Balance zu verbessern.

Unter dem Begriff Delegation versteht man eine Abordnung, eine Übertragung von Aufgaben auf einen anderen. Zu unterscheiden ist die Delegation zahnmedizinischer Tätigkeiten an zahnärztliches Hilfspersonal von der Delegation sonstiger Tätigkeiten. Bei zahnmedizinischen Tätigkeiten wird die Möglichkeit der Delegation durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. Scheuen Sie sich hierbei nicht, die im Beitrag genannten Vorschriften nachzulesen. Diese sind grundsätzlich für den Bürger gemacht. Sie als Unternehmer sollten den Anspruch haben, die in Ihrem Berufszweig maßgeblichen Vorschriften zu verstehen.

Der vorliegende Beitrag geht zunächst auf die wichtigsten Grundsätze der Delegation zahnmedizinischer Tätigkeiten mit einigen Praxisbeispielen ein. Im Anschluss wird das Thema im Rahmen der sonstigen Delegation unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erörtert.

Delegation zahnmedizinscher Tätigkeiten
Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung

Grundsätzlich ist der Zahnarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Dies ergibt sich sowohl aus dem zahnärztlichen Berufsrecht (§§ 1, 3, 5, 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG), jeweiliger Landesberufsordnung) als auch aus den vertragszahnärztlichen Regelungen (§§ 15 Abs. 1, 28 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV, § 4 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, § 8 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte, Bema) und § 4 GOZ.

Dies bedeutet, dass der Zahnarzt grundsätzlich die zahnärztlichen Leistungen selbst zu erbringen hat und auch nur die persönlich erbrachten Leistungen ggü. dem Patienten bzw. der KZV abrechnen darf. Durchbrochen wird dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung z.B. bei der Anstellung von Zahnärzten. Hier werden die Leistungen des angestellten Zahnarztes dem Praxisinhaber als quasi eigene Leistung zugerechnet.

Was darf delegiert werden?
Ebenfalls durchbrochen wird der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch die Möglichkeit der Delegation, u.a. geregelt in den §§ 1 Abs. 5 und 6 des ZHG. In diesen beiden Absätzen wird festgelegt, welche genauen Tätigkeiten vom Zahnarzt an die hierfür qualifizierte Helferin delegiert werden können (z.B. Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren usw.). Durch das Wort insbesondere in dieser gesetzlichen Regelung wird klargestellt, dass die dort aufgezählten Tätigkeiten nicht abschließend sind. Demnach ist auch eine Delegation von weiteren Tätigkeiten möglich, welche nicht explizit in der Regelung benannt werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Urteil klargestellt, dass auch andere Leistungen als die in §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 genannten delegiert werden können, sofern diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und eine etwaige Gefährdung des Patienten mit denen im § 1 Abs. 5 und Abs. 6 ZHG vergleichbar sind. Welche Leistungen vergleichbar sind, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Dies führt natürlich zu einer Rechtsunsicherheit. Um dieser zu begegnen hat die Bundeszahnärztekammer einen Delegationsrahmen für zahnmedizinische Fachangestellte, welcher auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer abrufbar ist, veröffentlicht. In diesem werden u.a. noch weitere, nicht in den §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 ZHG enthaltene, delegierbare Leistungen benannt.

An wen darf delegiert werden? Auch die Qualifikation der Mitarbeiterin ist bei der Beurteilung, ob eine zulässige Delegation vorliegt, relevant. So kann z.B. der Dentalhygienikerin (DH) aufgrund der im Rahmen der Weiterbildung erlangten vertieften Kenntnisse weitergehende Tätigkeiten delegiert werden als der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZMF).

Beachten sollten Sie insbesondere, dass eine Delegation an Auszubildende nicht zulässig ist. Dies ergibt sich wiederum aus den Vorschriften der §§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG.

Einzelfälle zur Delegation
Vorsicht ist geboten bei der Delegation von Anfertigung schwierigerer Funktionsabformungen v.a. bei Risikopatienten oder dem Messen der parodontalen Taschentiefen. Diese Tätigkeiten dürften nach der jetzigen Rechtslage (noch) nicht delegabel sein.

Die Aufklärung (Behandlungs-, Verlaufs- und Risikoaufklärung) an sich dürfte als einer der Kernbereiche der medizinischen Tätigkeit nicht delegabel sein. Denkbar ist, dass eine qualifizierte Mitarbeiterin allgemeine Hinweise erteilt wie z.B. zu den Themen Entstehung von Karies, Hinweise zum Zähneputzen oder ähnliches. Die Helferin ist natürlich zur Information über alle Tätigkeiten befugt, die ihr im Rahmen der Delegation übertragen werden können. Die Helferin muss jedoch durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen geschult werden.

