Wie viel muss ich verdienen damit ich meine Frau nach Deutschland bringen kann

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Wie viel muss ich verdienen damit ich meine Frau nach Deutschland bringen kann
Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany

Ehepartner und minderjährige Kinder haben grundsätzlich die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige nach Deutschland zu begleiten oder ihnen nachzuziehen. Hierzu sind ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nötig. Derjenige, der bereits in Deutschland ist und den Partner nachholen möchte, muss bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben.

Ehepartner

Für den Ehegattennachzug gelten zudem folgende Voraussetzungen:

  • Beide Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • In der Regel müssen Sie sich als nachziehende Ehepartnerin oder nachziehender Ehepartner auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können. In Ausnahmefällen können Sie die Sprache auch in Deutschland erlernen.
  • Es muss genügend Wohnraum vorhanden sein.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Das bedeutet, dass die Person, die sich bereits in Deutschland aufhält, über genügend Einkommen verfügen muss, sodass für das Ehepaar keine Sozialleistungen beantragt werden können, wenn die nachziehende Person noch keinen Arbeitsplatz hat.

Auch Sie als nachziehende Person sind zur Ausübung einer Arbeit berechtigt.

Der Ehegattennachzug gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Minderjährige Kinder

Grundsätzlich können Sie als minderjähriges lediges Kind zu Ihren Eltern (oder dem sorgeberechtigten Elternteil) nach Deutschland nachkommen. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Geburt eines Kindes in Deutschland wird dem Kind in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt.

Ab dem 16. Lebensjahr können Sie nach Deutschland kommen, wenn

  • der Nachzug innerhalb von drei Monaten (in Ausnahmefällen, etwa zur Beendigung eines Schuljahres, auch später) nach Zuzug der Eltern erfolgt, oder
  • wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können, oder
  • wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie zumindest zeitweise eine deutsche Schule im Ausland besucht haben, oder Sie im EU-Ausland oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind.

Eltern oder sonstige Familienangehörige

Sonstige Familienangehörige können nur in außergewöhnlichen Härtefällen zuziehen.

Angehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten

Als Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner von in anderen EU-Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigten können Sie auch ohne einfache Deutschkenntnisse nach Deutschland zuziehen. Voraussetzung ist, dass die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft bereits im ersten Mitgliedstaat bestanden hat.

Erleichterungen für Angehörige von anerkannten Flüchtlingen

Ob diese Regelungen für Sie gelten, können Sie anhand des Punkts "Rechtsgrundlagen" auf Ihrem eAT, dem elektronischen Aufenthaltstitel, erkennen.

Als Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder als minderjähriges lediges Kind von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten oder Resettlement-Flüchtlingen können Sie nach Deutschland zuziehen, auch wenn weder der Lebensunterhalt gesichert ist, noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt. Erfolgt die Anerkennung durch ein Gerichtsurteil (etwa bei einer Klage gegen eine Ablehnung des Asylantrags) beginnt diese Frist erst nach dem neuen, positiven Bescheid des Bundesamts.

Ein Familiennachzug ist auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist möglich. Dann muss sich der bereits in Deutschland lebende, anerkannte Flüchtling jedoch nachweislich um Arbeit und um eine eigene Wohnung bemühen.

Einschränkungen beim Familiennachzug

Wenn Ihr Angehöriger einen der folgenden Aufenthaltstitel hat, dürfen Sie nur in Ausnahmefällen nach Deutschland zuziehen:

  • Subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG),
  • Personen mit einem festgestellten Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG),
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel als Opfer von Menschenhandel erhalten haben (§ 25 Abs. 4a AufenthG),
  • Geduldete Jugendliche, die aufgrund ihrer guten Integration nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 1 AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund ihrer nachhaltigen Integration einen Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 25b Abs. 1 AufenthG),
  • Personen, die aus dem Ausland aufgenommen wurden (§ 22 AufenthG),
  • Personen, die ihren Aufenthaltstitel aufgrund einer Anordnung oberster Landes- oder Bundesbehörde erhalten haben (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Familiennachzug zu Personen mit einem der folgenden Aufenthaltstitel:

  • Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Aufenthalte erhalten haben (§ 25 Abs. 4 AufenthG),
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel für Opfer einer Straftat im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 25 Abs. 4b AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund unverschuldeter Ausreisehindernissen Deutschland nicht verlassen können (§ 25 Abs. 5 AufenthG),
  • Personen, die als Eltern gut integrierter, geduldeter Jugendlicher eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 2 AufenthG),
  • Personen, die als Angehörige gut integrierter Geduldeter eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben (§ 25b Abs. 4 AufenthG),
  • Personen, die aufgrund einer Altfallregelung Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a Abs. 1 Satz 1 oder 105b AufenthG erhalten haben.

