Was wenn sich das gesundheitsamt nicht meldet

Das Wichtigste in Kürze:

  • Behörden können häusliche Quarantäne bzw. Isolierung anordnen – sowohl für Menschen, die mit leichten Symptomen an dem Corona-Virus erkrankt sind, als auch für diejenigen, die kürzlich Kontakt zu Erkrankten hatten.
  • Wir fassen die Regeln zusammen und geben Verhaltenstipps, falls Sie in Quarantäne sind.
  • Außerdem erfahren Sie, welche Regelungen für Rückreisende aus dem Ausland gelten.

Die durch das Corona-Virus verursachte Krankheit COVID-19 ist hochansteckend. Sie wird von Mensch zu Mensch übertragen. Deshalb ist es wichtig, Personen zu identifizieren, die Kontakt zu Menschen hatten, bei denen das Corona-Virus im Labor nachgewiesen wurde. Wenn nötig, können die Behörden dann auch für Menschen, die Kontakt zu Erkrankten hatten, häusliche Quarantäne anordnen.

Eine häusliche Quarantäne ist notwendig, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, damit unser Gesundheitssystem nicht völlig überlastet wird und Zeit hat, sich anzupassen.

Isolierung von Erkrankten und Quarantäne von Kontaktpersonen sind Schutzmaßnahmen. Sie können aber als sehr belastend empfunden werden, denn sie schließen Sie als erkrankten, möglicherweise erkrankten Menschen oder als Kontaktpersonen vom sozialen Leben weitgehend aus.

Wer muss in Isolierung oder Quarantäne?

Die rechtliche Grundlage für Isolierung und Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen entscheiden die Länder mit Blick auf das regionale Infektionsgeschehen.

Bei bestätigter Infektion: Isolierung

Eine Isolierung ist dann nötig, wenn das Coronavirus bei der betreffenden Person bereits nachgewiesen wurde, also das Antigen-Schnelltest- oder PCR-Testergebnis positiv ausgefallen ist. 

Für nachweislich positiv getestete Personen besteht die Anordnung zur Isolation für 5 Tage. Die Pflicht zur Isolierung von positiv getesteten Personen gilt auch ohne behördliche Anordnung.

In manchen Bundesländern wie in Nordrhein-Westfalen ist eine Freitestung durch negativen Corona-Antigen-Test oder einem negativen PCR –Test erforderlich, um die Isolierung nach 5 Tagen beenden zu können. In anderen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg ist eine Freitestung nach 5 Tagen nicht erforderlich und die Isolation endet automatisch.

Wie die Regelungen zu Isolation und Quarantäne in Ihrem Bundesland ist, können Sie über diesen Link in Erfahrung bringen.

Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt zusätzlich als Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit ein negatives Testergebnis durch einen frühestens an Tag 5 abgenommenen Schnell- oder PCR-Test (negatives PCR-Resultat oder ein positives Testresultat mit einem CT Wert >30) bei vorheriger 48 Stunden Symptomfreiheit. 

Für immunsupprimierte Personen und Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen können die Kriterien für ein Ende der Isolierung abweichen.
Unter diesem Link können Sie sich dazu informieren.

Quarantäne im Verdachtsfall

Die Quarantäne für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen entfällt.

Wenn Sie engen Kontakt zu einer Person hatten, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde, wird dringend empfohlen, dass Sie 5 Tage zuhause zu bleiben und Kontakte meiden. Dabei gilt als erster voller Tag der Quarantäne der Tag nach dem letzten Kontakt zu der infizierten Person. 
Zudem wird geraten, sich in dieser Zeit täglich (selbst) zu testen.

