Gründe warum man keinen Führerschein machen darf

Die medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, ist wohl für viele Autofahrer eine Horrorvorstellung. Die Durchfallquoten beim ersten Versuch sind bekannt, und auch die hohen Kosten sind selbst zu tragen. Mitunter bestehen noch Zweifel, ob die MPU auch Personen ohne Führerschein angeordnet werden darf.

Kann eine MPU angeordnet werden, auch wenn ich keinen Führerschein habe?

Ja, eine MPU ist auch dann möglich, wenn Sie keinen Führerschein besitzen.

Welche Folgen hat es, wenn ich zur MPU muss, obwohl ich keinen Führerschein besitze?

Wollen Sie später noch eine Fahrerlaubnis machen, dann kann der Antrag dafür aufgrund einer ausstehenden MPU abgelehnt werden.

In welchen Fällen ist eine MPU ohne Führerscheinbesitz möglich?

Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Wahrscheinlich ist eine solche Anordnung aber, wenn bei Ihnen ein Drogen- oder Alkoholmissbrauch vermutet wird, der Ihre Eignung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigen könnte. Details dazu lesen Sie hier.

Eine MPU kann auch ohne Führerschein angeordnet werden!

MPU auch ohne Führerschein? Das ist durchaus möglich

Dies hat mit der Rechtsnatur dieser Maßnahme zu tun: Wer hierzulande Fahrzeuge führen will, der muss auch entsprechend geeignet für den Straßenverkehr sein. Zu einer solchen Eignung gehören eben nicht nur die theoretische und praktische Prüfung der Fahrschule, sondern auch gewisse charakterliche Eigenschaften. Kann oder muss das Vorhandensein dieser geistigen Anforderungen angezweifelt werden, dann ist es grundsätzlich möglich, eine MPU – auch ohne vorher einen Führerschein besessen zu haben – absolvieren zu müssen. Dies ist in § 11, Abs. 2, Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten:

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

Grundsätzlich obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu entscheiden – nicht jedoch der Polizei oder der Bußgeldstelle. Gleichwohl es bestimmte Beispiele gibt, welche regelmäßig eine MPU nach sich ziehen, ist die Entscheidung häufig vom Einzelfall und nicht zuletzt auch der bearbeitenden Stelle abhängig.

Kein Führerschein und trotzdem MPU – wann ist das möglich?

Kein Führerschein: Es kann trotzdem eine MPU verhängt werden – wenn z. B. ein Alkoholmissbrauch vorliegt

Die FeV bestimmt verschiedene Fälle, in denen eine Person als nicht geeignet befunden wird, um ein Fahrzeug zu führen. Zum einen gibt es da das ärztliche Fahrverbot – davon wird gesprochen, wenn eine Person von vornherein durch fehlende Eignung vom Führen eines Fahrzeuges ausgeschlossen ist. Hierzu zählen etwa akute psychische Störungen oder sehr stark eingeschränkte Sehfunktionen.

Daneben kann eine MPU – mit oder ohne vorher erworbenem Führerschein – in verschiedenen Situationen gefordert werden. Dies trifft vor allem zu, wenn eine Alkohol- oder Drogenproblematik vermutet werden kann. Dabei muss es sich nicht um eine nachweislich handfeste Sucht handeln, auch der Missbrauch rechtfertigt eine entsprechende Auflage. Wem also der Konsum von illegalen Drogen nachgewiesen wird oder wer (mehrfach) stark alkoholisiert auffällt, dem kann eine MPU auch ohne Führerschein auferlegt werden.

Selbiges gilt, wenn eine Person immer wieder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt oder sogar Straftaten im Verkehr begeht – als Fahrradfahrer oder Fußgänger etwa. Auch ein hohes Aggressionspotential kann unter Umständen die Forderungen nach einem Gutachten bewirken.

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Kann eine MPU auch ohne Führerschein-Besitz verhängt werden?

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Fahrerlaubnispflicht

Ohne gültige Fahrerlaubnis darf auf deutschen Straßen kein Kraftfahrzeug geführt werden, es besteht also eine Fahrerlaubnispflicht, von der es auch keine Ausnahmen gibt. Mit der Fahrerlaubnis wird bescheinigt, dass der Fahrer fähig ist, das entsprechende Fahrzeug zu führen, um welches Fahrzeug es sich handelt, ergibt sich dabei aus einem Kürzel im Führerschein.

Aktuell gibt es in Deutschland 16 Führerscheinklassen, für die eine Fahrerlaubnis erworben werden kann. Einige der höheren Klassen schließen dabei niedrigere Klassen automatisch mit ein, so hat beispielsweise wer den Führerschein A für Motorräder ohne Beschränkung hat, automatisch die Fahrerlaubnis für die niedrigen Motorradklassen. Andersherum ist eine bestimmte Fahrerlaubnis oft Voraussetzung, um eine andere Fahrerlaubnis zu erlangen, so ist beispielsweise für die Erlangung des Führerscheins Klasse C1 der Führerschein Klasse B Voraussetzung.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird in Deutschland als Straftat gewertet und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Nicht zu verwechseln ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit dem Fahren ohne Führerschein. Letzteres bezieht sich darauf, dass der Fahrer den Führerschein nicht dabei hat, welches lediglich mit einem Bußgeld von 10,- € geahndet wird. Dabei handelt es sich um keine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Die Fahrerlaubnis für die verschiedenen Kraftfahrzeuge kann ab dem Alter von 16, 17 oder 18 Jahren erworben werden. Zum Erlangen der Fahrerlaubnis müssen in einer Fahrschule mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstunden absolviert werden und das theoretische Wissen und das praktische Können werden jeweils in einer Prüfung abgefragt.