Auch die sonstigen medizinischen Kernbereiche wie Untersuchungen, die Diagnose, die Indikation, die Erarbeitung eines Therapieplans sind nicht delegabel. Gerade also wenn es auf medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, dürfte eine Delegation ausscheiden. Je schwieriger und gefährlicher die zu delegierende Tätigkeit für den Patienten ist, desto größer muss die Mitwirkung des Zahnarztes an dieser Tätigkeit sein.

Ist eine Tätigkeit nicht in §§ 1 Abs. 5, Abs. 6 ZHG oder im Delegationsrahmen enthalten, sollte eine Abklärung mit der jeweiligen Landeszahnärztekammer erfolgen.

Aufsichtspflicht und Anwesenheit des Zahnarztes
Im Rahmen der Delegation ordnet der Zahnarzt somit die konkrete Leistung an und erteilt die fachliche Weisung. Er scheidet aus dem delegierten Handlungsablauf nicht aus, sondern bleibt Verantwortungsträger. Der Zahnarzt muss hierbei im Rahmen seiner Aufsichtspflicht überwachen, ob seine Mitarbeiterinnen seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen. Der Zahnarzt muss bei der Ausführung der Tätigkeiten der Helferin hierbei nicht immer in demselben Zimmer anwesend sein und ihr auf die Finger schauen. So ist es natürlich möglich, dass eine im Röntgen qualifizierte Kraft eigenständig Röntgenaufnahmen fertigt. Der Zahnarzt muss aber jederzeit persönlich zur Verfügung stehen, um bei Komplikationen oder Rückfragen eingreifen zu können. So ist z.B. der Betrieb eines „Prophylaxestudios“ ohne Zahnarzt unzulässig. Denkbar hingegen dürfte sein, dass die ZMF z.B. alleine außerhalb der Praxisräume (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) bei prophylaktischen Maßnahmen tätig ist, sofern der Zahnarzt die oben genannten Voraussetzungen einhält. Diese Voraussetzung dürfte nur bei geringer Entfernung des Zahnarztes zum „Einsatzort“ gegeben sein.

Dentalhygienikerin als freie Mitarbeiterin
Aus der notwendigen Aufsichts- und Kontrollpflicht des Zahnarztes ergibt sich, dass bei der Delegation eine Weisungsgebundenheit des Mitarbeiters erforderlich ist. Folge ist, dass eine Zahnmedizinische Fachangestellte oder Dentalhygienikerin nach derzeitiger Rechtslage wohl nur im Anstellungsverhältnis beschäftigt werden kann und nicht im Rahmen einer freien Mitarbeiterschaft.

Diese Ansicht wird durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.03.2012 gestützt. Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Zahnmedizinische Fachangestellte ein eigenständiges Zahnkosmetikstudio neben ihrer Anstellung als ZMF betrieben hat. In diesem Studio hat sie eigenständig Zahnreinigung mittels Airflow angeboten. Das Gericht wertete diese Tätigkeit als unberechtigte Ausübung der Zahnheilkunde, welche den Zahnärzten vorbehalten ist. Die selbständige Tätigkeit der ZMF ist somit nicht möglich.

Auch werden diese Sachverhalte derzeit im Rahmen der Betriebsprüfungen von der Deutschen Rentenversicherung gezielt geprüft.

Risiken unzulässiger Delegation

Für den Zahnarzt:
Die Folge unzulässig delegierter Tätigkeiten ist, dass solche Leistungen nicht abgerechnet werden dürfen (Bema, GOZ). Wird dennoch abgerechnet, drohen Regresse seitens der Patienten sowie Honorarkürzungen bzw. –regresse seitens der KZV. Gegebenenfalls kann die Grenze zum strafrechtlich relevanten Abrechnungsbetrug überschritten werden. Zudem dürfte ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegen mit der Gefahr berufsrechtlicher Sanktionen.

Auch zivilrechtlich kann es zu einer Haftung des Zahnarztes bei Fehlern kommen. Das Handeln der Helferin wird dem Zahnarzt gem. § 278 BGB zugerechnet. Dies bedeutet vereinfacht, dass die fehlerhafte Handlung als eigene Handlung des Zahnarztes gewertet wird. Vor dem Hintergrund, dass eine unzulässige Delegation vorliegt kann auch damit gerechnet werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung eine Einstandspflicht ablehnt.

