Was ist der unterschied zwischen migranten und asylanten

Eine verbindliche rechtliche Basis für die Behandlung dieser besonderen Personengruppen bieten die folgenden Konventionen:

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer*innen und ihren Familien von 1990 ist eine von den Vereinten Nationen getragene Konvention, die der Verbesserung des rechtlichen Status von Migrantinnen und Migranten mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeiter sowie deren Familienangehörigen dient. Die Konvention legt fest, wie die allgemeinen Menschenrechte im Besonderen für Wanderarbeiter*innen anzuwenden ist.

Geflüchtete stehen unter dem Schutz der internationalen Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Zusatzprotokoll von 1967. Sie bieten denjenigen Menschen Schutz, die aus ihrem Heimatland fliehen müssen oder zur Flucht gezwungen werden. Weil sie den Schutz ihres Heimats- oder Herkunftstaats nicht mehr in Anspruch nehmen können, bzw. begründete Angst davor haben, diesen in Anspruch zu nehmen, garantiert ihnen das Flüchtlingsrecht internationalen Schutz.

Da die Genfer Flüchtlingskonvention 1951, d.h. relativ kurz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist, begrenzt sie sich auf europäische Flüchtlinge. Erst das Zusatzprotokoll von 1967 weitete die Wirkung der Flüchtlingskonvention auf aussereuropäische Flüchtlinge aus.

Flüchtling ist nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, die «aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.»

Begriffe

Flüchtlinge

Flüchtlinge haben keine andere Wahl, als ihr Land zu verlassen, und fürchten um ihr Leben oder Sicherheit oder die ihrer Familien. Flüchtlinge fliehen auch aus ihrem Land, wenn ihre Regierung sie nicht vor Menschenrechtsverletzungen beschützen kann, oder dies unterlässt. Sie stehen unter dem Schutz der internationalen Flüchtlingskonvention.

Intern Vertriebene

Intern Vertriebene sind Menschen, die auf Grund von Kriegen, Verfolgung oder Umweltkatastrophen sich gezwungen sehen, innerhalb der Landes- oder regionalen Grenzen zu flüchten.

Asylsuchende

Asylsuchende sind in ein anderes Land eingereist und stellen ein Gesuch um ihre Anerkennung als Flüchtlinge. Dieser Status wurde ihnen formell noch nicht zugesprochen, d.h. sie sind noch keine anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die in Artikel 14 (1) besagt: «Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen.»

Migrantinnen und Migranten

Migrantinnen und Migranten verlassen einen Ort, um sich woanders, entweder vorübergehend oder für immer, ein Leben aufzubauen und zu arbeiten. Migration findet innerhalb der gleichen Region, über die Landes-, aber auch Kontinentgrenzen hinweg statt. Gründe für die Migration können Nahrungs- oder Wassermangel, inadäquate Unterkunft oder unsichere Lebensbedingungen für sich und die Familie sein. Meistens sind mehrere Motive verantwortlich für den Entscheid, die Heimat zu verlassen.

Wanderarbeiter*innen

Wanderarbeiter*innen werden in der Konvention zum Schutz der Rechte von Wanderarbeiter*innen folgendermassen definiert: «Personen, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben werden, ausüben oder ausgeübt haben.» Wanderarbeiter*innen verfügen über eine legale Arbeitsbewilligung, um für eine befristete Zeit im Gastland eine Tätigkeit auszuüben.

Irreguläre Migrantinnen und Migranten

Irreguläre Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die weder ein reguläres Visum noch über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, um in ein Land einzureisen bzw. dort zu bleiben.

Der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylberechtigten besteht darin, dass bei Asylberechtigten die zu erwartende Gefahr von Verfolgung wegen Ethnie, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe direkt vom Staat ausgehen muss. Demnach gelten Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz als „politisch Verfolgte“. Außerdem ist es für die Zusprechung einer Asylberechtigung in Deutschland notwendig, dass (1) die Flucht nicht über ein sicheres Drittland erfolgte. Falls dies der Fall ist, muss der Asylantrag laut Dublin-III-Verordnung in diesem Land erfolgen. Und, dass (2) keine Fluchtalternative bzw. andere Schutzmöglichkeit vor Verfolgung innerhalb des Herkunftslandes besteht.
 