Führerschein Eignung, Auflagen

An den Erwerb der Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Aushändigung des Führerscheins sind gewisse Auflagen geknüpft, die dem künftigen Fahrer die Fahrtauglichkeit bescheinigen sollen. Beim ersten Erwerb der Fahrerlaubnis wird dabei besonders auf die ausreichende Sehfähigkeit geachtet, es muss also immer ein entsprechender Sehtest vorgelegt werden. Der künftige Fahrer muss außerdem die geistigen und körperlichen Bedingungen zum Führen eines Fahrzeugs mitbringen und muss charakterlich geeignet sein, ein Fahrzeug zu führen.

Von diesen Eigenschaften wird beim Erwerb der Fahrerlaubnis jedoch in aller Regel ausgegangen, es sei denn, etwas spricht explizit dagegen. Das könnte beispielsweise sein, dass der künftige Fahrer eine Behinderung hat oder aber bereits durch Rechtsverstöße, insbesondere gegen das Verkehrsrecht oder auch gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aufgefallen ist. In diesen Fällen werden die Behörden auch beim ersten Erwerb der Fahrerlaubnis genauer hinsehen und die Eignung prüfen.
Hat man den Führerschein hingegen bereits gemacht und wurde aufgrund von Verfehlungen die Fahrerlaubnis entzogen, sind weitaus größere Hürden zu nehmen, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Gerade bei einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss muss der Fahrer nach Ablauf der Sperrfrist beweisen, dass er in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, ohne eine Gefahr für sich oder die Allgemeinheit darzustellen. Ähnliches gilt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil das Punktekonto in Flensburg die maximale Punktzahl aufwies. In diesen Fällen hat man die sogenannte MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zu absolvieren.

Wurde die Fahrerlaubnis also entzogen, wird sie nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch wieder ausgehändigt. Vielmehr muss die Person, die ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen möchte, zunächst ihre Fahrtauglichkeit (in der Regel durch eine MPU) nachweisen und oft ist diese auch an gewisse Bedingungen geknüpft wie beispielsweise eine Entziehungskur oder Drogentherapie.

Werden diese meist vom Gericht bestimmten Auflagen nicht erfüllt, kann die Fahrerlaubnis nicht wiedererlangt werden.

In sehr vielen Fällen wird also eine MPU anstehen, im Volksmund übrigens auch "Idiotentest" genannt. Im Verlauf der MPU, die bei vielen Fahrern, die ihre Fahrerlaubnis verloren haben, gefürchtet ist, wird geprüft, ob der Fahrer zukünftig in der Lage sein wird, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine ausführliche medizinische Untersuchung inklusive Drogentests gehören ebenso zu der MPU wie eine ausführliche psychologische Untersuchung.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird unter anderem geprüft, ob der Fahrer aus dem Verlust der Fahrerlaubnis gelernt hat und sich in Zukunft anders verhalten wird. Wer weiterhin Drogen oder Alkohol zu sich nimmt und keine Bereitschaft zeigt, im Straßenverkehr darauf zu verzichten oder seine Verfehlungen wie beispielsweise wiederholtes zu schnelles Fahren oder ähnliches Fehlverhalten, was zu Erreichen der Maximalpunktzahl in Flensburg geführt hat, bagatellisiert, rechtfertigt oder die Schuld dafür auf andere schiebt, der wird aufgrund einer nicht bestandenen MPU wenig Chancen haben, seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Die Untersuchung kann in diesen Fällen zu dem Ergebnis führen, dass die Person nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Fahrschule Pflichtstunden

Um einen Führerschein zu machen, muss eine Fahrschule besucht werden.
Dort gibt es sogenannte Pflichtstunden, die gesetzlich vorgeschrieben sind und auf jeden Fall absolviert werden müssen. Im praktischen Teil handelt es sich zumeist um die sogenannten Sonderfahrten wie Autobahnfahrten, Überlandfahrten und Fahrten in der Dämmerung oder Dunkelheit. Auch in der Theorie ist eine gewisse Mindestanzahl an Übungsstunden vorgeschrieben.

Mit den gesetzlichen Pflichtstunden ist es jedoch nicht getan. Je nach Talent und Auffassungsgabe des Fahrschülers werden darüber hinaus noch weitere Theorie- und Praxisstunden notwendig.

Führerschein beantragen

Führerschein bestanden

(© bounlow-pic / Fotolia.com)

Wer zum ersten Mal den Führerschein macht, wird mit der Beantragung des Führerscheins meist keine Probleme haben. In aller Regel kümmert sich die Fahrschule darum und der Fahrschüler bekommt seinen Führerschein nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
Dazu müssen der Fahrschule mindestens folgende Dokumente und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Sehtest Bescheinigung
  • Biometrisches Passbild
  • Bescheinigung über absolvierten Erste-Hilfe-Kurs

Des Weiteren muss ein amtlicher Antrag auf den Führerschein ausgefüllt werden. In diesem müssen auch Angaben zur Fahrschule gemacht werden.

Je nachdem, welcher Führerschein gemacht werden soll oder in welcher Situation der Führerschein beantragt wird, müssen weitere Angaben gemacht beziehungsweise weitere Dokumente vorgelegt werden.

Wer den Führerschein der Klasse C oder D machen möchte, muss das Sehvermögen augenärztlich untersuchen lassen und hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Auch eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung muss bei der Beantragung eines Führerscheins der Klassen C und D vorgelegt werden. Wer Fahrgäste transportieren möchte, muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen. Für den Busführerschein, also Führerscheine der Klasse D, muss außerdem ein Funktions- und Leistungstest absolviert werden.