Make it in Germany: Die ersten 100 Tagen in Deutschland

Wie viel muss ich verdienen damit ich meine Frau nach Deutschland bringen kann

  • § 2 Abs. 3 AufenthG
  • § 27 AufenthG
  • § 29 AufenthG
  • § 30 AufenthG
  • § 31 AufenthG
  • § 32 AufenthG
  • § 33 AufenthG
  • § 34 AufenthG
  • § 35 AufenthG
  • § 36 AufenthG
  • § 38a AufenthG

Ich möchte nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit meinem Ehegatten in Deutschland zu leben.

Ich bin bereits verheiratet und möchte zu meinem Ehegatten nach Deutschland ziehen.

Benötige ich ein Visum oder kann ich eine Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland beantragen?

Gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem entsprechenden Visum eingereist ist. Aus § 6 Abs. 3 AufenthG ist weiterhin ersichtlich, dass für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum zu erhalten ist.

Daher müssen Sie ein nationales Visum zur Familienzusammenführung in der Botschaft beantragen.

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung notwendig

Ein nationales Visum zur Eheschließung bzw. zum Ehegattennachzug kann nur persönlich beantragt werden. Die persönliche Vorsprache eines Antragstellers ist ab dem 12. Lebensjahr erforderlich, weil für nationale Visa die biometrischen Daten des Antragstellers (Fingerabdrücke) erfasst werden müssen.

Sprachkenntnisse

Gem. § 30 Abs. 1 (2) AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

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Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bitte wählen Sie das Merkblatt gemäß Ihrem Aufenthaltszweck. Jeweiliges Merkblatt enthält eine Übersicht der Unterlagen, die im Visumverfahren vorzulegen sind.

Bitte drucken Sie das Merkblatt aus und bringen Sie es zweifach ausgedruckt und unterschrieben zur Beantragung Ihres Visums mit. Bitte sortieren Sie Ihre Unterlagen in der in Ihrem Merkblatt vorgegebenen Reihenfolge.

Eheschließung in Deutschland

Ehegattennachzug

Zusätzlich müssen Sie den nachfolgenden Kurzfragebogen herunterladen, ausführlich am PC auf Deutsch ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Bitte legen Sie den Fragebogen in 2-facher Ausfertigung zusammen mit anderen Unterlagen vor.

Fragebogen zum Ehegattennachzug / Eheschließung

Antragsformular

Bitte folgen Sie den Link zum Antragsformular

Antragsformular

Terminbuchung

Sie können das Visum wie in der Botschaft, als auch in unserem Visumantragszentrum VISAMETRIC beantragen.

Für die Beantragung des Visums direkt bei der Botschaft benötigen Sie einen Termin.

zur Terminbuchung

Ziehen Ihre minderjährigen Kinder nach Deutschland mit Ihnen auch um, buchen Sie bitte auch gleichzeitig Termine für Ihre Kinder. Für jedes Kind ist ein Termin zu buchen. Ihr Visumantrag und Visumanträge der Kinder können gleichzeitig eingereicht werden. Alle Kinder (auch bis zum 12. Lebensjahr) müssen bei der Antragstellung anwesend sein.

Bitte lesen Sie auch Information zum Thema „Kindernachzug“

Möchten Sie Ihren Antrag in unserem Visumantragszentrum stellen, wenden Sie sich bitte direkt an unseren Dienstleister VISAMETRIC

Link zu VISAMETRIC

Wird die Botschaft meinen Pass einbehalten?

Ihr Reisepass bleibt in der Botschaft solange Ihr Visumantrag geprüft wird.

Sobald über Ihren Antrag entschieden wird, wird Ihr Reisepass an Sie mit Kurierdienst „Nova Poshta“ zurückgesendet.

Information zur Visumabholung

Übersetzung

Alle Urkunden, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen eines Antrags auf ein nationales Visum eingereicht werden, müssen von einem zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Ist eine Apostille vorhanden, so muss auch diese übersetzt werden.

In der Ukraine gibt es keine vereidigten Übersetzer. Für Antragsverfahren bei der Botschaft genügt die Übersetzung durch einen ukrainischen Übersetzer mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers.

Urkunden und Bescheinigungen

Urkunden und amtliche Bescheinigungen müssen grundsätzlich mit einer Apostille versehen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeitsbücher, Diplome oder Schulzeugnisse und Reisepässe. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde/amtlichen Bescheinigung. Sollten Sie nicht wissen, welche Behörde die Echtheit der Urkunde in Form der Apostille bestätigt, können Sie sich an die Behörde wenden, die das Dokument ausgestellt hat. Die Apostille muss auf dem Original der Urkunde angebracht werden.

Namensänderung

Antragsteller, deren Namen sich durch Eheschließung ändert oder geändert hat, müssen das Visum bereits mit dem auf den neuen Namen lautenden Reisepass beantragen