Als enge Kontaktperson mit erhöhtem Ansteckungsrisiko werden Sie zum Beispiel eingestuft, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  1. Sie leben mit einer Person im selben Haushalt, deren PCR-Test positiv ist.
  2. Sie hatten länger als zehn Minuten Kontakt mit weniger als 1,50 Metern Abstand zu einer infizierten Person, ohne adäquat geschützt gewesen zu sein. Das heißt, ohne dass Sie und die andere Person durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen haben.
  3. Sie hatten ein Gespräch mit einem infizierten Menschen mit weniger als 1,50 Metern Abstand und ohne adäquaten Schutz, unabhängig von der Gesprächsdauer. Oder Sie hatten direkten Kontakt z.B. mit dem Speichel einer infizierten Person.
  4. Sie waren gleichzeitig und länger als zehn Minuten mit einer infizierten Person in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole. Und das unabhängig vom Abstand, auch wenn Sie einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen haben.
  5. Sie waren auf einer mindestens 5 Stunden dauernden Flugreise zum Beispiel in derselben Reihe oder in den zwei Reihen vor und hinter einem bestätigten COVID-19-Fall (unabhängig vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske).
  6. Arbeiten Sie in einem Krankenhaus, Pflegeheim, in der ambulanten Pflege oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und sind eine enge Kontaktperson einer infizierten Person, gelten für die Quarantäne dieselben Bedingungen wie für die Allgemeinbevölkerung. Sie müssen sich aber zum Schutz vulnerabler Gruppen täglich mit einem Antigen-Schnelltest oder NAAT (Nukleinsäure-Amplifikationstest) vor Dienstantritt bis einschließlich Tag 5 testen.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Hessen und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Inhaltsverzeichnis

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Falls Sie noch offene Fragen haben, wählen Sie bitte sorgsam jene Hotline, die für Ihr Anliegen am besten geeignet erscheint, und melden sich nur dort. Vielen Dank.

Für alle Bürgerinnen und Bürger in ganz Berlin

Sie befürchten, sich angesteckt zu haben? Dann können Sie sich unter der Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung beraten lassen.
Tel.: (030) 9028-2828
Mo – Fr 8:00 – 20:00 Uhr, Sa und So 8:00 – 18:00 Uhr

Ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger des Bezirks Mitte

Hotline Gesundheitsamt Berlin-Mitte

Die Hotline Berlin Mitte berät Sie Montag – Freitag von 09:00 – 17:00 Uhr zum Thema Corona und über das aktuelle Impfangebot gegen Covid, Masern etc.
  • Deutsch/Englisch: 030/ 9018-41000
  • Ukrainisch: 030/ 9018-38111

Гаряча лінія охорони здоров’я Берлін-Мітте

Гаряча лінія Берлін-Мітте консультує вас з понеділка до п’ятниці, з 9 до 17 години, на тему Corona та про актуальні пропозиції вакцинації проти Covid, кору та ін.
  • Німецька / Англійська: 030 / 9018-41000
  • українська: 030 / 9018-38111

Das Gesundheitsamt Berlin Mitte ist per E-Mail zu erreichen. Nutzen Sie für allgemeine Fragen unseren Chatbot: www.chatbot-mitte.de

Für Gehörlose und Hörgeschädigte: Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte

Fax: (030) 340 60 66 – 07
E-Mail:
E-Mail:

Für Gehörlose und Hörgeschädigte: Gebärdentelefon (Videotelefonie)

Web: www.gebaerdentelefon.de/bmg/

Das Gesundheitsamt Berlin-Mitte unterstützt geflüchtete Ukrainer:innen durch kostenlose Schutzimpfungen

Impfangebot:
COVID-19 Impfungen Mumps, Masern, Röteln Varizellen

Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Pertussis u.w.

Turmstr. 21 10559 Berlin

Nach telefonischer Absprache

Hotline 030 9018-38111

Департамент охорони здоров’я Берлін-Мітте підтримує біженців українців: БЕЗКОШТОВНИМИ вакцинаціями захисту

Пропозиції вакцинів : Вакцинація від Covid-19 Паротит , кiр, краснуха Вітрянка

Правця, дифтерія, поліомієліт, коклюш і так далі.

Турмштрасе 21
10559 Берлін

Після телефонного погодження Гаряча лінія 030-9018-38111 ((Українська, німецька, російська)

Für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen gelten die Regelungen zur Absonderungen gemäß § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, die in ihrer jeweils gültigen Fassung unter folgendem Link veröffentlicht wird:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Eine Absonderung muss daher nicht in jedem Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft, wenn die entsprechenden Kriterien in § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin erfüllt werden.
Die durch das Gesundheitsamt Mitte von Berlin in der Vergangenheit erlassenen Allgemeinverfügungen sind im Archiv zu Dokumentationszwecken verlinkt, da diese Regelungen zum 1. Februar 2022 ausgelaufen sind (die vorgenannten Regelungen der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin gelten dessen ungeachtet weiterhin fort!)