Nach einem Verlust des Führerscheins, wenn er beispielsweise gestohlen oder verloren wurde, muss bei der Führerscheinstelle am Hauptwohnsitz ein neuer Führerschein beantragt werden. Wurde der Führerschein gestohlen, sollte der erste Gang jedoch immer zur Polizei führen. Dort wird eine Diebstahlsbescheinigung ausgestellt, die gleichzeitig als Übergangsdokument gilt.

Ein Übergangsdokument erhält man auch auf der Führerscheinstelle, wenn der Führerschein verloren oder zerstört wurde. Zum Beantragen des Führerscheins ist dann nur noch ein aktuelles biometrisches Passfoto nötig sowie ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Wurde der Original-Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, bedarf es von dort einer Karteikartenabschrift. Der Verlust des Führerscheins muss außerdem eidesstattlich versichert werden. Werden alle notwendigen Unterlagen beigebracht, kann der neue Führerschein beantragt werden, doch es kann bis zu sechs Wochen dauern, bis man das neue Dokument in den Händen hält.

Wesentlich schwieriger und aufwändiger wird die Sache, wenn der Führerschein eingezogen wurde, weil zuvor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Hier müssen unter Umständen gerichtliche verordnete Auflagen wie beispielsweise eine Entziehungskur oder eine Drogentherapie nachgewiesen werden, um die Fahrerlaubnis neu beantragen zu können. Auch eine bestandene MPU ist oft Bestandteil der Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisbeantragung. Wann eine solche MPU angeordnet wird liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, es gibt keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Daher wird jeder Fall individuell beurteilt.

Ab einem Promillewert von 1,6 oder bei wiederholtem Auffallen mit Alkohol am Steuer muss aber auf jeden Fall mit einer MPU gerechnet werden. Auch bei Drogenkonsum muss der Fahrer mit einer MPU rechnen.

Wurde die Fahrerlaubnis wegen dem Erreichen der Maximalpunktzahl in Flensburg oder wegen einem verkehrsrechtlichen Delikt oder einer Straftat entzogen, muss ebenfalls mit einer MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung gerechnet werden.

Liegen die theoretischen und praktische Führerscheinprüfung schon sehr lange zurück, kann die Behörde unter Umständen sogar den erneuten Besuch einer Fahrschule zur Auflage machen, wo der Führerschein noch einmal neu gemacht werden muss.

Führerscheinklassen

Seit der letzten Reform im Jahr 2013 gibt es in Deutschland 16 EU Führerscheinklassen.
Die Führerscheinklasse A beinhaltet die verschiedenen Motorradführerscheine.

  • AM für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
  • A1 für Krafträder mit nicht mehr als 11 kW Leistung und weniger als 125 ccm Hubraum.
  • A2 für Krafträder bis zu einer Leistung von 35 kW bei einer Ausgangsleistung unter 70 kW.
  • A für alle Krafträder inklusive Krafträder mit Beiwagen.

In der Klasse B sind die verschiedenen PKW Führerscheine zusammengefasst.

  • B für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmaße von nicht mehr als 3.500 kg.
  • B17 für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmaße von nicht mehr als 3.500 kg für 17jährige in Begleitung.
  • BE für Fahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger und einem Gesamtgewicht zwischen 750 und 3.500 kg.
  • B96 für Fahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger und einem Gesamtgewicht über 3.500 und unter 4.250 kg.

Die Klasse C umfasst die LKW Führerscheine.

  • C1 für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 7.500 kg.
  • C1E für Kraftfahrzeuge der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg sowie für Fahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 3.500 kg.
  • C für alle Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg.
  • CE für alle Kraftfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg.

Die Klasse D bezeichnet die Busführerscheine.

  • D1 für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von bis zu acht Metern, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können.
  • D1E für Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg.
  • D für Kraftfahrzeuge, die mehr als acht Personen befördern können.
  • DE für Kraftfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg.

Darüber hinaus gibt es die folgenden Führerscheinklassen:

  • L für forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40km/h sowie für Stapler, Futtermischwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h.
  • T für forstwirtschaftlich und landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60km/h sowie für Stapler, Futtermischwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h.

Mofa-Führerschein

Der Mofa Führerschein ist kein wirklicher Führerschein, er ist vielmehr eine Bescheinigung über eine bestandene theoretische Prüfung, die zum Führen eines Zweirads mit maximal 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h berechtigt. Diese Prüfung kann ab dem Alter von 15 Jahren abgelegt werden und setzt die Teilnahme an sechs Doppelstunden theoretischem Unterricht sowie einer Doppelstunde Einzelfahrunterricht oder zwei Doppelstunden Gruppenfahrunterricht voraus.

Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden oder bereits einen Führerschein der Klasse A oder B haben, müssen die Prüfung nicht ablegen, um ein Mofa fahren zu dürfen.

AM-Führerschein

Der Führerschein Klasse AM ist der kleinste Motorradführerschein. Er berechtigt zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Krafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h nicht überschreiten. Der Führerschein Klasse AM kann ab einem Alter von 16 Jahren gemacht werden, in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schon ab 15 Jahren.

Die Pflichtstunden umfassen 12 Doppelstunden Theorie, praktische Pflichtstunden und Sonderfahrten sind nicht vorgeschrieben. Es muss eine praktische und eine theoretische Prüfung absolviert werden.

A1-Führerschein

Der Führerschein der Klasse A1 berechtigt zum Führen von zwei- und dreirädrigen Krafträdern mit einem Hubraum, der 125 ccm nicht überschreitet.