Völkerrechtlich gibt es hier klare Unterschiede, aber gleichwohl viele verschiedene Definitionen:
Flüchtling: Als Flüchtling wird zwar umgangssprachlich jeder bezeichnet, der aus einer Notlage seine Heimat verlässt. Juristisch gesehen ist ein Mensch erst ein Flüchtling, wenn er unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonventionen (GFK) fällt.
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die "… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will . . ."
http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html
http://www.unhcr.org/dach/de/faq-genfer-fluechtlingskonvention/
Migranten: Laut dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) verlässt ein Migrant seine Heimat üblicherweise freiwillig, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.
Asylbewerber: AsylbewerberInnen werden diejenigen genannt, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Hier wird ausschließlich vom Bundesamtfür Migrationund Flüchtlinge (BAMF) überprüft und beurteilt, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommt oder ihm beides verweigert wird. Hierfür müssen die AsylbewerberInnen schildern, wie und warum sie verfolgt werden.

Menschen, die in ein anderes Land eingereist sind und einen Antrag auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* gestellt haben, werden als Asylsuchende bezeichnet.

Solange über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, sind sie noch keine offiziell anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen aber unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link), die in Artikel 14.1 besagt: "Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen". Die Allgemeine Erklärung der Menschenechte hat jedoch keinen völkerrechtlich bindenden Status – die dort definierten Rechte können nicht unter Berufung auf die Erklärung eingeklagt werden.

Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus ist, dass die jeweilige Person eine international anerkannte Grenze überschritten hat. Menschen, die in anderen Landesteilen ihres Herkunftsstaates Zuflucht finden, fallen daher nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention und das UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)*-Mandat. Für den Schutz von Binnenvertriebenen sind die jeweiligen Staaten selbst verantwortlich, die dieser Aufgabe aber häufig nicht nachkommen können oder wollen. Internationale Unterstützung erhalten Binnenvertriebene nur, wenn ihre Regierung dem zustimmt.

Um die Rechte von Binnenvertriebenen zu stärken, haben die Vereinten Nationen Leitlinien zu Binnenvertreibung (Externer Link) (Guiding Principles on Internal Displacement) entwickelt. Bei den Leitlinien handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen für Regierungen und Flüchtlingsorganisationen. Sie sind rechtlich nicht bindend.

Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) ist ein Flüchtling eine Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will".

Ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in einem Asylverfahren festgestellt. Diese Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylsuchende (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* bezeichnet.

Der Wirkungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention ist umstritten. Die meisten großen Flüchtlingsbewegungen der vergangenen Jahre wurden durch Bürgerkriege ausgelöst.

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)*) vertritt die Position, dass nicht der Urheber der Verfolgung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass eine Person internationalen Schutz benötigt, weil ihr eigener Staat diesen nicht mehr garantieren kann oder will. Diese Auffassung wird auch in der afrikanischen Flüchtlingskonvention und in der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena vertreten.

Der Globale Flüchtlingspakt (Externer Link) wurde im Dezember 2018 von der UN-Generalversammlung angenommen und soll die internationale Zusammenarbeit beim Flüchtlingsschutz fördern und eine gerechtere Verantwortungsteilung innerhalb der Staatengemeinschaft erreichen.

Ein wichtiges Ziel des Globalen Flüchtlingspakts ist die noch bessere Verzahnung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung. So soll eine gut aufeinander abgestimmte und somit nachhaltigere Krisenbewältigung möglich werden, die Flüchtlingen und Aufnahmeländern langfristige Perspektiven eröffnet.