Archiv

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Wenn Sie einen positiven Schnelltest durch eine offizielle Teststelle erhalten haben, müssen Sie sich gemäß § 6 der SARS-CoV-2-Basis-Schutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin für 10 Tage isolieren. Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft. Wenn Sie einen positiven Antigen-Tests zur Selbstanwendung (Selbsttests) erhalten, sind Sie verpflichtet, unverzüglich in einer zertifizierten Teststelle eine bestätigende Testung mittels eines Antigen-Tests herbeizuführen.
Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis einer zertifizierten Teststelle vorliegen. Diese Testung darf frühestens am fünften Tag nach Ihrer ersten positiven Antigen-Testung erfolgen. Zudem müssen Sie mindestens seit 48 Stunden symptomfrei sein.
Testmöglichkeiten finden Sie hier: *https://www.berlin.de/corona/testzentren/

Zur Überprüfung des positiven Antigen-Schnelltests mittels PCR Testung sind nur noch Personen verpflichtet, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind. Weiterhin sollten Personen einen PCR-Test durchführen, wenn dem positivem Antigen-Selbsttest ein negativer Test in einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde (es also abweichende Ergebnisse in den Schnelltest-Ergebnissen gibt). Diese Personen können die Absonderung beenden, sobald ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt. Es wird empfohlen, den positiven Selbsttest zur Teststelle mitzunehmen und dort vorzulegen.

Gemäß § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen Sie sich sofort für höchstens 10 Tage ab Testdatum isolieren.

Die Isolation muss nicht mehr im Einzelfall vom Gesundheitsamt angeordnet werden, sie tritt automatisch in Kraft.

Sollte der PCR-Testung ein PoC-Antigen-Test vorausgegangen sein, berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Antigen-Testdatum, sofern Sie dieses Ergebnis durch ein offizielles Dokument nachweisen können.

Zur Beendigung der zehntägigen Isolation ist kein Test notwendig.

Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Diese Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Absonderung begründenden Testung erfolgen. Zudem müssen Sie mindestens seit 48 Stunden symptomfrei sein. Sind Sie nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei, so verlängert sich die Isolation, bis Sie 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet sind. Kann die Isolation nicht vorzeitig beendet werden, endet sie mit dem Ablauf des zehnten Tags automatisch.
Testmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/testzentren/.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Einrichtung erst wieder betreten können, wenn diese mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei sind.

Es ist möglich, dass das tatsächliche PCR-Probeentnahmedatum vor dem Datum liegt, welches dem Gesundheitsamt Mitte von Berlin bekannt gegeben wurde. Sofern Sie hierfür über einen schriftlichen Nachweis verfügen, berechnet sich der Absonderungszeitraum ab Ihrem tatsächlichen PCR-Probeentnahmedatum. Ein korrigiertes Schreiben vom Gesundheitsamt werden Sie aber nicht erhalten.

Einen entsprechenden digitalen Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken.

Mit Fragen zur Sequenzierung Ihrer Probe wenden Sie sich bitte an Ihr Labor. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem PCR-Befund.

Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis gelten als positiver Fall. Es kann immer sein, dass eine nachstehende PCR-Untersuchung ein falsch negatives Ergebnis aufzeigt, das bedeutet nicht, dass Sie Ihre Isolation beenden dürfen! Ein zweites negatives PCR-Ergebnis kann ausschließlich zur Beendigung der Isolation herangezogen werden, sofern diese Testung 5 Tage nach der ersten positiven Testung durchgeführt wurde.

Durch die Änderung der Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlins vom 03.05.2022 (tritt zum 07.05.2022 in Kraft) gelten für Kontaktpersonen keine Quarantänemaßnahmen mehr. Es wird engen Kontaktpersonen dennoch geraten sich mehrfach testen zu lassen und auf Symptome zu achten. Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine Quarantäne anordnen.

Die landeseigenen Testzentren wurden zum 31. März 2022 geschlossen. Der Anspruch auf kostenlose PCR-Testung für Personen, die ein positives Testergebnis durch einen Antigen-Schnelltest erhalten haben bleibt aber bestehen. So können Personen mit positivem Schnelltestergebnis, die symptomfrei sind, sich in zahlreichen Apotheken in der Stadt PCR-nachtesten lassen.
Eine Übersicht der Berliner Apotheken nach Bezirk, die PCR-Testungen durchführen finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/testzentren/#gewerblich

Gewerbliche Teststellen
Eine Übersicht gibt es hier: https://www.direkttesten.berlin/

Wenn Sie sich für eine kostenpflichtige Testung bei den gewerblichen Teststellen entscheiden, müssen die Kosten selbst getragen werden.