Der Führerschein kann ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden. Vorgeschrieben sind 16 Theoriestunden sowie 12 Sonderfahrten, die sich in fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten und drei Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit aufteilen. Die theoretische Prüfung umfasst 30 Fragen, der praktische Prüfungsteil dauert etwa 45 Minuten.

BE-Führerschein

Führerscheinklassen

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Der BE-Führerschein erlaubt das Fahren eines PKW mit einem Anhänger. Voraussetzung für den Erwerb des BE-Führerscheins ist der Besitz des Führerscheins Klasse B. Auch mit diesem Führerschein darf ein Anhänger am PKW mitgeführt werden, dieser darf jedoch ein Gewicht von 750 kg nicht überschreiten. Der BE Führerschein berechtigt zum Führen eines PKW mit einem Anhänger, dessen Gewicht zwischen 750 und 3.500 kg liegt.

Theorieunterricht sowie eine theoretische Prüfung finden beim Erwerb des BE-Führerscheins nicht statt. In der Praxis sind 5 Pflichtstunden vorgeschrieben: eine davon in der Dämmerung beziehungsweise Dunkelheit, eine auf der Autobahn und drei Stunden Überlandfahrt. In der praktischen Prüfung wird sowohl das Fahren als auch das Anhängen des Anhängers sowie das Beachten aller Sicherheitsvorschriften geprüft. Der BE-Führerschein kann ab einem Alter von 18 Jahren gemacht werden.

B-Führerschein

Der Führerschein Klasse B entspricht dem alten Führerschein Klasse 3 und erlaubt das Führen eines PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg. Soll ein Anhänger mitgeführt werden, darf dieser das Gewicht von 750 kg nicht überschreiten, sonst wird ein zusätzlicher Führerschein wie der Führerschein lasse BE oder B96 erforderlich. Das Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins Klasse B ist 18 Jahre. Die Pflichtstunden umfassen 12 Doppelstunden Theorie sowie die Sonderfahrten, die aus fünf Stunden Überlandfahrt, vier Stunden Autobahnfahrt und drei Stunden Fahrt bei Dunkelheit oder Dämmerung bestehen.

In der theoretischen Prüfung müssen 30 Fragen beantwortet werden, ab 10 Fehlerpunkten gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die praktische Prüfung dauert etwa 45 Minuten und schließt das Fahren innerorts sowie das Fahren auf Landstraßen oder der Autobahn ein. Hinzukommen Sonderaufgaben wie rückwärts Einparken oder Wenden in einer Einfahrt.Nicht bestandene Prüfungen können nach 14 Tagen wiederholt werden. Der Führerschein Klasse B beinhaltet die Führerscheine der Klassen AM und L und ist außerdem Voraussetzung für die Führerscheine BE, B96, C1 Und C sowie D1 und D.

B17-Führerschein

Der B17 Führerschein gleicht dem B-Führerschein mit der Ausnahme, dass er bereits im Alter von 17 Jahren gemacht werden kann. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs darf der Fahranfänger jedoch nur in Begleitung fahren. Die Begleitperson muss im B17 Führerschein eingetragen sein und gewisse Kriterien erfüllen:

  • Das Alter der Begleitperson muss über 30 Jahren liegen.
  • Die Begleitperson muss seit mindesten fünf Jahren im Besitz eines Führerscheins Klasse B sein.
  • Die Begleitperson darf maximal einen Punkt im Fahreignungsregister haben.

Es dürfen beliebig viele Personen, die den Anforderungen entsprechen, in den B17 Führerschein eingetragen werden.

Der B17 Führerschein bleibt bis drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs gültig. Ab dem 18. Geburtstag kann der reguläre Führerschein Klasse B beantragt werden.

CE-Führerschein

Der CE-Führerschein berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C (Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500kg) in Kombination mit einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg. Der CE Führerschein ist damit der größte der vier LKW Führerscheine. Mit ihm dürfen alle LKW inklusive Lastzüge und Sattelzüge ohne Einschränkung gefahren werden. Entsprechend groß sind die Anforderungen, die an den Erwerb dieser Fahrerlaubnis gestellt werden. Grundvoraussetzung ist zunächst der Führerschein Klasse C. Darüber hinaus muss der Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung beigebracht werden.

Das Mindestalter für den Erwerb des CE-Führerscheins beträgt 21 Jahre, jedoch gibt es Ausnahmen für jüngere Personen, die eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder einem ähnlichen fachspezifischen Beruf abgeschlossen haben oder sich in der Ausbildung befinden. Sie dürfen den CE-Führerschein bereits ab einem Alter von 18 Jahren machen. Die Pflichtstunden für den CE-Führerschein bestehen aus sechs Doppelstunden Grundunterricht und weiteren 10 Stunden Zusatzunterricht in der Theorie. In der Praxis sind zwei Stunden Autobahnfahrt, fünf Stunden Überlandfahrt und drei Stunden Nachtfahrt vorgeschrieben.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, in dem 30 Fragen beantwortet werden müssen, und einen praktischen Teil, der mindestens 75 Minuten andauert. Der CE-Führerschein ist für jeweils fünf Jahre gültig, zur Erneuerung müssen aktuelle Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden.

C1-Führerschein

Mit dem C1 Führerschein dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3.500 kg und 7.500 kg gefahren werden. Die Fahrzeuge dürfen mit einem Anhänger kombiniert werden, der nicht mehr als 750 kg Gesamtgewicht aufweisen darf. Ist der Anhänger schwerer, darf die Kombination nur mit einem C1E Führerschein gefahren werden.
Voraussetzung für den C1 Führerschein ist der Führerschein Klasse B, das Mindestalter für den C1-Führerschein liegt bei 18 Jahren.