Der Pakt umfasst vier zentrale Ziele:

  • den Druck auf die Aufnahmeländer mindern,
  • die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen fördern,
  • den Zugang zu Drittstaatenlösungen verbessern (zum Beispiel durch die Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge),
  • die Bedingungen fördern, die eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit und Würde ermöglichen.

Der Pakt besteht aus zwei Teilen, einem umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen (Comprehensive Refugee Response Framework, CRRF), dem die Mitgliedsstaaten durch die New Yorker Erklärung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* bereits zugestimmt haben, und einem Aktionsplan.

Zur Umsetzung des Globalen Flüchtlingspakts fand vom 17. bis 18. Dezember 2019 das erste Globale Flüchtlingsforum in Genf statt. Die Bundesregierung ist Mitveranstalter des Forums. Das Forum soll als wichtigste Plattform zur Umsetzung des Paktes künftig alle vier Jahre auf Ministerebene tagen.

Das BMZ leistet wichtige Beiträge zur Umsetzung des Flüchtlingspaktes. Vor allem mit der strukturbildenden Übergangshilfe als Instrument der Krisenbewältigung sowie der Sonderinitiative Flucht stärkt das BMZ die Resilienz von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden gleichermaßen und schafft langfristige Strukturen und Zukunftsperspektiven.

Der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und regulierte Migration (Externer Link) wurde im Dezember 2018 von der UN-Konferenz in Marrakesch (Marokko) angenommen. Mit dem Pakt wurden erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet.

Durch den Pakt soll die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration verbessert werden und die Rahmenbedingungen für Migration humaner gestaltet werden. Außerdem sollen die Hauptursachen für irreguläre Migration behoben werden. Der Pakt ist rechtlich nicht bindend, die Souveränität der Staaten bleibt bei der Migrationspolitik erhalten.

Der Migrationspakt enthält 23 Ziele, die sich die Staaten setzen, um die Herausforderungen globaler Migration zu bewältigen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Lebensbedingungen weltweit so verbessern, dass mehr Menschen in ihrer Heimat bleiben können
  • Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
  • Migranten besser gegen Ausbeutung, Missbrauch und die Verletzung von Menschen- und Arbeitsrechten schützen
  • Bessere internationale Koordination von Rettungseinsätzen, um den Tod und die Verletzung von Migranten zu verhindern
  • Grenzübergreifende Bekämpfung von Schleuserbanden und Menschenhandel
  • Sichere und würdevolle Rückkehr von Migranten ermöglichen

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Stichwort: Globaler Flüchtlingspakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)*
Stichwort: New Yorker Erklärung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)*

Externer Link: UN-Migrationspakt in 60 Sekunden (Externer Link) (Video der Bundesregierung)

Für den Schutz von Flüchtlingen bestehen umfassende völkerrechtliche Regelungen.

Das wichtigste Abkommen ist die Genfer Flüchtlings­konvention (Externer Link) von 1951. Sie legt fest, wer ein Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* ist und welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Aufnahmeland hat. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurück­zuweisen, in dem sie oder er Verfolgung fürchten muss. Bestimmte Gruppen – zum Beispiel Kriegs­verbrecher – sind vom Flüchtlings­status ausgeschlossen.

Die Genfer Flüchtlings­konvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Durch das Protokoll über die Rechts­stellung der Flüchtlinge von 1967 (Externer Link) wurde der Wirkungs­bereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geographisch erweitert.

Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschen­rechte von 1948 ist der Flüchtlingsschutz verankert. In Artikel 14 ist das Recht auf Asyl (Externer Link) definiert. Dieses kann jedoch nicht eingeklagt werden, weil die Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte keinen völkerrechtlich bindenden Status hat.

Außerdem gibt es verschiedene regionale Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen.

Das gegenwärtige Ausmaß der Flucht­bewegungen, die ungleiche Verteilung der Flüchtlinge und die damit einhergehende Überlastung von Aufnahmeländern ist eine große Herausforderung für die Umsetzung des völkerrechtlich verbürgten Flüchtlingsschutzes.