Bei der Beschäftigung von ZMF´s/DH´s im Rahmen einer freien Mitarbeit könnte zudem die Gefahr bestehen, dass eine als freie Mitarbeit angesetzte Tätigkeit aufgrund der notwendigen Abhängigkeit als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eingestuft wird. Es kann dann zu erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

Für die Zahnarzthelferin:
Für die Zahnarzthelferin besteht die Gefahr, dass sie sich nach § 18 ZHG strafbar macht. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. Auch eine zivilrechtliche Haftung bei fehlerhaften Tätigkeiten gegenüber dem Patienten ist denkbar.

Delegation sonstiger Tätigkeiten
Auch außerhalb der zahnmedizinischen Tätigkeiten stellt die Delegation ein wichtiges Führungsinstrument dar. So kann es z.B. sinnvoll sein das Thema Abrechnung weitestgehend auf eine hierfür qualifizierte Arbeitnehmerin zu übertragen. Deren vertieften Kenntnisse führen zu einer qualitativ besseren Abrechnung; auch quantitativ in Form von mehr Umsatz, da möglicherweise zusätzliche Positionen abgerechnet werden. Zeitgleich schaffen Sie sich Freiraum für andere Tätigkeiten.

Tätigkeiten können auch auf externe Dienstleister übertragen werden. Sie sollten bei der Übertragung von Tätigkeiten hierbei im Vorfeld berechnen, was dies für Sie in den Einheiten Zeit und Geld bedeutet. Ein Steuerbüro dürfte z.B. für die Bearbeitung der monatlichen Lohnbuchhaltung von 4 Mitarbeitern einen Zeitaufwand von ca. 45 Minuten benötigen. Bei Kosten von angenommen 15,00 € brutto pro Mitarbeiter entstehen bei 4 Mitarbeitern Kosten i.H.v. 60,00 €. Erledigen Sie als Zahnarzt die Lohnbuchhaltung selbst, dürfte ein Aufwand von mindestens einer Stunde entstehen. Bei einem täglichen Honorarumsatz von 2.000,00 € entspricht dies bei 8 Behandlungsstunden einem Stundenhonorar i.H.v. 250,00 €. Würden Sie also anstelle der Bearbeitung der Lohnbuchhaltung eine Stunde am Stuhl arbeiten, erzielen Sie ein Plus i.H.v. 190,00 € (250,00 € Stundenumsatz abzüglich Kosten des Steuerbüros).

Fazit Sie sollten als Unternehmer in Ihrer Praxis nicht alles eigenhändig erledigen. Lernen Sie Aufgaben an qualifiziertes Personal zu delegieren. Hierbei sollten Sie alles, was Sie in Ihrer Zahnarztpraxis tun in der Einheit Zeit und in der Einheit Euro messen können. Durch Delegation können Sie einen Teil der Verantwortung auf Mitarbeiter übertragen und sich selbst entlasten. Hierdurch kann es dann auch zu einer Steigerung der Mitarbeitermotivation

kommen.

Schaffen Sie sich Freiraum, um in der vorhandenen Arbeitszeit weiteren Umsatz zu generieren oder Ihr Privatleben in Einklang zu bringen. Work-Life Balance ist gerade in Ihrem Beruf sehr wichtig, denn Ihre Gesundheit ist Ihr Kapital.

Falls Sie freie Mitarbeiter in der Praxis beschäftigen, sollte dies auf Zulässigkeit überprüft werden. In Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Arbeitnehmerin bietet sich in der Regel die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens an.

Haben Sie keine Angst vor Gesetzen. Sie müssen als Unternehmer den Anspruch haben die Gesetze zu verstehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind für den Bürger/Zahnarzt gemacht worden. Diese zu verstehen ist viel einfacher als Zahnmedizin.

Tipps und Tricks
Ist eine zahnärztliche Leistung delegierbar?

  1. Ist die Leistung in §§ 1 Abs. 5, Abs. 6 ZHG benannt? Wenn nein
  2. Ist die Leistung im Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer
    enthalten? Wenn nein
  3. Abstimmung mit der Landeszahnärztekammer / Fachkundigen Rat einholen
    Wichtig: Lassen Sie sich die „Aussage der Kammer“ schriftlich bestätigen
  4. Sorgen Sie im Rahmen des Qualitätsmanagements für eine Dokumentation im Bereich der Delegation
  5. Prüfen der Zulässigkeit von Freien Miarbeitern!

Vorsicht! Keine Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten an Auszubildende!

Marco Gerstner, Fachanwalt für Medizinrecht
www.nowak-partner.de