Die Pflichtstunden umfassen sechs Doppelstunden Grundstoff und sechs Doppelstunden Zusatzstoff in der Theorie. In der Praxis müssen drei Fahrstunden Überland, eine Stunde Autobahnfahrt und eine Stunde bei Dunkelheit oder Dämmerung absolviert werden.

Der C1-Führerschein erlaubt es, auch Lastfahrzeuge zu führen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen. Die Obergrenze für die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs liegt bei 7,5 Tonnen. Ein Anhänger darf ein Höchstgewicht von 750 Kilogramm auf die Waage bringen. Das Fahrzeug darf außerdem nicht mehr als acht Sitzplätze plus Fahrer haben. Der C1 Führerschein setzt den Führerschein Klasse B voraus und das Mindestalter für den Erwerb beträgt 18 Jahre.

In der Fahrschule müssen in der Theorie sechs Doppelstunden Grundstoff und sechs Doppelstunden Zusatzstoff absolviert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Fahrschüler bereits den Führerschein Klasse D oder D1 hat. In diesen Fällen müssen nur je zwei Doppelstunden absolviert werden.

T-Führerschein

Der T-Führerschein berechtigt zum Fahren von land- und forstwirtschaftlichen genutzten Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60km/h sowie für Stapler, Futtermischwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h. Er beinhaltet den Führerschein L sowie den Führerschein AM und darf ab einem Alter von 16 Jahren, mit einer Sondergenehmigung bereits ab 15 Jahren gemacht werden. Zu den Pflichtstunden zählen 12 Doppelstunden Grundstoff und zwei Doppelstunden Zusatzstoff in der Theorie. Gesetzlich vorgeschriebene Sonderfahrten gibt es nicht, die Anzahl der zu absolvierenden Fahrstunden hängt also allein vom Können des Fahrschülers und der Einschätzung des Fahrlehrers ab. Die Prüfung findet mit einem theoretischen und einem praktischen Teil statt.

Führerscheinklasse 3

Die Führerscheinklasse 3 war bis zur Einführung der EU-Fahrerlaubnisverordnung im Januar 1999 der normale PKW Führerschein. Mit dem Führerschein Klasse 3 durften jedoch auch Fahrzeuge gefahren werden, für die heute Führerscheine der Klassen BE, C1, C1E, C und CE notwendig sind, so dass es oft etwas Verwirrung darüber gibt, was mit dem alten Führerschein Klasse 3 gefahren werden darf.

Der Führerschein Klasse 3 beinhaltete die Befugnis, Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7.500 kg zu fahren, an die zusätzlich ein Anhänger angehängt werden darf, der ein maximales Gesamtgewicht von 11 Tonnen haben darf. Die Fahrzeug-Kombinationen durften in dieser Form also ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 18,5 Tonnen aufweisen und durften trotzdem mit dem PKW Führerschein Klasse 3 gefahren werden. Im Vergleich dazu gestattet der neue PKW Führerschein nur das Führen eines Fahrzeugs bis zu 3.500 kg mit einem Anhänger, dessen Gewicht 750 kg nicht überschreiten darf.

Aufgrund der Besitzstandswahrung wird der alte Führerschein Klasse drei daher heute auf die EU-Führerscheinklassen B, BE, C1, C1E und L umgeschrieben. Diese Besitzstandswahrung gilt in vollem Umfang allerdings nur bis zum 50. Lebensjahr des Führerscheininhabers.

Die Klassen BE und L bleiben unbegrenzt erhalten, wer jedoch mit dem Führerschein Klasse 3 auch nach dem 50. Lebensjahr noch Fahrzeuge der C Klassen fahren möchte, muss dazu einen neuen EU Führerschein beantragen und sich sowohl einer ärztlichen als auch einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Eine Verlängerung des Führerscheins der C Klassen ist danach alle fünf Jahre unter Vorlage einer aktuellen Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung notwendig.

Führerschein umschreiben

Mit der letzten Reform der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV vom 19. Januar 2013 ist der deutsche Führerschein nicht länger unbegrenzt gültig. Wer noch einen alten Führerschein besitzt, der vor dem Stichtag ausgestellt wurde, muss ihn umschreiben lassen, doch dazu sieht das Gesetz eine Frist bis zum 19. Januar 2033 vor. Eile ist also nicht unbedingt geboten, doch natürlich ist es möglich, den Führerschein bereits jetzt umschreiben zu lassen.

Zuständig dafür ist die Führerscheinstelle am Hauptwohnsitz und es sind folgende Dokumente mitzubringen:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • der alte Führerschein
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Bei manchen Führerscheinklassen sind außerdem Gesundheitszeugnisse und andere Dokumente notwendig.

Die Besitzstandswahrung sorgt dafür, dass die Führerscheinklassen, die in dem alten Führerschein enthalten waren, in den neuen Führerschein umgetragen werden. Wer also beispielsweise den alten Führerschein Klasse 3 umschreiben lässt, bekommt die EU-Führerscheinklassen B, BE, C1, C1E und L eingetragen.

Die Klassen C1 und C1E gelten dabei jedoch nur bis zum 50. Lebensjahr. Sollen sie auch danach noch erhalten bleiben, müssen sie grundsätzlich, nicht nur bei Umschreibung von der alten Klasse 3, alle fünf Jahre unter Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung verlängert werden.

Die Führerscheinklassen C und CE sowie alle Führerscheine der Klasse D sind unabhängig vom Alter des Führerscheininhabers nur jeweils fünf Jahre gültig und müssen nach Ablauf dieser Zeit unter Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung verlängert werden.