Die verschiedenen Facetten der Klimamigration beinhalten Vertreibungen durch Naturkatastrophen, (freiwillige) Migrationsentscheidungen aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels sowie geplante und freiwillige Umsiedlungen. Um Klimamigration zu beschreiben, wird in der Fachdiskussionen häufig der Begriff "klimawandelbedingte menschliche Mobilität" verwendet. Meistens findet klimabedingte Migration innerhalb eines Landes statt, teilweise aber auch über Grenzen hinweg.

Der Status von "Klimamigrantinnen und -migranten" ist weitgehend noch undefiniert. Es gibt bislang keine internationale Rechtsgrundlage, auf die sich Menschen berufen könnten, die aufgrund der Folgen des Klimawandels ihr Herkunftsland verlassen müssen oder sich angesichts der absehbaren Folgen dafür entscheiden zu migrieren.

Die Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) lässt sich nicht auf Klimamigrantinnen und Klimamigranten anwenden. Es gibt jedoch politische Initiativen, die die Situation dieser Migrantinnen und Migranten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* ändern wollen – zum Beispiel die Protection Agenda der Nansen-Initiative. Sie wurde 2015 von 109 Ländern gebilligt und hat das Ziel, den Schutz von "Klimamigrantinnen und -migranten" auf nationaler und regionaler Ebene sicherzustellen.

Zur Umsetzung der Protection Agenda wurde die Initiative Platform on Disaster Displacement (Externer Link) (PDD) ins Leben gerufen, bei der sich Deutschland aktiv einbringt.

Auch Umweltveränderungen und Naturkatastrophen, die nicht durch den Klimawandel verursacht werden, können Menschen dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen. Der Begriff “Umweltmigration“ fasst sämtliche Migrationsbewegungen zusammen, in denen geänderte Umweltbedingungen entscheidend für die Migration sind.

Menschen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen, nennt man Migrantinnen und Migranten. Sie wandern aus, um vorübergehend oder für immer an einem anderen Ort zu leben.

Menschen, die weder über ein reguläres Visum noch über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, um in ein Land einzureisen beziehungsweise dort zu bleiben, gelten als irreguläre Migrantinnen und Migranten.

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie zwischen Migranten und Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)*. Migrantinnen und Migranten fallen nicht unter das internationale Flüchtlingsschutzsystem.

Nach EU-weit geltendem Recht können Menschen aus Krisengebieten, die keine Aussicht auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* haben, unter "subsidiären Schutz" gestellt werden, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein "ernsthafter Schaden" droht – also zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Um die Rechte und das Wohlergehen von Flüchtlingen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)* zu schützen, wurde im Dezember 1950 das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine Funktion und gleichzeitig um ein Hilfswerk. Der derzeit amtierende Flüchtlingskommissar ist Filippo Grandi.

Das Flüchtlingskommissariat leitet und koordiniert internationale Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen. Es soll sicherstellen, dass Flüchtlinge das Recht erhalten, Asyl zu suchen und dass ihre Menschenrechte respektiert werden. Das UNHCR setzt sich außerdem dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zugunsten von Flüchtlingen von möglichst vielen Staaten unterzeichnet und umgesetzt werden.

Das UNHCR unterstützt Länder, die durch eine hohe Zahl von Flüchtlingen überfordert sind, indem es die Registrierung und Versorgung der Flüchtlinge organisiert und finanziert. Außerdem hilft die Organisation Flüchtlingen bei der Rückkehr in ihre Heimat oder – sollte diese nicht möglich sein – beim Aufbau einer neuen Existenz.

Das UNHCR-Mandat umfasst auch die Unterstützung staatenloser Menschen. Die Zustimmung der jeweiligen Regierung vorausgesetzt, werden in einigen Ländern außerdem Binnenvertriebene versorgt, die nicht unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (Externer Link) stehen.