Während der Absonderung sind lediglich medizinisch notwendige Arztbesuche zulässig. Diese können Sie wahrnehmen, wenn Sie dies vorher telefonisch mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin absprechen. Die medizinische Einrichtung muss in jedem Fall von Ihnen über Ihren Absonderungsstatus und Ihrer ggf. Erkrankung vorab informiert werden. Halten Sie sich während des Besuchen an alle Abstands- und Hygieneregeln.

Eine rote Corona Warn-App bedeutet ein erhöhtes Risiko. Dieses erhöhte Risiko ist allerdings nicht gleichgesetzt mit der Klassifizierung als ‘enge Kontaktperson’. Es besteht keine Absonderungspflicht.

Aktuelle Handlungsempfehlungen des RKI bei einer roten Warn-App:

  • Reduzieren Sie, wenn möglich, Ihre Kontakte.
  • Achten Sie verstärkt auf die Hygienemaßnahmen (Abstand und Mundnasenschutz).
  • Beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand.
  • lassen Sie sich mit einem Schnelltest testen.

Bitte beachten Sie, dass ein einmaliges negatives Testergebnis einen Ausbruch der Infektion zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund der variablen Inkubationszeit nicht ausschließt. Daher ist eine regelmäßige Testung mittels PoC-Test oder Selbsttest empfohlen.

Für positive Fälle ist das Gesundheitsamt in Berlin zuständig, wo der positive Fall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, dieser also im besten Fall gemeldet ist.

Sollte Ihre positive Labormeldung einem anderen Gesundheitsamt zuerst gemeldet worden sein, kann eine Bearbeitung Ihres Falles auch dort erfolgen.

Finden Sie das richtige Gesundheitsamt unter Eingabe der Postleitzahl des positiven Falls im RKI PLZ-Tool: https://tools.rki.de/plztool/

Das Gesundheitsamt hat Ihnen einen Absonderungsnachweis erstellt mit den Testdaten, welchem dem Gesundheitsamt vorlagen. Wenn Ihr eigentliches Probeentnahmedatum der NAT (Nukleinsäureamplifikationstechnikj) Testung vor diesem Datum liegt, berechnet sich Ihre Absonderung ab diesem Zeitpunkt. Sollten Sie vor Ihrem positiven NAT Testergebnis bereits einen positiven Schnelltest (PoC) gemacht haben, so berechnet sich der zehntägige Absonderungszeitraum ab PoC-Testdatum. In beiden Fällen benötigen Sie kein neues Nachweisschreiben vom Gesundheitsamt. Die Vorlage Ihres positiven Testergebnisses (NAT oder PoC) bei Ihrem Arbeitgeber etc. ist ausreichend, um Ihren tatsächlichen Absonderungszeitraum nachzuweisen.

Ja, Sie können Ihre zehntägige Isolation verkürzen.

Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am fünften Tag nach Abnahmedatum Ihres ersten positiven Testes (Schnelltest oder PCR) erfolgen. Zudem müssen Sie bereits 48 Stunden vorher symptomfrei gewesen sein.

Als Schnelltest oder PCR bestätigter Fall endet Ihre Isolation nach 10 Tagen ohne die Notwendigkeit einer abschließenden Testung.

Sollten Sie Ihre Isolation vorzeitig beenden wollen, muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Jene Testung darf frühestens am fünften Tag nach ersten positiven Testungen erfolgen. Zudem müssen Sie bereits 48 Stunden vorher symptomfrei gewesen sein.

Gemäß § 6 SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin müssen sich Fallpersonen für höchstens 10 Tage ab Abnahmedatum des Schnell- oder PCR-Tests isolieren. Nach diesem Zeitraum können Sie Ihre Isolation verlassen.

Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG gilt als Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

  1. die vorherige Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und
  2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Einen entsprechenden Genesenennachweis erhalten Sie unter Vorlage des Testnachweises und Ihres Personalausweises bei den teilnehmenden Apotheken.

Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG kann auf Basis eines Antikörpertests oder eines Antigen-Schnelltests kein Genesenennachweis ausgestellt werden. Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.

Die gesetzlichen Regelungen zur Absonderung für positiv getestete Personen und deren enge Kontakte entnehmen Sie bitte der SARS-CoV-2-Basissschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, insbesondere dort § 6.