Auch Führerscheine der Klassen A und B sind nicht mehr unbegrenzt gültig. Sie müssen nach 15 Jahren erneuert werden, allerdings sind dabei keinerlei Untersuchungen notwendig, es geht dabei lediglich um die Aktualisierung der Adresse und des Passbildes.

Entzug der Fahrerlaubnis - Wiedererteilung, Sperrfrist & Kosten

Die Fahrerlaubnis kann aus verschiedenen Gründen entzogen werden. Oftmals sind Fahrten unter Einfluss von Drogen oder Alkohol verantwortlich, aber auch verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen oder ein volles Punktekonto in Flensburg. Auch Straftaten, die mit Hilfe des PKW verübt wurden, können zu einem Entzug führen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln.

Ein Fahrverbot wird für ein bis drei Monate verhängt. Der Fahrer muss seinen Führerschein für diesen Zeitraum bei der Führerscheinstelle abgeben und darf nicht fahren. Nach Ablauf des Fahrverbots kann er seinen Führerschein wieder abholen und ohne weitere Prüfungen oder Auflagen wieder fahren.

Ganz anders sieht es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis aus. Mit dem Entzug geht eine Sperrfrist einher, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt. Während dieser Zeit ist es nicht erlaubt, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Frühestens 6 Monate vor Ende der verhängten Sperrfrist darf eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, denn anders als beim Fahrverbot kann die Fahrerlaubnis bei einem Führerscheinentzug nach Ablauf der Sperrfrist nicht einfach wieder "abgeholt" werden.

An die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind vielmehr in der Regel Bedingungen geknüpft.
Vor allem wenn die Fahrerlaubnis wegen des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen entzogen wurde, kommt sehr oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, die MPU auf den Fahrer zu.

Genaue gesetzliche Regelungen dazu, wann eine MPU anzuordnen ist, gibt es nicht. Vielmehr wird jeder Einzelfall individuell betrachtet und es wird fallspezifisch entschieden, ob eine MPU angeordnet wird oder nicht.

Neben der Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohol oder Drogen kann auch bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Straftaten oder einem vollen Punktekonto in Flensburg eine MPU angeordnet werden. Die Untersuchungen haben in diesen Fällen jeweils unterschiedliche Schwerpunkte, so gibt es die MPU mit Fragestellung Alkohol, Drogen oder Verkehrsrecht.

Wer nun aber denkt, Pauken und Auswendiglernen hilft beim Bestehen der MPU, der irrt. Zwar werden auch immer wieder Wissensfragen beispielsweise nach der Abbaurate von Alkohol im Körper in der MPU vorkommen, in erster Linie geht es jedoch um die eigene Einsichtsfähigkeit und eine darauf basierende Prognose, ob die betreffende Person in der Zukunft die Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeugs aufweist. Neben der psychologischen Begutachtung gibt es auch eine eingehende gesundheitliche Untersuchung, bei der fortgesetzter Drogen- und Alkoholkonsum garantiert auffallen und zum Nicht-Bestehen der MPU führen. Oftmals wurde vom Gericht auch eine Entziehungskur oder eine Drogentherapie angeordnet, die Teilnahme daran muss zur Wiedererlangung des Führerscheins ebenfalls nachgewiesen werden.

Führerscheinentzug - Wiedererteilung, Sperrfrist

(© Björn Wylezich / Fotolia.com)

Bei der MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung ist ein physischer Nachweis des Verhaltens, das zum Führerscheinentzug geführt hat, natürlich nicht möglich, doch auch hier kommt es in der psychologischen Untersuchung vor allem auf die eigene Einsichtsfähigkeit an. Hat sich in der eigenen Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr nichts glaubwürdigerweise verändert, wird auch hier die MPU eher nicht bestanden werden.

Zusätzlich zu den Hürden, die es bei der MPU zu überwinden gilt, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, ist die Sache auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die MPU muss grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlt werden und je nach Fragestellung kommen unterschiedliche Beträge zustände.

Die Kosten für die MPU betragen:

  • 402,22 Euro für die MPU wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss
  • 347,48 Euro für die MPU bei einem zu hohen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei
  • 575,96 Euro für die MPU bei einem Alkoholdelikt und gleichzeitig überzogenem Punktekonto in Flensburg
  • 554,54 Euro für die MPU bei Fahren unter Drogeneinfluss
  • 728,28 Euro für die MPU bei Fahren unter Drogeneinfluss und gleichzeitig überzogenem Punktekonto in Flensburg
  • 755,65 Euro für die MPU bei Fahren unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol
  • 347,48 Euro für die MPU bei einer Straftat

Zusätzlich kommen die Kosten für die Wiederbeantragung der Fahrerlaubnis hinzu. Sie liegen je nach Gemeinde etwa zwischen 60,- und 100,- €. Wurde außerdem ein Bußgeld oder eine Geldstrafe verhängt, so sind diese natürlich auch noch zu zahlen. Neben allen Unannehmlichkeiten kann der Entzug der Fahrerlaubnis also auch noch gehörig ins Geld gehen.

Hat man nicht die Mittel, um die MPU zu bezahlen, kann man auf die Verjährung hoffen. Sie tritt 10 bis 15 Jahre nach Entzug der Fahrerlaubnis ein, es dürfen in der Zeit jedoch keinerlei verkehrsrechtlichen Verstöße begangen werden. Nach einer so langen Zeit ohne Führerschein wird die Führerscheinstelle bei der Wiederbeantragung allerdings in der Regel den erneuten Besuch einer Fahrschule und das erneute Ablegen der Fahrprüfung fordern, was ebenfalls einiges an Geld kostet.

