Was versteht man unter dem Recht der Freizügigkeit in Deutschland

(1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die §§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7, die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden.

(3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entsprechend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“ verwendet.

(4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.

(6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit entsprechend, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 entscheidungserheblich sein können. Sie bestehen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.

(8) Auf den Aufenthalt von Personen, die 1.

sich selbst als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,

2.

nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthaltsrecht behalten, und

3.

als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben,

sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende Anwendung. Auf den Aufenthalt von Familienangehörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden.

(9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende Personen und nicht Unionsbürger sind und nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthaltsrecht haben. Insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entsprechende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt 1.

Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,

2.

Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und

3.

Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die weder britische Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

(11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fällen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, wenn die britischen Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind.

(12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.

(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.

(15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Was versteht man unter dem Recht der Freizügigkeit in Deutschland

Freizügigkeit (© Catherine Clavery - stock.adobe.com)

Freizügigkeit ist zunächst das durch Art. 11 GG geschützte Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus umschreibt Freizügigkeit das durch Art. 21 AEUV geschützte Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Eine spezielle Form stellt dabei die sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV dar.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Definitionen:
Der Begriff der Freizügigkeit ist gesetzlich jedoch nicht definiert. Man versteht darunter das Recht unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Unter Wohnsitz ist die ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehen zu bleiben, sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen, zu verstehen (vgl. § 7 BGB). Aufenthalt bedeutet hingegen ein lediglich vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort.

Schutzbereich:
In persönlicher Hinsicht
sind alle Deutschen geschützt, auch Minderjährige und inländische juristische Personen des Privatrechts oder andere privatrechtliche Personenvereinigungen, sofern sie keinen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Zweck verfolgen.


In sachlicher Hinsicht wird neben der positiven Freizügigkeit i.S.d. Definition auch das Recht geschützt, einen Ortswechsel nicht vorzunehmen (sog. negative Freizügigkeit).
Die berufliche Niederlassungsfreiheit wird jedoch nicht von Art. 11 GG erfasst, sondern allein von der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.
Im Zusammenhang mit der sachlichen Schutzbereich bedarf es regelmäßig einer Abgrenzung zur Freiheit der Person aus Art. 2 Absatz 2 Satz 2 und Art. 104 GG. Das Grundrecht der Freiheit der Person umfasst nämlich die körperliche Bewegungsfreiheit. Sie fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht und hat vor allem bei Freiheitsstrafen eine große Bedeutung. Die Freiheit der Person wird unter anderem durch Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug entzogen werden, im Eingriffsrecht beispielsweise durch die Festnahme gem. § 127 Absatz 2 StPO.

Eingriff:


Ein Eingriff in das Recht der Freizügigkeit ist bereits bei jeder freizügigkeitsbegrenzende imperative Maßnahme gegeben, nach herrschender Meinung allerdings nicht bei mittelbaren Beeinträchtigungen.
Beispiel: Ein Eingriff liegt also vor, wenn einem Bürger verboten wird, in eine bestimmte Wohnung zu ziehen. Ein Eingriff liegt aber dann nicht vor, wenn ein Wohnkomplex aufgrund Einsturzgefahr komplett gesperrt wurde und der Bürger deshalb nicht darin verweilen darf.

Rechtfertigung:


Ein Eingriff in Grundrechte kann durchaus gerechtfertigt sein. Art. 11 Absatz 2 GG nennt dazu etwa den qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Hilfsweise können Grundrechte immer aufgrund kollidierendem Verfassungsrecht eingeschränkt werden.

Im Falle der Freizügigkeit kann sie deshalb dann eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 79 Absatz 3 GG des Bundes oder eines Landes erforderlich ist oder zur

  • Bekämpfung von Seuchengefahr,
  • Naturkatastrophen oder
  • besonders schweren Unglücksfällen,
  • zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder
  • zur Vorbeugung strafbarer Handlungen.

Darüber hinaus kann der Staat die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.

II. Freizügigkeit gem. Art. 21 AEUV

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.

(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Unter Unionsbürger versteht man die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, vgl. Art. 9 Satz 2 EUV [Europäische Verträge] und Art. 29 Absatz 1 Satz 2 AEUV [Verträge über die europäischen Arbeitsweisen]. Diese Unionsbürgerschaft ergänzt allerdings nur die Staatsangehörigkeit, sie ersetzt diese nicht (vgl. Art. 9 Satz 3 EUV und Art. 20 Absatz 1 Satz 3 AEUV). Durch sie erhalten die Bürger verschiedene Rechte, etwa die allgemeine Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV. Art. 21 Absatz 1 AEUV gewährt das Recht, die Absätze 2 und 3 regeln hingegen, dass das Recht durch sekundärrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann. Im Wesentlichen gilt also das oben Gesagte zur Freizügigkeit aus Art. 11 GG hier entsprechend.

III. Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,      a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;      b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;      c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

     d)nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV handelt es sich um eines der Kernelemente des europäischen Binnenmarkts. Es umschreibt das Verbot von unterschiedlichen Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen. Zur Konkretisierung von Art. 45 AEUV bestehen zahlreiche sekundärrechtliche Regelungen.

Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Nach dem sog. Bosman-Urteil des EuGH ist der Schutzbereich bereits dann eröffnet, wenn eine Bestimmung den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindert, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Damit entfaltet dieses Urteil durchaus auch eine Drittwirkung, denn auch Rechtssubjekte des Privatrechts sind daran gebunden. Der Grund dieser Ausnahme liegt im Sinn und Zweck dieser Grundfreiheit, schließlich werden Arbeitsbedingungen grundsätzlich von Privaten festgelegt, die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit liefe ohne Drittwirkung also ins Leere.

Schranken und Ausnahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Absätze 3 und 4 nennen Schranken und Ausnahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Hinzu kommt die sog. Cassis-Formel als ungeschriebene Ausnahme. Danach kann die Arbeitnehmerfreizügigkeit zugunsten des zwingenden Interesses des Allgemeinwohls eingeschränkt werden.

Abgrenzungen von der Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 ff. AEUV umfasst die selbstständige Erwerbstätigkeit, während die Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers verlangt. Darüber hinaus greift die Niederlassungsfreiheit nur in den Fällen, in denen eine dauerhafte und rechtliche Eingliederung in den Wirtschaftsablauf des Aufnahmestaates vorgesehen ist.

Abgrenzungen von der Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV greift nur bei vorübergehenden Beschäftigungen, also solchen, bei denen der Standort im Heimatstaat beibehalten werden soll. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit greift demgegenüber bei dauerhaften Beschäftigungen.


Was versteht man unter dem Recht der Freizügigkeit in Deutschland