Impfberechtigte Personen können sich in einem Berliner Impfzentrum oder bei einem niedergelassenen Arzt in Berlin impfen lassen.

Weitere Informationen zum Thema „Impfung gegen COVID-19“ entnehmen Sie bitte folgendem Link: https://www.berlin.de/corona/impfen/faq/.

Für eine Impfberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin oder das ärztliche Personal der Impfstellen.

Das Gesundheitsamt Berlin-Mitte unterstützt geflüchtete Ukrainer:innen durch kostenlose Schutzimpfungen.
Weitere Informationen zum Angebot finden Sie hier: Impfungen für geflüchtete Ukrainer:innen

Für die Digitalisierung Ihres Impfnachweises oder Ihres Genesenennachweises (die Ausstellung eines QR Codes) können Sie sich an eine der teilnehmenden Apotheken wenden.

Das Gesundheitsamt Mitte von Berlin ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen örtlich zuständig, auch wenn der Wohnort der betroffenen Person nicht im Bezirk Mitte von Berlin liegt. Gesetzlich ist dieser Fall in § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Erfährt das Gesundheitsamt beispielsweise durch eine Labormitteilung von einem positiven Laborbefund, liegt ein solcher Fall vor, da die positiv getestete Person sonst unter Umständen nicht schnellstmöglich von dem positiven Befund erfährt und daher die Gefahr besteht, dass durch die Person weitere Menschen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert werden und daran schwer erkranken oder gar versterben können.

Da Ihr positiver Laborbefund unserem Gesundheitsamt übermittelt wurde, haben wir Ihren Vorgang aufgrund der Eilzuständigkeit bearbeitet.

Die Absonderungsvorschriften aller positiven Fälle sind in § 6 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelt. Ihre Absonderungspflicht gilt deshalb unabhängig von einem entsprechenden Nachweis der Gesundheitsämter.

Ein Nachweis über den Eingang einer positiven SARS-CoV-2 Labormeldung seitens des Gesundheitsamtes Berlin Mitte stellt keine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Für eine Krankschrift/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.

Die Kosten für PCR-Testungen werden nicht vom Gesundheitsamt erstattet. Wenn Sie die kostenpflichtigen Angebote gewerblicher Teststellen in Anspruch nehmen, sind die Kosten selbst zu tragen.

Ihr positiver PCR Befund wird von dem zuständigen Labor direkt mithilfe des digitalen Meldesystems DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt geschickt. Sie müssen Ihren Befund nicht an das Gesundheitsamt schicken. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie bei der Teststation Ihre korrekte Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Andernfalls kann Ihr Befund nicht bearbeitet werden. Sollten Sie keinen Nachweis vom Gesundheitsamt erhalten, obwohl Sie alle Daten bei der Teststelle angegeben haben, bitten Sie das zuständige Labor, welches Ihre Probe ausgewertet hat, das PCR Ergebnis per DEMIS an das zuständige Gesundheitsamt zu schicken. Das digitale Meldesystem ist seit Januar 2021 verpflichtend und der richtige und gesetzlich vorgeschriebene Meldeweg.

Als genesen gelten Personen, bei denen eine gesicherte SARS-Cov-2-Infektion mittels Nukleinsäureamplifikation (zB. PCR) festgestellt wurde und deren Testung mind. 28 Tage alt ist. Der Genesenenstatus gilt für 3 Monate ab PCR-Testung.

Als vollständig geimpft gelten Personen, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfstoffdosis (gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)). Der Impfstatus besteht für 3 Monate nach der Impfung.

Als geboostert gelten Personen, welche eine dritte Impfung (Auffrischimpfung) erhalten haben. Sie gelten ab dem Tag der Auffrischimpfung als geboostert.

Sollten Sie eine E-Mail über Cryptshare vom Gesundheitsamt Berlin-Mitte erhalten haben, handelt es sich um eine vertrauenswürdige Nachricht. Mithilfe von Cryptshare wird Ihnen datenschutzgetreu ein Dokument übersendet.
Um auf die Datei zugreifen zu können, folgen Sie bitte den unten dargestellten Anweisungen. Bitte lesen Sie die E-Mail sorgfältig durch, da diese die Information zum Öffnen des Dokuments enthält.

Was wenn sich das gesundheitsamt nicht meldet