Führerschein verloren

Der Führerschein muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden, ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 10 €. Hat man seinen Führerschein verloren, muss daher schnellstmöglich ein neuer Führerschein beantragt werden. Das gilt natürlich auch, wenn der Führerschein gestohlen oder zerstört beziehungsweise stark beschädigt wurde.

Ein neuer Führerschein kann bei der Führerscheinstelle am Hauptwohnsitz beantragt werden. Die dazu notwendigen Dokumente sind:

  • gültiger Reisepass oder Personalausweis.
  • Biometrisches Passfoto.
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, falls der Führerschein von einer anderen Stelle ausgestellt wurde.

Außerdem muss bei dem Verlust des Führerscheins eine eidesstattliche Versicherung darüber abgegeben werden.

Ein Führerscheindiebstahl muss unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden. Die dort ausgestellte Diebstahlbescheinigung gilt als Übergangsdokument. Ansonsten wird das Übergangsdokument von der Führerscheinstelle ausgestellt.

Bis zum Eintreffen des neuen Führerscheins kann es etwa 2 bis 6 Wochen dauern und die Kosten liegen bei etwa 35,- €. Für die eidesstattliche Versicherung kommen noch einmal etwa 35,- € hinzu.

Führerschein Kosten

Die Frage nach den Kosten für den Führerschein kann nicht pauschal beantwortet werden.
Nicht nur verursachen die unterschiedlichen Führerscheinklassen sehr unterschiedliche Kosten, auch die Preise der Fahrschulen unterscheiden sich oft stark voneinander. Zudem ist es sehr individuell, wie viele Fahrstunden ein Fahrschüler braucht, um fit für die Prüfung zu sein.

Die Kosten für den Führerschein entstehen durch folgende Posten:

  • Lernmaterialien
  • Gebühren für die Anmeldung
  • Sehtest
  • Erste Hilfe Kurs oder LSMU
  • Erstellen biometrischer Passbilder
  • Kosten für die theoretische Ausbildung
  • Fahrstunden
  • gesetzlich vorgeschriebene Sonderfahrstunden
  • Führerscheinantrag
  • Gebühren für Theorieprüfung
  • Gebühren für praktische Prüfung

Der Führerschein Klasse B schlägt im Durchschnitt mit etwa 1.000 bis 1.700 € zu Buche, am teuersten ist der Busführerschein, für den im Schnitt zwischen 5.000 und 6.000 € gezahlt werden müssen. LKW Führerscheine kosten je nach Führerscheinklasse um die 3.000€.

Führerschein verlängern

Seit der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV vom 19. Januar 2013 ist der deutsche Führerschein nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern muss in bestimmten Abständen verlängert werden. Die Intervalle richten sich dabei nach der Führerscheinklasse.

Generell muss der Führerschein nach 15 Jahren umgeschrieben werden, dies dient jedoch nur der Aktualisierung der Anschrift und der Passbilder und ist an keine Auflagen geknüpft.
Die Führerscheine der Klassen C und D sind nur für jeweils fünf Jahre gültig, danach müssen sie unter Vorlage einer aktuellen Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung verlängert werden. Für die Führerscheine der Klassen C1 und C1E gilt diese Regel erst ab dem 50. Lebensjahr, bei den anderen Führerscheinen der Klasse C und der Klasse D spielt das Alter des Führerscheininhabers keine Rolle.

Ausländischer Führerschein

Je nachdem, in welchem Land ein ausländischer Führerschein ausgestellt wurde, hat er auch in Deutschland Gültigkeit. So werden alle Führerscheine aus der EU oder dem EWR in Deutschland uneingeschränkt anerkannt. Sie müssen auch bei einem Umzug nach Deutschland nicht umgeschrieben werden.

Gehört das ausstellende Land nicht zur EU oder dem EWR dürfen die ausländischen Fahrer nur für begrenzte Zeit in Deutschland fahren. Dazu muss ein gültiger nationaler oder internationaler Führerschein vorgewiesen werden, unter Umständen ist eine englische Übersetzung des Dokuments mitzuführen.

Wer aus dem nicht-europäischen Ausland nach Deutschland umzieht, hat ein halbes Jahr Zeit, um seinen ausländischen Führerschein umschreiben zu lassen. Unter Umständen ist dazu auch eine deutsche Fahrprüfung notwendig. Der ausländische Führerschein muss bei Erlangen der deutschen Fahrerlaubnis bei der Behörde abgegeben werden, zieht die Person wieder zurück in ihr Heimatland, kann der Führerschein gegen Abgabe des deutschen Führerscheins wieder ausgehändigt werden.

EU – Führerschein

EU – Führerschein

(© Sauerlandpics / Fotolia.com)

Seit dem Jahr 2013 gibt es statt der jeweiligen nationalen Führerscheine den EU-Führerschein. Vor dieser Reform gab es in der gesamten EU über 110 verschiedene Führerscheine, so dass mit dieser Neuregelung eine EU-weite Lösung geschaffen wurde, das Dokument zu vereinheitlichen.
Die alten deutschen Führerscheine sind noch bis ins Jahr 2033 gültig, doch wer viel im europäischen Ausland unterwegs ist, tut gut daran, den Führerschein schnellstmöglich umschreiben zu lassen. Vielen ausländischen Behörden sind die alten deutschen Führerscheine nicht mehr bekannt und so kann es vorkommen, dass trotz gültigem Führerschein ein Bußgeld verhängt wird.

Zu den Neuerungen, die der EU Führerschein mitbringt, gehören die Führerscheinklassen und die Tatsache, dass der Führerschein nicht mehr unbegrenzt gültig ist. Führerscheine der Klassen A und B müssen nach 15 Jahren umgeschrieben werden, um Passbild und Anschrift zu aktualisieren. Bei den Führerscheinen der Klassen C und D ist alle fünf Jahre eine Verlängerung unter Vorlage einer aktuellen Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Für die Klassen C1 und C1E gilt dies erst ab dem 50. Lebensjahr.

Wer angesichts der neuen EU Führerscheine die Hoffnung hat, innerhalb einer verhängten Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug einen neuen Führerschein zu beantragen oder durch die Beantragung eines Führerscheins in einem EU-Land einer in Deutschland angeordneten MPU zu entgehen, der wird in den allermeisten Fällen keinen Erfolg haben.

Ein innerhalb der Sperrfrist in einem anderen Land erworbener Führerschein ist in Deutschland nicht gültig und der Fahrer macht sich durch Fahren ohne Führerschein strafbar.

Zudem muss der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs in dem entsprechenden Land liegen, was die Kosten für diese Art des Führerscheinerwerbs immens in die Höhe treibt. Kosten und Aufwand liegen dabei in der Regel wesentlich höher als die Kosten für die MPU.

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Jeder Fahrer, der gewerblich Personen befördert, braucht eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Busfahrer, die einen Führerschein der Klasse D oder D1 besitzen, sind von dieser Regel ausgenommen, so dass die auch als Taxischein, P-Schein oder Personenbeförderungsschein bekannte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in erster Linie von Taxifahrern, gewerblichen Mietwagenfahrern, Krankenwagenfahrern und anderen Dienstleistern im Personenbeförderungsgewerbe benötigt wird.

Die Voraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist ein Führerschein der Klasse B, ein Führungszeugnis und eine ärztliche sowie eine augenärztliche Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit sowie ein Mindestalter von 21 Jahren. Bei der Prüfung für die Erlangung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist unter anderem eine Ortskundeprüfung zu absolvieren.

§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird in § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter Strafe gestellt und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Unerheblich ist bei der Erfüllung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder ob der Fahrer nie eine Fahrerlaubnis besessen hat. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wird auch der Fahrzeug-Halter bestraft, der zulässt oder anordnet, dass ein anderer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, das Fahrzeug führt.

Besitzt ein Fahrer grundsätzlich eine Fahrerlaubnis, fährt jedoch ein Kraftfahrzeug einer Klasse, für die diese Fahrerlaubnis nicht gültig ist, wird auch das als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet.

Fahrerlaubnis Wiedererteilung

Wird der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen, kann der Betroffene anders als bei einem Fahrverbot nicht einfach nach Ablauf der Sperrfrist den Führerschein wieder abholen. Vielmehr muss er die Fahrerlaubnis neu beantragen; wenn ihm dann die Fahrerlaubnis neu erteilt wird, bekommt er auch einen neuen Führerschein ausgestellt. Dazu sind jedoch meist einige Hürden zu nehmen. Vor allem, wenn die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen entzogen wurde, sind an die Wiedererteilung oft anspruchsvolle Auflagen und Bedingungen geknüpft. So kann beispielsweise vom Gericht die Teilnahme an einer Entziehungskur oder einer Drogentherapie angeordnet werden.

Sehr oft ist die Fahrerlaubnis-Wiedererteilung mit einer MPU (medizinisch-Psychologischen Untersuchung) verbunden. Rechtlich verbindliche Vorschriften, wann eine MPU, die im Volksmund auch "Idiotentest" genannt wird, angeordnet wird, gibt es nicht.

Die zuständigen Behörden prüfen stattdessen jeden Fall und entscheiden individuell, ob eine MPU absolviert werden muss. Dabei fällt die MPU je nach individueller Ausgangslage anders aus, so gibt es speziell auf Alkohol, Drogen oder Verkehrsverstöße ausgerichtete Fragestellungen.

Führerschein

(© Andreas F. / Fotolia.com)

Generell besteht die MPU aus einer ärztlichen Untersuchung, bei der auch mittels Haaranalyse und/oder Urinproben auf den Konsum von Alkohol und/oder Drogen untersucht wird, einer psychologischen Untersuchung, mit der eine Prognose über die zukünftige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gestellt werden wird, und einem Reaktionstest.

Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren. Während dieser sogenannten Sperrfrist ist es nicht erlaubt, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen, der Antrag auf Wiedererteilung kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Er wird bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt und folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
  • Biometrisches Passfoto.
  • Der rechtskräftige Strafbefehl oder das rechtskräftige Gerichtsurteil, das zum Führerscheinentzug führte.
  • Ein aktueller Sehtest.
  • Unter Umständen Nachweise über eine absolvierte Entziehungskur oder Drogentherapie.

Wurde die Fahrerlaubnis für 2 Jahre oder länger entzogen, so muss der Antragsteller damit rechnen, dass er vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrschule besuchen und die theoretische und praktische Fahrprüfung wiederholen muss.

Motorradführerschein Kosten

Die Frage nach den Kosten für einen Motorradführerschein kann nicht klar beantwortet werden. Es kommt stark auf die jeweilige Führerscheinklasse an, auf den individuellen Bedarf an Praxisstunden und auch auf die Preise der Fahrschule, die häufig auch regionalen Schwankungen unterworfen sind.

Im Durchschnitt werden für den Führerschein Klasse AM 500,- bis 800,- € fällig, der Führerschein Klasse A kostet im Schnitt 1.000,- bis 1.700,- €.

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